Hartz IV Urteil: Mehrbedarf bei Diät

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Hartz IV: Bei einer ärztlich verordneten Diät kann ein Mehrbedarf beantragt werden. ALG II Empfänger erhält 33 Euro als Mehrbedarf, so das Sozialgericht Dresden

Das Sozialgericht Dresden hat geurteilt (Sozialgericht Dresden, Aktenzeichen: S 23 AS 2033/08 ER), dass ein 52jähriger ALG II Empfänger einen Anspruch auf Mehrbedarf hat, weil dieser aufgrund einer Erhöhung des Harnsäurespiegels im Blut (Gichtgefahr) eine sogenannte purinarme Kost durch einen Arzt verordnet bekommen hat. Die Arge ist nun verpflichtet, dem Kläger 33 Euro monatlich an Mehrbedarf zusätzlich zum Hartz IV Regelsatz zu zahlen, solange die Diät durch den Arzt verordnet wurde.

Keine zusätzlichen Gelder bei Bluthochdruck Diät
In einem anderen Urteil (AZ: L 6 AS 97/07) entschied das Hessische Landessozialgericht, dass bis auf wenige Ausnahmen erwerblose Patienten mit Bluthochdruck, die Diät halten müssen, keinen ALG II Mehrbedarf geltend machen können. Begründung durch das Landessozialgericht: Diäten zur Bekämpfung von Herz-, Kreislauf- und Nierenerkrankungen führten in der Regel nicht zu erhöhten Lebenskosten.

Zusammenfassend kann also behauptet werdeb, dass Diäten nur dann zusätzlich finanziert werden, wenn dadurch auch Mehrkosten für den Betroffenen entstehen. (24.07.2008)