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Hartz IV Urteil zum Zuflussprinzip

Das Bundessozialgericht in Kassel urteilte: Später Lohn im Folgemonat kann die erste ALG II Zahlung kosten.

Ein erwerbsloser Mann aus Nordrhein-Westfalen sowie eine Frau aus Bayern klagten vor dem Bundessozialgericht (BSG) in Kassel, da sie kein Arbeitslosengeld II (ALG II) erhalten haben. Die Arge verweigerte die Zahlung der Hartz IV Sozialleistung, da beide noch rückwirkend von ihrem letzten Arbeitgeber ihr Gehalt bezogen. Die Kläger argumentierten jedoch, dass das Geld zuvor rechtmäßig verdient worden sei und die laufenden Kosten durch eine Kontoüberziehung beglichen worden seien. Die zuständigen Sozialgerichte teilten diese Argumentation nicht, deshalb eine Klage vor dem BSG.

Doch das Bundesgericht teilte die Einschätzung der Landessozialgerichte und bestätigte die Praxis der Argen. Somit gilt das sogenannte Zuflussprinzip; Wenn auf das Konto ein Gehalt eingeht, so gilt dies als Berechnungsbasis. Dies gilt auch bei Rückzahlungen und Erstattungen (BSG, Az.: B 14 AS 26/07 R und B 14 AS 43/07 R).

Der DGB Rechtsschutz hatte die Klage der beiden Betroffenen unterstützt und zeigt sich trotz der Niederlage "froh". Denn das Urteil bestätigt auch, dass ALG II Empfänger auch dann Sozialleistungen erhalten, wenn sie eine erneute sozialpflichtige Beschäftigung (Arbeit) annehmen. So muss die Arge im ersten Monat der Arbeitsaufnahme weiterhin den vollen Hartz IV Satz bezahlen. Stichworte: Hartz IV, ALG II; Zuflussprinzip, Lohn und Hartz IV (30.07.2008)


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