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Hartz IV: Auszubildene & absetzbare Werbungskosten

Hartz IV: Auszubildene mit einem Brutto-Einkommen unter 400 Euro können bei der Einkommensanrechnung ihre tatsächlichen Werbungskosten geltend machen

Auszubildene (Azubis) mit einem Brutto-Einkommen unter 400 Euro können bei der Einkommensanrechnung ihre tatsächlichen Werbungskosten geltend machen. Andre Personen, die eine Arbeitstätigkeit ausüben und unter Brutto 400 Euro verdienen, können nur dann den Pauschbetrag von 100 Euro absetzen, wenn die tatsächlichen Werbungskosten höher sind. Diese Neureglung ist bereits bei den BA-Durchführungsanweisungen zu finden (Vergl. arbeitsagentur.de).

Doch was sind Werbungskosten für Azubis?
Zu den allgemeinen Werbungskosten für Auszubildene gehören Ausgaben für Berufskleidung und Arbeitsmittel, Beiträge für Verbände und Gewerkschaften. Zudem können Fahrtkosten zwischen dem Wohnort und Arbeitsplatz mit je 20 Cent pro Kilometer (Entfernungskilometer) abgerechnet werden. Hierbei ist zu beachten, dass die Fahrt mit den öffentlichen Verlehrsmitteln nicht zumutbar beziehungsweise nicht wesentlich günstiger sein sollte. Und als letzten gewichtigen Punkt können auch Kosten für die doppelte Haushaltsführung abgesetzt werden, falls der Azubi in einem Wohnheim in der Nähe der Ausbildungsstätte wohnt und sein eigentlicher Wohnort weit entfernt liegt. (17.10.2008)


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