ALG II: Eheähnlich in die Bedarfsgemeinschaft

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Eheähnliche Gemeinschaften waren den Hartz IV Ämtern schon lange ein Dorn im Auge. Aus diesem Grund wurden die Bedarfsgemeinschaftsregelungen noch eindeutiger formuliert.

ALG-II-Bezieher/-innen, die unverheiratet als Paar zusammenleben, sollen mit der zum August 2006 in Kraft getretenen Gesetzesänderung verschärft zum gegenseitigen Unterhalt herangezogen werden. Weiterhin gilt aber: Es gibt keine zivilrechtliche Unterhaltspflicht zwischen Partnern, die nicht miteinander verheiratet sind oder waren!

Allerdings heißt es jetzt in § 7 SGB II:

"Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner 1. länger als ein Jahr zusammenleben, 2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, 3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder 4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen."

Der Gesetzgeber räumt ein, dass man diese "Vermutung" widerlegen könne. Wichtiger aber ist:
Geben Sie die Frau oder den Mann, mit der/dem Sie zusammen wohnen, bei Antragstellung oder Folgeanträgen nicht als Partner oder Partnerin in "eheähnlicher? oder "lebenspartnerschaftsähnlicher? Gemeinschaft an. Geben Sie diese Frau oder diesen Mann als Mitbewohner/-in in Wohngemeinschaft oder als Vermieter/-in oder als Untermieter/-in an, – je nachdem, wie Ihr Mietvertrag tatsächlich aussieht. Tun Sie dies nicht mit schlechtem Gewissen. Sie haben sich schließlich nicht dazu entschlossen, die Frau oder den Mann, mit der/dem Sie zusammen wohnen, zu heiraten. Damit verzichten Sie ja auch auf viele Vorteile, die die Ehe mit sich bringt.

Wenn die Behörde Ihren Antrag nicht bearbeiten will, ohne dass Einkommens- und Vermögensnach-weise Ihrer Mitbewohnerin/Ihres Mitbewohners vorliegen, lassen Sie sich von ihm oder ihr schriftlich bescheinigen, dass sie oder er für Ihren Unterhalt nicht aufzukommen bereit und hierzu auch nicht verpflichtet ist. Klagen Sie notfalls – im besten Einvernehmen mit Ihrer Partnerin/Ihrem Partner – beim Familiengericht auf Unterhalt. Selbstverständlich wird diese Klage zurückgewiesen werden.

Auch in Fällen, wo der/die Partner/Partnerin ebenfalls erwerbslos ist, und die materiellen Einbußen bei einer Einstufung als "eheähnliche Gemeinschaft? oder "Einstandsgemeinschaft? gering erscheinen, sollte folgendes bedacht werden: Jederzeit kann die Situation eintreten, dass eine/r von Ihnen demnächst ein Einkommen, und sei es nur ein Nebeneinkommen erzielt, das auf den "Bedarf? der "Bedarfsgemeinschaft" angerechnet würde.

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