Witwenrente trotz im Ausland anerkannter eheähnlicher Gemeinschaft?

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Eine „wilde Ehe“, die in Kanada als Common-Law-Marriage anerkannt ist, wird bei der deutschen Witwenrente weder als Ehe noch als eingetragene Lebensgemeinschaft berücksichtigt und berechtigt deshalb nicht zu einem Anspruch auf Hinterbliebenenrente. So urteilte das Landesgericht Berlin-Brandenburg (L 16 R 245/23)

Heirat, Auswanderung und Scheidung

Die Betroffene hatte den Verstorbenen bereits 1975 geheiratet. 1989 wanderten beide nach Kanada aus, und der 2016 Verstorbene nahm die kanadische Staatsbürgerschaft an. Der Verstorbene zog 2000 nach Virginia in die USA. Die Betroffene und ihre Tochter blieben in Ontario, Kanada. 2004 wurde die Ehe geschieden.

Krebs, erneute Heirat und Tod

2015 erkannten Ärzte bei dem Versicherten Bauchspeicheldrüsenkrebs, und er unterzog sich einer Chemotherapie. Im Herbst des Jahres brach er diese jedoch ab, da die Krankheit fortschritt und sich Metastasen in der Leber gebildet hatten. Die medizinische Prognose lag bei einem deutlichen Risiko, innerhalb der nächsten sechs Monate zu sterben. Im August / September 2015 entschlossen sich die Geschiedenen zu einer erneuten Eheschließung und heirateten am 6.Oktober 2015. Am 22. Februar 2016 starb der Versicherte.

Rentenantrag abgelehnt

Am 25. Juli 2017 beantragte die Witwe einer Hinterbliebenenrente. Sie begründete dies damit, dass sie schon vor der erneuten Heirat lange wieder ein Paar gewesen seien und trotz unterschiedlicher Wohnorte ein gemeinsames Konto gehabt hätten. Die Erkrankung hätte die Pläne, erneut zu heiraten, durchkreuzt.

Die Rentenversicherung lehnte den Antrag ab und begründete dies damit, dass die neu geschlossene Ehe kein Jahr angehalten hätte und die Betroffene die Vermutung nicht ausgeräumt hätte, dass es sich um eine Versorgungsehe gehandelt habe. Die Betroffene legte Widerspruch ein und argumentierte, Versorgungsgründe hätten keine Rolle gespielt. Die Versicherung wies den Widerspruch zurück, und die Betroffene klagte vor dem Sozialgericht Berlin.

Kein Erfolg vor dem Sozialgericht

Dort erklärte sie, die Scheidung sei eine Art „Betriebsunfall“ gewesen. Nach kanadischem Recht sei ihnen als eheähnlicher Gemeinschaft einen „Common-Law-Marriage“ anerkannt worden, mit den dazugehörigen Rechten und Pflichten. Bereits 2006 hätten sie erneut heiraten wollen, dies jedoch nicht umgesetzt.

Grund für die erneute Heirat sei ausschließlich die gegenseitige Zuneigung und die Hoffnung auf eine Heilung gewesen. Sie sei finanziell unabhängig gewesen. Aufgrund des kanadischen Rechtsstatus mit den überwiegend gleichbleibenden Bedingungen habe keine Dringlichkeit einer erneuten formellen Eheschließung bestanden.

Das Sozialgericht wies die Klage ab. Die allgemeine Wartezeit von einem Jahr sei nicht erfüllt, denn ihre Ehe habe nur vier Monate gedauert. Zwar gebe es Ausnahmen, aber dafür müssten Belege dafür sprechen, dass andere Beweggründe als die Versorgung der Hinterbliebenen im Vordergrund der Eheschließung standen. Dies sei erschert, wenn der Versicherte bereits bei Eheschließung unter einer lebensbedrohlichen Erkrankung leide.

Zwar könnten auch in einem solchen Fall Umstände gegen eine Versorgungsehe sprechen, doch mit dem Grad der Schwere einer Erkrankung und dem Risiko, daran zu sterben, steige die Beweislast für die Hinterbliebene.

Auch vor dem Landessozialgericht kein Erfolg

Die Betroffene legte Berufung vor dem Landessozialgericht ein, doch auch diese blieb ohne Erfolg. Die Hinterbliebene argumentierte, nach kanadischem Recht hätte sie als Common-Law-Partnerin Anspruch auf einen Witwenrente gehabt. Sie hätten am vierzigsten Hochzeitstag erneut geheiratet, und dies hätte für sie eine besondere Bedeutung gehabt. Eine Eheschließung zum Lebensende habe nach dem Stand der palliativen Wissenschaft positive Effekte auf die psychologische Gesundheit.

Das Landessozialgericht überzeugte diese Erklärung nicht. Die Common-Law-Marriage würde im deutschen Rentenrecht nicht berücksichtigt. Die Richter bezweifelten zudem die symbolische Bedeutung des Datums der erneuten Heirat: „Die erste Heirat fand am 16. Dezember 1975 und die zweite am 6. Oktober 2015 statt.“

Zwar unterstellten die Richter nicht, dass die Erleichterung des Sterbens und eine Dokumentierung Liebesbeziehung keine Rolle bei der Eheschließung gespielt hätten. Dieses Motiv sei jedoch nicht ausschlaggebend für die Heiratsabsicht gewesen.