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Hartz IV: Keine ALG II Rückzahlung bei Fehler

Hartz IV Urteil: Arbeitslosengeld II Empfänger müssen Gelder nicht zurück zahlen, wenn es sich um ein Irrtum des Jobcenters handelt

Im vorliegenden Fall klagte eine Frau erfolgreich vor dem Sozialgericht Stuttgart. Bei der Bearbeitung des ALG II-Fortzahlungsantrags fiel dem Jobcenter ein Fehler auf. Die Frau hatte vermeintlich zu viel ALG II erhalten. Aus diesem Grund strich das Jobcenter die zukünftigen Leistungen und forderte eine Rückzahlung über alle erfolgten Zahlungen. Das Jobcenter argumentierte, dass die Betroffene sich "nicht auf ihr Vertrauensschutz" berufen könne. Zudem habe die ALG II Empfänger "nicht transparent genug" ihre Vermögensverhältnisse aufgezeigt.

Doch das Sozialgericht gab der Klägerin recht. Wenn ALG II Empfänger (Sozialgericht Stuttgart, AZ: 15 AS 2965/06) zutreffend alle Angaben zu den Vermögensverhältnissen gemacht haben und selbst nicht den Fehler erkennen konnten, so müssen die erhaltenen Leistungen nicht zurück gezahlt werden. Die Klägerin hatte einen privaten Rentenversicherungsvertrag als Vermögen angegeben. Die Frau erhielt die Auskunft durch das Jobcenter, dass dies private Rentenversicherung zum geschützten Vorsorgevermögen gehöre. Aus diesem Grund hätte die Frau einen Anspruch auf ALG II Zahlungen. (11.08.2008)



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