Hartz IV Regelsatz vorm Bundesverfassungsgericht

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Hartz IV Musterklage gegen den zu niedrig bemessenen Hartz IV Regelsatz: Brigitte Vallenthin schließt sich Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts an, das Regalsatz-Höhe und –Bemessung für nicht verfassungskonform erklärt hat

Wiesbaden. In Ihrer Musterklage gegen den nicht ausreichenden Hartz IV-Regelsatz hat Brigitte Vallenthin – Hartz4-Plattform-Vorsitzende und Sprecherin der Wiesbadener Grundeinkommens-Initiative – jetzt beim Sozialgericht Wiesbaden die Vorlage ihres Verfahrens beim Bundesverfassungsgericht beantragt. Die Klägerin – die auf Basis des Grundgesetzes und der Lebenskostenrealität eine Erhöhung um 330,45 Euro auf 677,45 Euro fordert – ficht mit aktuellen Ergänzungsanträgen die Verfassungsmäßigkeit von Regelsatzhöhe und Regelsatzbemessung an. Sie schließt sich damit einem Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts (HLSG) an (L 6 AS 336/07). Entgegen vielfach falscher Berichterstattung hatte das HLSG darin nämlich den Regelsatz insgesamt, also bereits den „Eckregelsatz“ – und nicht nur denjenigen für Kinder – für nicht mit dem Grundgesetzes vereinbar erklärt.

Der 6. Senat des HLSG hatte am 29. Oktober 2008 unter dem Vorsitz von Richter Dr. Borchert nach mündlicher Verhandlung beschlossen: „Dem Bundesverfassungsgericht (…) die Frage zur Entscheidung vorzulegen“, ob der Eckregelsatz „vereinbar“ ist „mit dem Grundgesetz (GG) – insbesondere mit Artikel 1 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG sowie Art. 20 Abs. 1 und 3 GG (Rechts- und Sozialstaatsprinzip).“ Dies ist nach Auffassung der fünf Richter des Darmstädter 6. Senats nicht der Fall. Ihre Begründung legten sie – nach detailliertem Studium von Literatur und Sachverständigengutachten sowie einer Anhörung mehrerer Gutachter – in 76-seitigen Beschluss-Begründungen nieder.

Bereits mit ihrer Klage vom 28. September 2007 beim Wiesbadener Sozialgericht – der eine wegen mangelnder „Notlage“ und Eilbedürftigkeit abgewiesene Einstweilige Anordnung vom 10. Juli 2007 voraus gegangen war – hatte Brigitte Vallenthin umfangreiches Zahlenmaterial zur tatsächlichen Kostensituation vorgelegt, das eine Marktrealität dokumentiert, welche fast den doppelten Eckregelsatz als Minimalvoraussetzung für ein menschenwürdiges Existenzminimum nachweist. Dieser Forderung von über 600 € schließt sich insbesondere der von den Darmstädter Richtern gewürdigte Sachverständige Dr.jur. Frommann von der FH Frankfurt an, der bereits 2004 einen tatsächlich notwendigen Regelsatz in fast gleicher Höhe wie Vallenthin fordert und in der mündlichen Verhandlung in Darmstadt zu dem Schluss kommt: „Die Errechnung des Eckregelsatzes für 2005 durch den Verordnungsgeber genügt den Anforderungen nicht, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des BVerwG an die Realitätsbezogenheit, Transparenz und Nachprüfbarkeit der Regelsatzbemessung zu stellen sind. Wären sie berücksichtigt worden, so hätte der Verordnungsgeber (…) einen Eckregelsatz nicht in Höhe von 345,- €, sondern in Höhe von 627,- € errechnet.“

In dem Zusammenhang zitieren die Richter auch den Sachverständigen Dr. Martens, der meinte, man könne den Eindruck gewinnen, „dass die Zahlen und Daten passend gerechnet wurden.“

Neben zahlreichen weiteren Anfechtungs-Begründungen gegen die Verfassungsmäßigkeit des Eckregelsatzes beruft sich Brigitte Vallenthin auch auf die kritischen Ausführungen gegen die Regelsatz-Entscheidungen des Bundessozialgerichts, Kassel (BSG). Die stützen die Darmstädter Richter u.a. auf die Zurückweisung einer Begründung mit dem Lohnabstandsgebot, weil es mit dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes nicht vereinbar sei. „Das Rechtsstaatsprinzip“, so die Landesrichter, „ist im weiteren Sinne ein Willkürverbot.“ U.a. das sehen sie bei der Kasseler Entscheidung zugunsten des aktuellen Regelsatzes nicht berücksichtigt.

Die Wiesbadener Klägerin Vallenthin schließt sich auch der Kritik des Darmstädter Beschlusses an die Nicht-Beachtung der Einwände der zuständigen Bundestagsausschüsse an. Denn der federführende Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik und der Ausschuss für Frauen und Jugend“ haben am 4. Mai 2004 empfohlen, „der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs 2 GG nicht zuzustimmen. (…) Die Ausschüsse waren – mehr als vier Monate nach der Verabschiedung des SGB II und der darin bereits erfolgten Bezifferung der Regelleistung im Vorgriff auf die erst noch zu erlassende RSV – unter anderem nicht nur der Ansicht, die Verordnung überschreite mit der erstmaligen Festsetzung der Regelsätze zum 1. Januar die Verordnungsermächtigung, sondern hielten sie darüber hinaus für methodisch fehlerhaft und willkürlich.“ Dabei richtet sich ihre Kritik – neben der nicht ordnungsgemäßen Bemessung – auch darauf, dass das Gesetz bei seiner Verabschiedung im Vorgriff auf ihre Erörterung und Entscheidung bereits die Höhe des Regelsatzes vorab festgelegt hatte.

Brigitte Vallenthin schließt sich vor allem der Auffassung der Landesrichter an, die bei ihrer juristischen Einschätzung das „soziokulturelle Existenzminimum“ als zentrale Frage in dem Mittelpunkt stellen. In dem Zusammenhang stützt sie ihre Ergänzungsanträge vor allem auf die Ausführungen von Dr.jur. Matthias Frommann, Professor an der Fachhochschule Frankfurt, und beantragt dessen Anhörung in einer mündlichen Verhandlung in Wiesbaden. Sie hat Antrag gestellt, dessen Analyse und ordnungsgemäße Regelsatzbemessung von 2004 anhand der tatsächlichen Marktrealität von 2009 zu aktualisieren und ihn in einer mündlichen Verhandlung anzuhören. (Hartz-4-Plattform, 23.03.2009)

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