Hartz IV trotz nicht gestelltem Hartz IV-Antrag

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Jobcenter dürfen keine Leistungen versagen, weil Hartz-IV Abhängige keine Rente beantragen

17.11.2016

Ein Jobcenter forderte eine Hartz-IV Abhängige auf, eine vorgezogene Altersrente zu beantragen. Die Betroffene stellte hingegen einen Antrag, ihr Hartz-IV weiterhin zu bewilligen. Das Jobcenter stellte ihr darauf einen Versagungsbescheid zu.

Die Frau fügte sich der Willkür nicht, sondern legte Widerspruch und einen Antrag auf eine einstwillige Anordnung ein. Vor dem LSG Berlin-Brandenburg kam sie zu ihrem Recht. Das LSG entschied ( Beschluss vom 03.11.2016 L 32 AS 2416/16), dass das Jobcenter Leistungen nur ausschließen dürfe, wenn die Betroffene tatsächlich Altersrente bezöge.

Wörtlich: „Entscheidend ist nach allem, ob Einkommen in Geld oder Geldeswert im jeweils zu beurteilenden Leistungszeitraum in einer Höhe konkret zur Verfügung steht,das den Gesamtbedarf der Antragstellerin vollständig deckt. Dies ist hier nicht der Fall.“ Mangelnde Mitwirkung liegt auch nicht vor.

Mit § 5 Abs. 3 SGB II soll „das Realisieren von Ansprüchen gegen andere Träger und der Nachrang der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende sichergestellt werden. Allerdings ist der Nachranggrundsatz keine eigenständige Ausschlussnorm. Ihm kommt regelmäßig nur im Zusammenhang mit bzw. konkretisierenden sonstigen Vorschriften Bedeutung zu.

Nach alldem sind daher der Antragstellerin weiter Leistungen zu zahlen. Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 03.11.2016- L 32 AS 2416/16 B ER. Das Urteil belegt wieder einmal: Sich juristisch gegen Übergriffe der Jobcenter zu wehren, zahlt sich aus. (Dr. Utz Anhalt)

Bild: Wolfilser – fotolia

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