Nach 78 Wochen ausgesteuert: Gericht spricht Versicherten erneut Krankengeld zu
Nach einer Aussteuerung ist ein neuer Krankengeldanspruch wegen derselben Erkrankung nicht für immer ausgeschlossen. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 17. Juni 2026 entschieden, dass unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 SGB V in einem neuen Dreijahreszeitraum erneut Krankengeld gezahlt werden kann.
Besonders wichtig ist die Entscheidung für Versicherte, die nach Ausschöpfung der 78 Wochen zeitweise wieder gearbeitet haben. Nach Auffassung des Gerichts muss eine Versicherung mit Krankengeldanspruch nicht bereits am ersten Tag des neuen Dreijahreszeitraums bestehen, sondern beim Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit.
LSG Berlin-Brandenburg spricht erneut Krankengeld zu
Entschieden hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg unter dem Aktenzeichen L 16 KR 355/23. Die Klägerin hatte bereits wegen psychischer Erkrankungen Krankengeld bezogen und ihren damaligen Anspruch ausgeschöpft.
Später wurde sie erneut wegen derselben gesundheitlichen Beschwerden arbeitsunfähig. Die Krankenkasse verweigerte weiteres Krankengeld, weil sie davon ausging, die Voraussetzungen für einen neuen Anspruch seien nicht erfüllt.
Das Landessozialgericht sah dies anders. Es verurteilte die Krankenkasse dazu, der Versicherten ab dem 30. September 2021 erneut Krankengeld bis zum Ablauf der Höchstbezugsdauer zu zahlen.
Warum Krankengeld grundsätzlich nach 78 Wochen endet
Bei Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ist Krankengeld auf längstens 78 Wochen innerhalb eines Dreijahreszeitraums begrenzt. Dabei zählen auch Zeiten mit, in denen der Krankengeldanspruch beispielsweise wegen einer Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber ruht.
Deshalb erhalten Arbeitnehmer in vielen Fällen nicht tatsächlich 78 Wochen lang Zahlungen von der Krankenkasse. Die regelmäßig ersten sechs Wochen der Entgeltfortzahlung werden auf die Höchstdauer angerechnet.
Was nach der Aussteuerung geschehen kann, erläutert Gegen-Hartz ausführlich im Beitrag „Aussteuerung beim Krankengeld: So geht es mit dem Arbeitslosengeld nahtlos weiter“.
Nach der Aussteuerung kann ein neuer Anspruch entstehen
Die Ausschöpfung der 78 Wochen bedeutet nicht, dass wegen dieser Krankheit niemals wieder Krankengeld gezahlt werden kann. § 48 Abs. 2 SGB V sieht ausdrücklich einen erneuten Anspruch nach Beginn eines neuen Dreijahreszeitraums vor.
Dafür müssen allerdings mehrere Voraussetzungen zusammentreffen. Der Beginn einer neuen Dreijahresfrist allein reicht nicht aus.
| Voraussetzung | Was erforderlich ist |
|---|---|
| Neuer Dreijahreszeitraum | Der vorherige Dreijahreszeitraum muss beendet und ein neuer Zeitraum begonnen haben. |
| Versicherungsschutz | Beim Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit muss eine Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld bestehen. |
| Mindestens sechs Monate | In der Zwischenzeit darf mindestens sechs Monate keine Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit bestanden haben. |
| Arbeit oder Arbeitsvermittlung | Der Versicherte muss mindestens sechs Monate erwerbstätig gewesen sein oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden haben. |
Diese Voraussetzungen ergeben sich unmittelbar aus § 48 Abs. 2 SGB V. Wer erneut erkrankt, sollte deshalb nicht nur auf den Ablauf der Dreijahresfrist schauen, sondern den gesamten Zeitraum seit der Aussteuerung prüfen lassen.
Der neue Dreijahreszeitraum allein reicht nicht
Ein häufiges Missverständnis besteht darin, dass mit Beginn der nächsten Dreijahresfrist automatisch wieder 78 Wochen Krankengeld zur Verfügung stehen. Genau das ist nicht der Fall.
Wer während der gesamten Zwischenzeit wegen derselben Erkrankung arbeitsunfähig geblieben ist, erfüllt die zusätzliche Sechs-Monats-Voraussetzung regelmäßig nicht. Ebenso reicht es nicht aus, lediglich sechs Monate verstreichen zu lassen, wenn weder eine Erwerbstätigkeit bestand noch der Versicherte der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand.
Weitere Hintergründe zu dieser Regel erläutert Gegen-Hartz im Beitrag „So lange muss man arbeiten, um wieder Krankengeld erhalten zu können“.
Was das neue Urteil besonders interessant macht
Im Verfahren des LSG begann wegen der erstmaligen Arbeitsunfähigkeit am 19. Februar 2018 der nächste Dreijahreszeitraum am 19. Februar 2021. Zu diesem Zeitpunkt verfügte die Klägerin nach den Feststellungen des Gerichts nicht über eine Mitgliedschaft, die ihr einen Krankengeldanspruch vermittelt hätte.
Die Krankenkasse beziehungsweise eine frühere gerichtliche Beurteilung sah darin ein Problem. Der 16. Senat des LSG widersprach dieser Auslegung.
Versicherung muss beim Eintritt der neuen Arbeitsunfähigkeit bestehen
Das Gericht verwies auf den Wortlaut des § 48 Abs. 2 SGB V. Dort wird verlangt, dass der Versicherte „bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit“ mit Anspruch auf Krankengeld versichert ist.
Eine weitere Voraussetzung, wonach dieser Versicherungsschutz bereits am ersten Tag des neuen Dreijahreszeitraums bestehen muss, enthält die Vorschrift nach Auffassung des 16. Senats nicht. Genau diese Auslegung brachte der Klägerin den neuen Krankengeldanspruch.
Als die erneute Arbeitsunfähigkeit am 18. August 2021 eintrat, war die Klägerin aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung wieder mit Krankengeldanspruch versichert. Damit erfüllte sie diese Voraussetzung.
Sechs Monate ohne Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit
Auch die vorgeschriebene Sechs-Monats-Frist beschäftigte das Gericht ausführlich. Die Klägerin musste nachweisen, dass sie in der Zwischenzeit insgesamt mindestens sechs Monate nicht wegen der Erkrankung arbeitsunfähig war, wegen der zuvor der Krankengeldanspruch ausgeschöpft worden war.
Dabei können Erkrankungen aus anderen Gründen anders zu beurteilen sein. § 48 Abs. 2 SGB V spricht ausdrücklich davon, dass der Versicherte mindestens sechs Monate nicht „wegen dieser Krankheit“ arbeitsunfähig gewesen sein darf.
Das LSG wertete die konkreten Krankheits- und Beschäftigungszeiten der Klägerin daher sehr genau aus. Es gelangte schließlich zu dem Ergebnis, dass die erforderlichen Zeiten erreicht wurden.
Die sechs Monate können sich aus mehreren Zeitabschnitten ergeben
Interessant ist außerdem die Berechnung des Gerichts. Das LSG berücksichtigte verschiedene Zeiträume, in denen keine Arbeitsunfähigkeit wegen der betreffenden psychischen Erkrankung bestand und die Klägerin erwerbstätig war.
Damit zeigt die Entscheidung, dass eine genaue Prüfung des Versicherungsverlaufs erhebliche Bedeutung haben kann. Betroffene sollten sich deshalb nicht vorschnell mit der Aussage zufriedengeben, seit der Aussteuerung seien keine sechs Monate zusammengekommen.
Eine kurze Rückkehr zur Arbeit ist nicht automatisch ein „missglückter Arbeitsversuch“
Die Krankenkasse argumentierte unter anderem damit, die zwischenzeitliche Wiederaufnahme der Arbeit sei lediglich ein erfolgloser Arbeitsversuch gewesen. Auch damit konnte sie sich vor dem Landessozialgericht nicht durchsetzen.
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Nach den Feststellungen des Gerichts hatte sich der Gesundheitszustand der Klägerin verbessert. Sie erhielt Arbeitsentgelt, war tatsächlich tätig und auch der behandelnde Arzt hatte eine zwischenzeitliche Besserung beschrieben.
Das LSG stellte zudem klar, dass die frühere Rechtsfigur des sogenannten missglückten Arbeitsversuchs im Krankenversicherungsrecht nicht in der von der Krankenkasse angenommenen Weise angewendet werden könne. Die tatsächliche Beschäftigung konnte deshalb bei der Prüfung der Sechs-Monats-Frist berücksichtigt werden.
Dieselbe Krankheit kann trotz Unterbrechung vorliegen
Eine weitere wichtige Frage betrifft den Begriff derselben Krankheit. Eine Erkrankung gilt nicht automatisch deshalb als beendet, weil für einige Wochen oder Monate keine Arbeitsunfähigkeit festgestellt wurde.
Nach der Rechtsprechung kann dieselbe Krankheit weiterhin vorliegen, wenn das gesundheitliche Geschehen nicht endgültig ausgeheilt ist und später erneut Beschwerden oder Arbeitsunfähigkeit verursacht. Entscheidend ist das zugrunde liegende Krankheitsgeschehen.
Mehr zu dieser Abgrenzung lesen Betroffene bei Gegen-Hartz im Beitrag „Gleiche Krankheit mit Unterbrechung und dann wieder Krankengeld“.
Warum die Klägerin Krankengeld erst ab 30. September erhielt
Obwohl die neue Arbeitsunfähigkeit bereits am 18. August 2021 begann, sprach das Gericht Krankengeld erst ab dem 30. September 2021 zu. Der Grund lag nicht in der 78-Wochen-Regel.
Die Klägerin erhielt zunächst weiterhin Entgeltfortzahlung durch ihren Arbeitgeber. Während dieser Zeit ruhte ihr Krankengeldanspruch nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V.
Erst nach dem Ende dieser Entgeltfortzahlung musste die Krankenkasse tatsächlich Krankengeld zahlen. Das Gericht verurteilte sie deshalb zur Leistung ab dem 30. September 2021.
Was Betroffene nach einer Aussteuerung prüfen sollten
Wer bereits 78 Wochen wegen derselben Erkrankung ausgeschöpft hat und später erneut erkrankt, sollte zunächst den Beginn des ursprünglichen Dreijahreszeitraums bestimmen. Von diesem Datum aus lässt sich feststellen, wann der nächste Dreijahreszeitraum begonnen hat.
Danach müssen die Zeiten zwischen Aussteuerung und erneuter Arbeitsunfähigkeit genau betrachtet werden. Beschäftigungszeiten, Zeiten der Arbeitsvermittlung und die jeweiligen Arbeitsunfähigkeitsdiagnosen können darüber entscheiden, ob ein neuer Anspruch besteht.
Besonders wichtig ist außerdem der Versicherungsstatus am Tag der erneuten Arbeitsunfähigkeit. Nach dem Urteil des LSG Berlin-Brandenburg kann ein Krankengeldanspruch auch dann entstehen, wenn am ersten Tag des neuen Dreijahreszeitraums noch keine Versicherung mit Krankengeldanspruch bestand.
Das Urteil ist kein automatischer Freibrief für jeden Ausgesteuerten
Die Entscheidung bedeutet nicht, dass jeder Versicherte drei Jahre nach Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit automatisch einen neuen Krankengeldanspruch erhält. Sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 SGB V müssen im jeweiligen Einzelfall erfüllt sein.
Das Urteil ist dennoch für vergleichbare Fälle bedeutsam, weil der 16. Senat eine zusätzliche Voraussetzung ausdrücklich abgelehnt hat. Das Gesetz verlangt nach seiner Auffassung keine Versicherung mit Krankengeldberechtigung bereits beim Start des neuen Dreijahreszeitraums.
Die Revision zum Bundessozialgericht hat das LSG nicht zugelassen. Das Urteil stammt damit von einem Landessozialgericht und ist keine allgemein verbindliche Entscheidung des Bundessozialgerichts.
Praxisbeispiel: So kann ein neuer Krankengeldanspruch entstehen
Herr M. wird am 1. Januar 2023 wegen einer schweren Erkrankung arbeitsunfähig. Der erste Dreijahreszeitraum läuft damit grundsätzlich vom 1. Januar 2023 bis zum Ende des Jahres 2025, und innerhalb dieses Zeitraums schöpft er seinen Anspruch von 78 Wochen aus.
Ab dem 1. Juni 2025 arbeitet Herr M. wieder und ist wegen dieser Erkrankung mehr als sechs Monate nicht arbeitsunfähig. Damit kann er die für einen späteren neuen Anspruch erforderliche Zwischenzeit erfüllen.
Im Januar 2026 hat bereits ein neuer Dreijahreszeitraum begonnen. Wird Herr M. im Februar 2026 erneut wegen derselben Erkrankung arbeitsunfähig und ist er zu diesem Zeitpunkt als Arbeitnehmer mit Krankengeldanspruch versichert, kann grundsätzlich ein neuer Krankengeldanspruch nach § 48 Abs. 2 SGB V entstehen.
Nach der Argumentation des LSG Berlin-Brandenburg wäre es nicht zusätzlich erforderlich, dass Herr M. bereits exakt am ersten Tag des neuen Dreijahreszeitraums mit Krankengeldanspruch versichert war. Geprüft werden muss jedoch immer der konkrete Versicherungs- und Krankheitsverlauf.
Häufige Fragen zum neuen Krankengeldanspruch nach der Aussteuerung
Kann man nach 78 Wochen wegen derselben Krankheit erneut Krankengeld bekommen?
Ja. Nach Beginn eines neuen Dreijahreszeitraums kann gemäß § 48 Abs. 2 SGB V erneut ein Anspruch wegen derselben Krankheit entstehen, wenn auch die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Beginnen nach drei Jahren automatisch neue 78 Wochen Krankengeld?
Nein. Der Beginn eines neuen Dreijahreszeitraums allein genügt nicht, weil zusätzlich unter anderem die Sechs-Monats-Voraussetzungen und ein Versicherungsschutz mit Krankengeldanspruch beim Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit erfüllt sein müssen.
Muss ich sechs Monate wieder gearbeitet haben?
Nicht zwingend ausschließlich in einem Beschäftigungsverhältnis. § 48 Abs. 2 SGB V lässt auch Zeiten genügen, in denen der Versicherte der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand, sofern zugleich die weiteren Bedingungen erfüllt sind.
Muss ich sechs Monate völlig gesund gewesen sein?
Das Gesetz verlangt, dass mindestens sechs Monate keine Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit bestand. Eine zwischenzeitliche Arbeitsunfähigkeit aufgrund anderer Erkrankungen ist daher gesondert zu betrachten, wobei zusätzlich die Voraussetzung der Erwerbstätigkeit oder Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung geprüft werden muss.
Muss der Krankengeld-Versicherungsschutz schon am ersten Tag der neuen Dreijahresfrist bestehen?
Nach dem Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 17. Juni 2026 nicht. Der 16. Senat hält es für ausreichend, dass beim Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit eine Versicherung mit Krankengeldanspruch besteht.
Was kann ich tun, wenn die Krankenkasse einen neuen Krankengeldanspruch ablehnt?
Betroffene sollten insbesondere die Berechnung des Dreijahreszeitraums, frühere Arbeitsunfähigkeitszeiten, Beschäftigungszeiten und den Versicherungsstatus überprüfen. Gerade nach dem Urteil L 16 KR 355/23 kann sich ein Widerspruch lohnen, wenn die Krankenkasse den Anspruch allein deshalb ablehnt, weil zu Beginn des neuen Dreijahreszeitraums noch keine Versicherung mit Krankengeldanspruch bestand.




