Hartz IV: Angst kein Job-Ablehnungsgrund

Urteil: Ein Job darf nicht aufgrund eines dunklen Fussweges abgelehnt werden

05.05.2013

Ängste vor der Dunkelheit und dem Arbeitsweg im Industriegebiet stellen keine Hinderungsgründe für eine Hartz IV Betroffene dar, ein vom Jobcenter angebotenes Arbeitsangebot abzulehnen. Das jedenfalls ist die Meinung der Richter des Sozialgerichts Mainz (Az. S 10 AS 1221/11).

Nach Meinung der Richter sei es durchaus „zumutbar einen 2,7 Kilometer langen Fußweg in der Nacht durch ein Industriegebiet zurückzulegen“. Die Angst überfallen zu werden, stellte für das Sozialgericht keine Relevanz dar. Die Frau hätte andere Möglichkeiten des sicheren Nachhauseweges prüfen müssen, so das Gericht.

Im konkreten Fall hatte eine Hartz IV Bezieherin seitens des Jobcenters ein Jobangebot in einer Wäscherei zugestellt bekommen. Die Arbeitstätigkeit findet im Schichtsystem statt, so dass eine Schicht auch erst um 22 Uhr am späten Abend endet. Die Betroffene begründete ihre Ablehnung mit dem Argument, dass sie Angst vor dem dunklen Fußweg durch das einsame Industrie-Gebiet in Bad Kreuznach hat. Nach 20 Uhr fahren nämlich keine Busse mehr. Und weil die Nachtschicht aber länger dauert, müsse sie den Weg zu Fuß allein zurückgelegen. Ein Auto oder ein Fahrrad hat die Betroffene nicht.

Die Ablehnung des Jobs brachte der Frau in Folge eine Sanktion ein. Das Jobcenter konnten keinen „wichtigen Grund“ erkennen, und kürzte daraufhin die Regelleistungen. Nach einem abgelehnten Widerspruch klagte die Betroffene nun vor dem Sozialgericht. Das Gericht bestätigte allerdings die Haltung der Behörde. Die Aufnahme der Tätigkeit wäre zumutbar gewesen, da dadurch die Hilfebedürftigkeit mindestens verringert gewesen wäre, so die Richter. Ein täglicher Fußmarsch von 2,7 Kilometer sei „zumutbar“. Die Angst, nachts auf der Straße zu laufen, ließen die Richter nicht gelten. Die Straße sei beleuchtet und auch Geschäfte seien dort ansässig. Daher hätte sie prüfen müssen, ob es andere Möglichkeiten gibt, den Arbeitsweg zu meistern. Als Beispiel nannte das Gericht Fahrgemeinschaften oder der gemeinsame Nachhauseweg mit anderen Mitarbeitern des Betriebes. (sb)

Bild: Celia Berk / pixelio.de

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