Hartz IV: Unterhaltspflicht von Angehörigen

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Unterhaltsvermutung nach § 9 Abs. 5 SGB II, Leistungsfähigkeit des/der Angehörigen eines Arbeitslosengeld II Empfängers

Grundlage ist § 9 Abs. 5 SGB II unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 und 3a SGB II. Die nachfolgend mit Randziffern (Rz) bezeichneten Textpassagen stammen aus der Handlungsanweisung der BA zum § 9 SGB II.

Wann ist ein Angehöriger unterhaltspflichtig?
Rz 9.18a
Liegt eine (gesteigerte) Unterhaltspflicht der Verwandten vor, kann grundsätzlich nicht von einer Prüfung der Leistungsfähigkeit
abgesehen werden. In den Fällen, in denen es sich bei den Verwandten der/des Hilfebedürftigen um die Eltern handelt und der Antragsteller/die Antragstellerin
• das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und sich in der allgemeinen Schulausbildung befindet (gesteigerte Unterhaltspflicht der Eltern nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB) oder
• das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen hat (Fälle nach § 33 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchstabe b),
ist im Rahmen des § 9 Abs. 5 zu prüfen, ob und ggf. in welchem Umfang neben den tatsächlichen Leistungen nach dem Einkommen und Vermögen der Eltern weitere Unterhaltsleistungen erwartet werden können.

Wer ist wem unterhaltspflichtig?
Rz 9.21
Durch § 9 Abs. 5 wird die gesetzliche Vermutung aufgestellt, dass ein Hilfesuchender, der in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten lebt, von ihnen Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, soweit dies nach ihrem Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. Die vom Gesetz vermutete Tatsache besteht darin, dass Verwandte und Verschwägerte, die in einer Haushaltsgemeinschaft leben, sich gegenseitig im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten unterstützen, auch wenn nach dem BGB keine Unterhaltspflicht besteht. Es wird davon ausgegangen, dass innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft eine sittliche Pflicht, entsprechend dem Gedanken der Familiennotgemeinschaft, zur gegenseitigen Unterstützung besteht.

Rz 9.23
Vermutungsvoraussetzungen sind
• das Leben in einem Haushalt mit Verwandten und Verschwägerten und
• die Leistungsfähigkeit der Angehörigen.

Wann muss diese Unterhaltsvermutung/Leistungsfähigkeit geprüft werden?
Rz 9.27
Die gesetzliche Vermutung der Leistungserbringung durch den Verwandten oder Verschwägerten setzt dessen Leistungsfähigkeit im Sinne des § 9 Abs. 5 voraus. Es kann jedoch auf die Prüfung der Leistungsfähigkeit dann verzichtet werden, wenn aufgrund der vorliegenden Tatsachen und Erklärungen bereits absehbar ist, dass selbst bei gegebener Leistungsfähigkeit die dadurch eintretende Vermutung der Leistungserbringung als widerlegt angesehen werden müsste. Ist der/die Angehörige dem Hilfebedürftigen rechtlich nicht zum Unterhalt verpflichtet, so reicht eine entsprechende schriftliche Erklärung des Hilfebedürftigen darüber, dass er keine bzw. lediglich Leistungen in einem bestimmten Umfang erhält, dann aus, wenn keine anderweitigen Erkenntnisse vorliegen.
Das heißt konkret, wenn der Hilfebedürftige nach dem BGB keinen Unterhaltsanspruch gegenüber seinen Angehörigen hat, kann der Angehörige dieser Vermutung durch eine entsprechende schriftliche Erklärung rechtswirksam widersprechen. (siehe auch Rz 9.35)

In welcher Höhe muss der Angehörige Unterhalt leisten?
Rz 9.29
Der Umfang der Leistungen, die von dem Verwandten oder Verschwägerten erwartet werden können, hängt von der Höhe des Eigenbedarfs, der ihm und seinen unterhaltsberechtigten Angehörigen zuzubilligen ist, ab.

Rz 9.31
Nach § 1 Abs. 2 Alg II – V ist von einem Freibetrag in Höhe des doppelten Regelsatzes zuzüglich der anteiligen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung auszugehen. Tragen die Verwandten die gesamten Unterkunftskosten, beträgt ihr Anteil 100 vH.; ein Unterkunftsbedarf des Hilfebedürftigen besteht insoweit nicht. Das nach § 11 Abs. 2 bereinigte Einkommen, welches diesen Freibetrag übersteigt, ist zur Hälfte auf den Bedarf des Hilfebedürftigen anzurechnen.

Rz 9.32
Da Leistungen nur erwartet werden können, wenn dem Angehörigen ein deutlich über den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts liegendes Lebenshaltungsniveau verbleibt, können neben dem Freibetrag nach § 1 Abs. 2 ALGII-V unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls weitere besondere Belastungen in Ansatz gebracht werden. Dies können beispielsweise sein:
• Unterhaltszahlungen an Unterhaltsberechtigte außerhalb der Haushaltsgemeinschaft
• Beiträge zu Versicherungen (Hundehaftpflicht, Rechtsschutzversicherung, etc.)
• Kosten für die eigene Fort- und Weiterbildung
• Sonderbedarfe, beispielsweise für orthopädische Hilfen
• Zinsen und Tilgungsbeträge aus Schuldverpflichtungen

Das heist konkret, dass, wenn eine gesteigerte Unterhaltspflicht vorliegt, zur Ermittlung der Leistungsfähigkeit vom Nettoeinkommen des/der Angehörigen:
– ein Betrag in Höhe der Kosten der Unterkunft,
– ein Betrag in Höhe des doppelten Regelsatzes, der diesem/diesen nach § 20 SGB II zustehen würde,
– weitere notwendige Ausgaben, z.B. Fahrkosten, Versicherungen, Schulden, usw.
abgezogen werden müssen, und vom dann noch übrig bleibenden Betrag auch nur die Hälfte als Unterhalt für den Hilfebedürftigen angerechnet werden kann.

Ist der Verwandte/Verschwägerte auch mit seinem Vermögen unterhaltspflichtig?
Dazu heißt es in Rz 9.33 klar, dass der Verwandte/Verschwägerte hier auch sein Vermögen einsetzen muss, sofern es nach § 12 Abs. 2 und 3 verwertbar ist. Das bedeutet also auch, wenn sie nach ihrem Einkommen nicht leistungsfähig sind, können sie es trotzdem durch ihr Vermögen sein.

Widerlegung der Vermutung
Rz 9.34
Soweit der mit dem Hilfebedürftigen in Haushaltsgemeinschaft lebende Verwandte oder Verschwägerte leistungsfähig ist, tritt die gesetzliche Vermutung der Leistungserbringung ein. Diese Vermutung kann durch Gegenbeweis widerlegt werden.

Rz 9.35
Die gesetzliche Vermutung kann nur dann als widerlegt angesehen werden, wenn nach den konkreten Umständen des Einzelfalles mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass der Verwandte oder Verschwägerte dem mit ihm in Haushaltsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen Unterhaltsleistungen tatsächlich nicht oder nicht über einen bestimmten Umfang hinaus gewährt. Die Widerlegung der Vermutung darf nicht durch überspannte Beweisanforderungen erschwert werden. Es kann von dem Hilfebedürftigen nicht mehr an Beweisen verlangt werden als er tatsächlich erbringen kann. Ist der/die Angehörige dem Hilfebedürftigen nicht zum Unterhalt verpflichtet, so reicht eine entsprechende schriftliche Erklärung des Angehörigen dann aus, wenn keine anderweitigen Erkenntnisse den Wahrheitsgehalt dieser Erklärung in Zweifel ziehen.
Das bedeute zweierlei:
1. besteht eine gesteigerter Unterhaltspflicht (siehe Rz 9.18a und 9.27), muss der Einsatz von Einkommen und Vermögen von Verwandten/Verschwägerten überprüft werden,
2. besteht keine gesetzliche Unterhaltspflicht, das ist der Fall, wenn der Hilfebedürftige volljährig ist und keine gesteigerte Unterhaltspflicht vorliegt, kann dieser Vermutung durch eine entsprechende schriftliche Erklärung des Angehörigen rechtswirksam widersprochen werden.

Fazit
In der Praxis werden von den ARGEn hier oft Fehler bei der Berechnung des vom Angehörigen zu erbringenden Unterhaltes gemacht, weil bei der Berechnung deren Leistungsfähigkeit die Freibeträge nicht berücksichtigt werden.
Das passiert häufig, wenn die Sachbearbeiter, pflicht- und rechtswidrig, den Hilfebedürftigen bzw. dessen Angehörigen nicht darüber informieren, dass sie Unterlagen über Einkommen seiner Angehörigen fordern, weil sie das Vorliegen einer Unterhaltspflicht und Leistungsfähigkeit gegenüber dem Hilfebedürftigen prüfen wollen.
Dann wird oft trotz nicht vorhandener Unterhaltspflicht Unterhalt ermittelt und angerechnet oder bei vorhandener Unterhaltspflicht zuviel Unterhalt angerechnet, weil nicht alle Unterlagen zur korrekten Berechnung, nämlich die, welche das Einkommen des Angehörigen mindern, vorliegen.

Dieses passiert häufig, wie die Praxis leider beweist, weniger aus Unkenntnis sondern vielmehr in der Absicht, den Hilfebedürftigen um einen Teil seines ihm zustehenden ALG II zu bringen und sich so der Leistungspflicht zu entziehen und Gelder zu sparen. Womit Angehörige, die de facto nicht leistungsfähig und oftmals nicht mal unterhaltspflichtig sind, stattdessen als Goldesel herangezogen werden.

Ob der Hilfebedürftige tatsächlich Leistungen von seinen Angehörigen erhält, was gemäß § 2 ALG II-VO und § 10 SGB II Grundvoraussetzung für deren Anrechnung auf das ALG II ist, wird ebenfalls oft missachtet und so dem Hilfebedürftigen rechtswidrig Einkommen angerechnet, dass dieser gar nicht erhält – wiederum in der Absicht, so Gelder zu sparen. Jeder Angehörige, der vom Amt aufgefordert wird, sein Einkommen und Vermögen offen zu legen, obwohl nicht er sondern jemand anderes aus seinem Haushalt Arbeitslosengeld II (ALG II) bezieht, sollte hier äußerst umsichtig zu Werke gehen. (03.12.07)

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

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