Jobcenter dürfen seit 2017 Mittel komplett streichen, wenn Hartz-IV-Empfänger andere Leistungen, auf die sie einen Anspruch haben, nicht beantragen
Jobcenter dürfen ab 2017 Mittel komplett streichen, wenn Hartz-IV-Empfänger andere Leistungen, auf die sie einen Anspruch haben, nicht beantragen. Bereits bisher waren Menschen, die Hartz-IV beantragten, verpflichtet, zuvor alle anderen Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen, die ihnen zustehen.

Die Jobcenter durften aber, wenn die Betroffenen die anderen Leistungen nicht beantragten, keine Sanktionen verhängen. Zum Beispiel könnten einem Erwerbslosen Kinder- oder Krankengeld zustehen. Wenn ihm dieses zusteht, er es aber nicht beantragt, werden ihm die Hartz-IV-Gelder in dieser Höhe gekürzt. (Dr. Utz Anhalt)
Bild: Jörg Lantelme -fotolia
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Sebastian Bertram ist gelernter Sozialarbeiter und hat über 10 Jahre eine therapeutische Einrichtung geleitet. Er ist Gründer und Hauptverantwortlicher von Gegen-Hartz.de. Seine Hauptthemen sind Sozialrecht, Gesellschaftsrecht und Soziales. Sebastian ist aktiv in der Erwerbslosenberatung.