Wer selbstständig arbeitet und ein Kind bekommt, muss häufig zwei Dinge gleichzeitig absichern. Zu Hause wird Geld für den Lebensunterhalt gebraucht, im Betrieb laufen Miete, Versicherungen und andere Kosten weiter. Eine bezahlte Auszeit rund um die Geburt ist dabei längst nicht für jede Selbstständige abgesichert.
Die Grünen fordern deshalb einen pauschalen Mutterschaftsausgleich von 5.000 Euro. Der Bundestag hat ihren Antrag am 15. Oktober 2026 beraten und an die Ausschüsse überwiesen. Einen Anspruch auf diese Zahlung gibt es bislang nicht.
5.000 Euro als Basis, weitere Hilfen auf Antrag
Der Antrag sieht einen Basis-Mutterschaftsausgleich für Selbstständige vor, der durch zusätzliche Zuschüsse ergänzt werden könnte.
Daneben verlangen die Grünen Unterstützung für notwendige Vertretungen und Betriebshilfen. Das soll insbesondere Soloselbstständigen und kleinen Unternehmen helfen, deren Fortbestand von der persönlichen Arbeit der Unternehmerin abhängt.
Die Finanzierung soll solidarisch erfolgen. Außerdem fordert die Fraktion eine bessere Beratung und Änderungen beim Elterngeld, die schwankende Einkommen angemessener berücksichtigen. Die Vorschläge stehen im Antrag „Mutterschutz für Selbstständige schaffen – Schutzlücken gesetzlich schließen“ (21/8401).
Die geforderten 5.000 Euro sind keine monatliche Leistung. Gemeint ist eine pauschale Basisabsicherung rund um die Mutterschaft. Daraus lässt sich derzeit weder ein Auszahlungstermin noch ein fertiges Antragsverfahren ableiten.
Ohne eigene Absicherung kann die Geburt zur finanziellen Belastung werden
Für ausschließlich selbstständig tätige Frauen gilt das Mutterschutzgesetz grundsätzlich nicht wie für Arbeitnehmerinnen. Es gibt keinen Arbeitgeber, der die Arbeitsbedingungen anpassen oder einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zahlen müsste. Die Unternehmerin entscheidet selbst, wie lange sie arbeitet und wann sie nach der Geburt wieder beginnt.
Diese Freiheit hat eine wirtschaftliche Kehrseite. Wer persönlich behandeln, beraten, gestalten oder handwerklich arbeiten muss, kann ausgefallene Arbeitsstunden nicht immer auffangen. Gleichzeitig lassen sich betriebliche Verpflichtungen häufig nicht für einige Wochen aussetzen.
Das Bundeswirtschaftsministerium weist darauf hin, dass bestehende Versicherungsleistungen in der Regel der persönlichen finanziellen Absicherung dienen. Der Betrieb ist damit nicht automatisch abgesichert. Genau deshalb müssen Lebensunterhalt und laufende Geschäftskosten getrennt betrachtet werden.
Ein vereinfachtes Beispiel macht den Unterschied deutlich. Benötigt eine Selbstständige monatlich 1.700 Euro für ihren privaten Lebensunterhalt und muss zusätzlich 800 Euro feste Betriebskosten tragen, entstehen während einer dreimonatigen Pause 7.500 Euro Ausgaben. Eine hypothetische Pauschale von 5.000 Euro würde diese Summe nicht vollständig decken.
Die Rechnung beschreibt keine künftige Leistungsberechnung. Sie zeigt lediglich, weshalb neben einem pauschalen Ausgleich auch die Frage nach Vertretungen und fortlaufenden Kosten wichtig ist.
Gesetzlich versichert bedeutet nicht automatisch Mutterschaftsgeld
Bereits heute können freiwillig gesetzlich versicherte Selbstständige Mutterschaftsgeld erhalten. Entscheidend ist, ob ihre Versicherung einen Anspruch auf Krankengeld einschließt. Dieser gehört bei Selbstständigen nicht automatisch zur freiwilligen Mitgliedschaft.
Besteht die entsprechende Absicherung, zahlt die Krankenkasse Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes. Der Leistungszeitraum umfasst grundsätzlich sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin, den Entbindungstag und acht Wochen nach der Geburt. In besonderen Fällen gelten längere Zeiträume.
Die Höhe richtet sich grundsätzlich nach 70 Prozent des maßgeblichen regelmäßigen Arbeitseinkommens und ist begrenzt. Dabei zählt nicht einfach der Umsatz des Unternehmens. Wer seine mögliche Leistung einschätzen möchte, sollte sich von der Krankenkasse die zugrunde gelegte Einkommenshöhe und den voraussichtlichen Zahlbetrag erläutern lassen.
Die praktische Frage lautet deshalb nicht nur, ob eine Krankenversicherung besteht. Ebenso wichtig ist, ob der Verdienstausfall rund um die Geburt mitversichert ist. Gerade bei einem günstiger gewählten Versicherungsschutz kann hier eine Lücke liegen.
100 % spam-frei • jederzeit abbestellbar
Privat Versicherte brauchen einen Blick in ihren Vertrag
Bei privat versicherten Selbstständigen kommt eine Krankentagegeldversicherung in Betracht. Die private Krankenversicherung allein, die beispielsweise Arzt- und Krankenhauskosten übernimmt, ersetzt noch kein ausgefallenes Einkommen.
Nach § 192 Absatz 5 Versicherungsvertragsgesetz umfasst die Krankentagegeldversicherung auch den Verdienstausfall während der dort genannten Mutterschutzfristen und am Entbindungstag. Voraussetzung ist unter anderem, dass kein anderweitiger angemessener Ersatz für diesen Verdienstausfall besteht. Maßgeblich bleibt das vereinbarte Krankentagegeld.
Zusätzlich können vertragliche Warte- und Karenzzeiten eine Rolle spielen. Ein neu abgeschlossener Vertrag bedeutet deshalb nicht zwangsläufig, dass für eine bereits bestehende Schwangerschaft sofort Leistungen fließen. Diese Punkte sollten vor der finanziellen Planung ausdrücklich mit dem Versicherer geklärt werden.
Diese Leistungen kommen bereits heute infrage
| Persönliche Situation | Mögliche Absicherung | Entscheidender Punkt |
|---|---|---|
| Freiwillig gesetzlich versicherte Selbstständige | Mutterschaftsgeld der Krankenkasse | Ein Krankengeldanspruch muss bestehen |
| Privat versicherte Selbstständige mit Krankentagegeldversicherung | Vertragliches Krankentagegeld | Leistungsumfang, Verdienstausfall und Vertragsfristen prüfen |
| Ausschließlich selbstständig und familienversichert | Kein eigenes Mutterschaftsgeld aus der Familienversicherung | Andere Ansprüche müssen gesondert geprüft werden |
| Selbstständige mit zusätzlichem Arbeitsverhältnis | Mögliche Leistungen aus dem Beschäftigungsverhältnis | Beschäftigung und Versicherungsstatus sind entscheidend |
| Selbstständige nach der Geburt | Elterngeld unter den gesetzlichen Voraussetzungen | Eigener Anspruch mit eigenen Berechnungs- und Anrechnungsregeln |
Die Übersicht ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls. Für bestimmte Berufsgruppen, etwa über die Künstlersozialversicherung abgesicherte Künstlerinnen und Publizistinnen oder landwirtschaftlich Versicherte, gelten Besonderheiten.
Das Bundesamt springt nicht für jede Selbstständige ein
Auch beim Mutterschaftsgeld des Bundesamtes für Soziale Sicherung gibt es eine wichtige Abgrenzung. Ausschließlich selbstständig, freiberuflich oder auf Honorarbasis tätige Frauen erhalten diese Leistung nicht. Das Bundesamt benennt diesen Ausschluss ausdrücklich.
Anders kann die Situation bei einem zusätzlichen Beschäftigungsverhältnis sein. Auch ein Minijob kann dafür relevant sein, wenn die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Wer neben der Selbstständigkeit angestellt arbeitet, sollte deshalb beide Tätigkeiten bei der Prüfung seiner Ansprüche angeben.
Elterngeld schließt die Lücke vor der Geburt nicht
Selbstständige können unter den gesetzlichen Voraussetzungen Elterngeld beziehen. Es ist jedoch eine Leistung für die Zeit nach der Geburt und damit kein Ersatz für eine fehlende Absicherung in den letzten Schwangerschaftswochen.
Außerdem müssen Mutterschaftsleistungen und Elterngeld gemeinsam betrachtet werden. Gesetzliches Mutterschaftsgeld für dasselbe Kind wird auf das Elterngeld angerechnet. Beim privaten Krankentagegeld während der Mutterschutzzeit erfolgt die Verrechnung in anderer Richtung.
Nach den Informationen des Familienportals wird das Elterngeld auf das Krankentagegeld angerechnet. Beide Beträge stehen daher nicht ohne Weiteres vollständig nebeneinander zur Verfügung.
Wer zusätzlich Leistungen vom Jobcenter erhält, muss weitere Anrechnungsregeln berücksichtigen. Gegen-Hartz erläutert die Zusammenhänge im Ratgeber zu Elterngeld und Bürgergeld sowie den möglichen Freibeträgen.
Für die eigene Planung zählt zunächst die vorhandene Versicherung
Schwangere Selbstständige sollten sich ihren bestehenden Schutz möglichst früh schriftlich bestätigen lassen. Hilfreich ist eine Auskunft darüber, welche Leistung für welchen Zeitraum gezahlt wird, welches Einkommen der Berechnung zugrunde liegt und welche Unterlagen benötigt werden.
Zur Vorbereitung gehören insbesondere diese Fragen.
- Enthält die gesetzliche Krankenversicherung einen Krankengeldanspruch?
- Besteht bei privater Versicherung ein Krankentagegeldvertrag?
- Welche Warte- oder Karenzzeiten gelten?
- Wie wirken sich fortlaufende Einnahmen oder eine teilweise Weiterarbeit aus?
- Welche betrieblichen Kosten müssen während der Pause weiter bezahlt werden?
- Wie werden die Leistungen mit dem Elterngeld abgestimmt?
Für das Gespräch sollten Versicherungsunterlagen, Einkommensnachweise und eine Übersicht der laufenden Betriebskosten bereitliegen. So lässt sich erkennen, welcher Teil der finanziellen Belastung abgesichert ist und welche Lücke verbleibt.
Aus der Bundestagsberatung folgt noch keine Auszahlung
Neben den Grünen hat auch die Linksfraktion eine bessere Absicherung selbstständiger Mütter beantragt. Sie schlägt vor, das bei Arbeitgebern bestehende U2-Umlageverfahren entsprechend um Selbstständige zu erweitern. Auch dieser Antrag wurde zur weiteren Beratung überwiesen. Die Vorschläge verfolgen damit unterschiedliche Wege zur Finanzierung des Schutzes.
Für eine heute schwangere Unternehmerin sind die geforderten 5.000 Euro noch kein verlässlich einplanbares Geld. Erst eine tatsächlich eingeführte gesetzliche Regelung könnte festlegen, wer die Leistung bekommt, wie sie beantragt wird und wie sie mit bestehenden Ansprüchen zusammenwirkt.




