Erwerbsminderungsrente: Wechsel in die Altersrente lohnt sich 2027

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45 Versicherungsjahre erreicht, eine volle Erwerbsminderungsrente auf dem Konto und die Altersrente in Reichweite: Ein früher Wechsel klingt nach einem Vorteil. Doch wer allein auf das Wort „abschlagsfrei“ vertraut, kann die Folgen falsch einschätzen.

Eine höhere Monatsrente entsteht durch den Wechsel nicht automatisch, und frühere Abschläge verschwinden gewöhnlich nicht. Trotzdem kann die Altersrente mehr Freiheit beim Arbeiten und mehr Sicherheit bei einer auslaufenden Bewilligung bringen.

Jahrgang 1962: Nach 45 Versicherungsjahren ist der Wechsel früher möglich

Der Ausgangsfall stammt aus einem Beratungsbeitrag des SoVD Schleswig-Holstein: Ein im September 1962 geborener Versicherter erhält seit 2022 eine volle Erwerbsminderungsrente und hat nach seinen Angaben bereits die 45-jährige Wartezeit erfüllt. Er möchte wissen, ob er im Juni 2027 in die Altersrente für besonders langjährig Versicherte wechseln sollte.

Dieser Termin passt grundsätzlich: Für den Jahrgang 1962 liegt die Altersgrenze dieser Rentenart nach § 236b SGB VI bei 64 Jahren und acht Monaten. Voraussetzung ist allerdings, dass die Rentenversicherung die erforderlichen 45 Jahre tatsächlich bestätigt.

Der bloße Bezug einer Erwerbsminderungsrente und die Zurechnungszeit füllen diese Wartezeit nicht auf. Anrechenbare Beiträge aus einer daneben ausgeübten Beschäftigung oder Pflege können dagegen unter den jeweiligen Voraussetzungen zählen.

Eine Bewilligung bis Juni 2028 reicht hier nicht bis zur Regelaltersrente

Bei einem anderen Datum muss der Ausgangsfall korrigiert werden: Wer im September 1962 geboren wurde, erreicht die Regelaltersgrenze grundsätzlich erst mit 66 Jahren und acht Monaten. Die Regelaltersrente beginnt damit laut Tabelle der Deutschen Rentenversicherung normalerweise im Juni 2029 und nicht schon im Juni 2028.

Endet die Bewilligung der Erwerbsminderungsrente tatsächlich im Juni 2028, ist die Zeit bis zur Regelaltersrente deshalb noch nicht abgesichert. Dann muss rechtzeitig geklärt werden, ob eine Weiterzahlung beantragt oder vorher eine erreichbare Altersrente gewählt wird.

Altersgrenzen für im September 1962 Geborene
Rentenart Voraussetzung bei den Versicherungszeiten Altersgrenze ohne neuen altersbedingten Abschlag Rentenbeginn grundsätzlich
Altersrente für besonders langjährig Versicherte 45 anrechenbare Jahre 64 Jahre und 8 Monate 1. Juni 2027
Altersrente für schwerbehinderte Menschen 35 Jahre und GdB von mindestens 50 bei Rentenbeginn 64 Jahre und 8 Monate 1. Juni 2027
Regelaltersrente 5 Jahre allgemeine Wartezeit 66 Jahre und 8 Monate 1. Juni 2029

Für Personen mit Geburtstag am 1. September verschiebt sich der jeweilige Beginn um einen Monat nach vorn. Bereits vorhandene Abschläge aus der Erwerbsminderungsrente können auch bei den hier genannten Altersrenten fortwirken.

„Abschlagsfrei“ löscht den bisherigen EM-Abschlag nicht

Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte wird bei erfüllten Voraussetzungen ohne einen neuen Abschlag wegen eines vorgezogenen Altersrentenbeginns gewährt. Daraus folgt jedoch nicht, dass ein bereits in der Erwerbsminderungsrente enthaltener Abschlag nachträglich entfällt.

Für Rentenpunkte, die schon Grundlage der früheren Rente waren, bleibt der bisherige Zugangsfaktor nach § 77 Absatz 3 SGB VI grundsätzlich erhalten. Eine Kürzung von beispielsweise 10,8 Prozent kann deshalb auch in der folgenden Altersrente weiterwirken.

Auch das Warten bis zur Regelaltersgrenze beseitigt diesen Abschlag nicht automatisch. Weitere Hintergründe erläutert unser Beitrag zum Wechsel aus der Erwerbsminderungsrente und den Folgen eines vorschnellen Antrags.

Der Besitzschutz sichert die bisherigen Rentenpunkte

Beim zeitnahen Übergang schützt § 88 SGB VI die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte. Beginnt die Folgerente spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des EM-Rentenbezugs, müssen mindestens diese Punkte berücksichtigt werden.

Bei einem direkten Wechsel von einer vollen Erwerbsminderungsrente in eine volle Altersrente bleibt damit die bisherige Berechnungsgrundlage erhalten. Bei gleichem Rentenwert und ohne besondere Anrechnungen fällt die Bruttorente deshalb grundsätzlich nicht geringer aus.

Eine unveränderliche Nettosumme garantiert diese Vorschrift allerdings nicht. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie persönliche Anrechnungen müssen zusätzlich betrachtet werden.

Warum die Zurechnungszeit den Vergleich verändert

Die Erwerbsminderungsrente berücksichtigt neben den erworbenen Ansprüchen eine Zurechnungszeit. Vereinfacht wird damit ein weiterer Versicherungsverlauf bis zu einem gesetzlich festgelegten Alter ergänzt, dessen Bewertung sich am bisherigen Versicherungsleben orientiert.

Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2022 reicht diese Zeit nach § 253a SGB VI grundsätzlich bis zum Alter von 65 Jahren und elf Monaten. Die längere Zurechnungszeit bis 66 Jahre und drei Monate gilt dagegen für einen Rentenbeginn 2026 und wird nicht allein durch den Jahreswechsel auf die seit 2022 laufende Rente übertragen.

Deshalb kann die EM-Rente höher sein als eine Altersrentenberechnung ohne Besitzschutz. Ob die neue Berechnung dennoch einen höheren Anspruch ergibt, lässt sich nur anhand des persönlichen Rentenkontos feststellen.

Mehr arbeiten: Hier kann die Altersrente einen Vorteil bringen

Seit 2023 können Bezieher einer gesetzlichen Altersrente unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass der Arbeitsverdienst auf diese Rente angerechnet wird. Das gilt auch für vorgezogene Altersrenten und damit für die Altersrente nach 45 Versicherungsjahren.

Wer gesundheitlich wieder belastbarer ist, kann daher auch längere Arbeitszeiten vereinbaren, ohne dadurch eine Erwerbsminderung nachweisen zu müssen. Einkommensteuer, Sozialversicherungsbeiträge und mögliche Folgen für ergänzende Sozialleistungen sind gesondert zu prüfen.

Bei einer vollen Erwerbsminderungsrente gelten dagegen weiterhin Einkommensgrenzen: Im Kalenderjahr 2026 liegt die Hinzuverdienstgrenze laut Deutscher Rentenversicherung bei 20.763,75 Euro. Sie wird jährlich angepasst, sodass für eine Beschäftigung 2027 der dann geltende Wert herangezogen werden muss.

Bei der EM-Rente zählt auch das tägliche Leistungsvermögen

Eine volle Erwerbsminderung aus medizinischen Gründen setzt grundsätzlich voraus, dass unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes weniger als drei Stunden täglich gearbeitet werden kann. Ein niedriger Lohn allein schützt deshalb nicht vor einer Überprüfung, wenn die tatsächliche Arbeit auf ein höheres Leistungsvermögen hindeutet.

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Bei einer sogenannten Arbeitsmarktrente kann das medizinische Leistungsvermögen bereits drei bis unter sechs Stunden betragen, während ein geeigneter Teilzeitarbeitsplatz fehlt. Die pauschale Aussage, jeder Empfänger einer vollen EM-Rente dürfe ausnahmslos nur unter drei Stunden arbeiten, greift deshalb zu kurz.

Zusätzlich ermöglicht § 43 Absatz 7 SGB VI eine Arbeitserprobung, bei der der Rentenanspruch regelmäßig sechs Monate trotz einer Tätigkeit über dem bisherigen Leistungsvermögen bestehen bleibt. Die Hinzuverdienstregeln gelten währenddessen weiter.

Die Tätigkeit, die Arbeitszeit und der voraussichtliche Verdienst müssen der Rentenversicherung mitgeteilt werden. Wie beide Prüfungen zusammenhängen, erklärt unser Beitrag zu EM-Rente, Nebenjob und Drei-Stunden-Grenze.

Auch eine auslaufende Befristung kann für den Wechsel sprechen

Der Hinzuverdienst ist nicht der einzige nachvollziehbare Wechselgrund. Wer eine befristete Erwerbsminderungsrente erhält, kann mit einer Altersrente die Unsicherheit einer weiteren medizinischen Prüfung für die Weiterbewilligung beenden.

Der Anspruch auf Altersrente hängt nicht davon ab, dass die Erwerbsminderung fortbesteht. Ein Wechsel kann deshalb auch bei gleicher Bruttorente sinnvoll sein, wenn dadurch die finanzielle Planung verlässlicher wird.

Wer dagegen eine unbefristete volle EM-Rente erhält, nicht mehr arbeiten möchte und durch die Altersrente keinen höheren Anspruch bekommt, muss nicht allein wegen der erreichten Altersgrenze wechseln. Die gesundheitlichen Voraussetzungen der EM-Rente müssen bis zum Übergang allerdings weiterhin erfüllt sein.

GdB 40 reicht für die Schwerbehindertenrente nicht

Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen setzt einen GdB von mindestens 50 bei Rentenbeginn und eine Wartezeit von 35 Jahren voraus. Ein GdB von 40 genügt dafür ebenso wenig wie eine arbeitsrechtliche Gleichstellung.

Für den gewünschten Beginn im Juni 2027 eröffnet eine Höherstufung im Ausgangsfall kein früheres abschlagsfreies Rentenalter, weil beide infrage kommenden Altersrenten dieselbe Altersgrenze haben. Soll der Wechsel bereits davor stattfinden, kann eine anerkannte Schwerbehinderung dagegen einen früheren Zugang ermöglichen.

Welche Voraussetzungen dafür gelten, erläutert unser Ratgeber zur Altersrente bei Schwerbehinderung. Ein noch laufendes GdB-Verfahren sollte deshalb im Beratungsgespräch angesprochen werden.

Vor dem Antrag müssen die erreichbaren Renten verglichen werden

Eine schriftliche Vergleichsberechnung sollte zeigen, wie hoch die Altersrente zum gewünschten Wechseltermin ausfällt und welche persönlichen Entgeltpunkte geschützt sind. Zusätzlich sollte geklärt werden, ob ein späterer Beginn einen höheren Anspruch ergibt und wie lange die bisherige EM-Rente bewilligt ist.

Der Schritt ist grundsätzlich bindend: Nach bindender Bewilligung einer Altersrente oder für Zeiten ihres Bezugs schließt § 34 Absatz 2 SGB VI einen Wechsel zurück in die Erwerbsminderungsrente und grundsätzlich auch in eine andere Altersrente aus. Die Entscheidung sollte deshalb auf einer Berechnung beruhen, bevor der Bescheid endgültig wird.

Für eine vorgezogene Altersrente ist ein Antrag erforderlich, den die Deutsche Rentenversicherung rund drei Monate vor dem gewünschten Beginn empfiehlt. Wer bis zur persönlichen Regelaltersgrenze EM-Rente bezieht, erhält anschließend grundsätzlich die Regelaltersrente, sofern nichts anderes bestimmt wird.

Beispiel aus der Praxis: Gleiche Rente, mehr Spielraum

Ein Beispiel verdeutlicht die Entscheidung: Thomas ist am 15. September 1962 geboren, erhält seit 2022 eine volle Erwerbsminderungsrente und hat die 45-jährige Wartezeit nachweislich erfüllt. In der angenommenen Vergleichsberechnung ergeben sich zum Juni 2027 sowohl bei Fortsetzung der EM-Rente als auch nach dem Wechsel 1.500 Euro brutto monatlich.

Thomas möchte wieder an vier Tagen jeweils vier Stunden in einem Büro arbeiten. Mit einer Altersrente könnte er diese Beschäftigung ausüben, ohne dass Arbeitszeit oder Hinzuverdienst den Altersrentenanspruch gefährden; bei Fortsetzung der EM-Rente müsste die Tätigkeit einschließlich einer möglichen Arbeitserprobung geprüft werden.

Er entscheidet sich nach der Beratung für den Wechsel zum 1. Juni 2027. Mehr Rente erhält er dadurch zunächst nicht, aber er gewinnt den gewünschten Spielraum für seine Beschäftigung.

Sechs Fragen und Antworten zum Wechsel in die Altersrente

Wird die Altersrente nach 45 Versicherungsjahren automatisch höher?

Nein, die erfüllte Wartezeit eröffnet zunächst den Zugang zu dieser Altersrente. Ob der monatliche Anspruch steigt, zeigt erst die individuelle Vergleichsberechnung.

Verschwinden die Abschläge meiner Erwerbsminderungsrente?

Grundsätzlich nicht: Für bereits berücksichtigte Rentenpunkte bleibt der bisherige Zugangsfaktor regelmäßig erhalten. Das gilt auch beim Wechsel in eine Altersrente, die ohne neuen altersbedingten Abschlag beginnt.

Kann die Altersrente niedriger ausfallen als meine volle EM-Rente?

Beim direkten Wechsel schützt § 88 SGB VI grundsätzlich die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte, sodass die volle Bruttorente bei gleichen Berechnungsbedingungen nicht sinkt. Der Nettozahlbetrag kann sich durch Beiträge oder Anrechnungen dennoch verändern.

Reicht ein GdB von 40 für einen früheren Rentenbeginn?

Für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen reicht er nicht; erforderlich sind mindestens GdB 50 und 35 Versicherungsjahre. Andere Altersrenten können unabhängig davon erreichbar sein.

Darf ich neben einer vorgezogenen Altersrente unbegrenzt verdienen?

Ja, Arbeitsverdienst wird seit 2023 auch auf vorgezogene gesetzliche Altersrenten nicht mehr angerechnet. Steuerliche Folgen und Auswirkungen auf andere Leistungen bleiben gesondert zu beachten.

Muss ich für den vorzeitigen Wechsel einen Antrag stellen?

Ja, eine vorgezogene Altersrente muss beantragt werden. Der gesetzliche Anschluss der Regelaltersrente nach durchgehendem EM-Bezug bis zur Regelaltersgrenze erfolgt dagegen grundsätzlich ohne gesonderten Antrag.