Hartz IV Sanktionen trotz Krankschreibung

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Urteil: Einem Hartz IV-Bezieher dürfen die Leistungen ausnahmsweise auch gekürzt werden, wenn er zu einem Termin bei der Behörde nicht erscheint und hierzu nur eine Krankschreibung vorlegt, nicht aber die verlangte Reiseunfähigkeitsbescheinigung.

Kläger erscheint mehrfach nicht zu Gesprächsterminen
Der 50-jährige Kläger wurde wiederholt zu Gesprächsterminen bei der Hartz IV-Behörde eingeladen, zu denen er nicht erschien. Stattdessen legte er über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor. Daraufhin wurde er von der Behörde zu einem weiteren Termin geladen und dabei aufgefordert, im Falle der Verhinderung eine Reiseunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Der Rechtsanwalt des Klägers teilte hierzu unter Vorlage weiterer Krankschreibungen mit, der Termin solle gestrichen werden. Die Behörde kürzte in der Folge die Hartz IV-Leistungen des Klägers um 38,20 € monatlich für die Dauer von drei Monaten, da der Kläger ohne ausreichenden Grund zu dem Gesprächstermin nicht erschienen sei.

Sozialgericht: Leistungskürzung ist rechtmäßig
Das Sozialgericht hat die gegen die Sanktion erhobene Klage zurückgewiesen. Zwar reiche eine Krankschreibung im Regelfall aus, um die Nichtwahrnehmung eines Termins bei der Behörde zu entschuldigen. Die Behörde dürfe jedoch in begründeten Ausnahmefällen zusätzlich eine Reiseunfähigkeitsbescheinigung verlangen. Dies sei zum Beispiel dann der Fall, wenn der Hartz IV-Bezieher über einen längeren Zeitraum mehrere Termine versäume, hierfür stets Krankschreibungen vorlege und insoweit Zweifel bestünden, ob er tatsächlich unfähig sei, einen bloßen Gesprächstermin wahrzunehmen.

Kläger verweigert Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht
Der Kläger habe im Klageverfahren nicht einmal bestritten, reisefähig gewesen zu sein. Vielmehr habe er behauptet, nicht in der Lage gewesen zu sein, einen Gesprächstermin wahrzunehmen, da die Auseinandersetzung mit der Behörde schwerste gesundheitliche Probleme bei ihm auslösen würde. Im Hinblick auf diese ungewöhnliche Erklärung habe es das Gericht als erforderlich angesehen, den behandelnden Arzt näher zur Erkrankung des Klägers und deren Auswirkung auf die Fähigkeit, Gesprächstermine wahrzunehmen, zu befragen. Dies sei aber nicht möglich gewesen, weil der Kläger es abgelehnt habe, den Arzt von seiner Schweigepflicht zu entbinden. (Az: S 26 AS 795/13 (in Anlehnung an BSG, AZ- B 4 AS 27/10 R)

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