Hartz IV: Pflicht zur Jobmesse!

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LSG München: Meldepflicht ist nicht auf Jobcenter-Räume beschränkt

03.01.2016

Hartz-IV-Bezieher können zum Besuch einer kostenfreien Jobmesse verpflichtet werden. Dies gilt zumindest dann, wenn der Arbeitsuchende sich an einem dort befindlichen Stand der Arbeitsagentur melden und Bewerbungsmappen mitbringen soll, entschied das Bayerische Landessozialgericht (LSG) in einem am 20. Dezember 2016 veröffentlichten Urteil (Az.: L 16 AS 373/16). Komme der Hartz-IV-Bezieher dieser Meldeaufforderung nicht nach, müsse er mit einer Kürzung seines Arbeitslosengeld II rechnen, so die Münchener Richter in ihrem Urteil vom 14. September 2016.

Im konkreten Fall wurde ein Hartz-IV-Bezieher vom Jobcenter per Bescheid dazu verpflichtet, eine von der Arbeitsagentur veranstaltete Berufsmesse zu besuchen – die JOBtotal 2015 in Ingolstadt. Der Arbeitsuchende sollte sich dort an einem Stand der Arbeitsagentur melden und mindestens fünf Bewerbungsmappen mitbringen. Auch seine Arbeitsvermittlerin war persönlich anwesend. Geplant war, dass der Hartz-IV-Bezieher anschließend sich auf der Messe umsieht und direkt mit Arbeitgebern in Kontakt tritt.

Als der Arbeitsuchende nicht auf der Berufsmesse erschien, kürzte das Jobcenter dem Mann das Arbeitslosengeld II für drei Monate um jeweils zehn Prozent wegen eines Meldeversäumnisses.

Dies hielt der Hartz-IV-Bezieher für rechtswidrig. Die Behörde dürfe nicht außerhalb seiner Diensträume Arbeitsuchende zur Meldung verpflichten.

Dem widersprach jedoch das LSG. Nach den gesetzlichen Bestimmungen habe sich der Arbeitslose zwar bei der Agentur für Arbeit oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesagentur persönlich zu melden. Meldezwecke seien danach beispielsweise die Berufsberatung, die Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen oder auch die Prüfung eines Leistungsanspruchs.

Hierfür müsse nach dem Sinn des Gesetzes die persönliche Kontaktaufnahme mit der Arbeitsagentur am Meldeort erfolgen. Dies könne auch am Stand der Arbeitsagentur afu eine Berufsmesse sein. Eine Beschränkung der Meldeorte auf die Diensträume der Arbeitsagentur sei nicht erforderlich.

Der Kläger sei damit rechtmäßig auf die Jobmesse zum Stand der Arbeitsagentur eingeladen worden, damit dieser seine Chancen für eine Jobvermittlung steigert. Da der Hartz-IV-Bezieher der Meldeaufforderung nicht nachgekommen war, durfte ihm das Arbeitslosengeld II gekürzt werden, so das LSG. fle

Bild: ferkelraggae – fotolia

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