Viele Rentnerinnen und Rentner zahlen auf Leistungen aus Pensionskassen zu viel für Kranken- und Pflegeversicherung. Maßgeblich ist, ob ein Pensionskassen-Vertrag nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses privat weiterlief und ausschließlich von Ihnen finanziert wurde.
Dann fehlt der betriebliche Bezug für diesen Abschnitt. Der private Anteil gilt wie eine private Lebensversicherung. In der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) fallen darauf keine Beiträge an. Das senkt die laufende Belastung und kann Erstattungen ermöglichen.
Inhaltsverzeichnis
Rechtlicher Hintergrund kurz erklärt
Bei pflichtversicherten Rentnern sind nicht nur gesetzliche Renten beitragspflichtig. Auch Versorgungsbezüge wie Betriebsrenten werden verbeitragt. Grundlage sind klare Rechenregeln. Wichtig ist der betriebliche Bezug der Leistung.
Endet dieser Bezug, weil Sie den Vertrag nach dem Ausscheiden allein fortführen, entsteht ein privater Abschnitt. Dieser Abschnitt ist in der KVdR nicht beitragspflichtig. Pflegebeiträge fallen darauf ebenfalls nicht an, weil es sich nicht um einen Versorgungsbezug handelt.
Wann der betriebliche Bezug endet
Der betriebliche Bezug endet, wenn zwei Punkte erfüllt sind. Erstens: Der Arbeitgeber ist nach dem Ausscheiden nicht mehr beteiligt. Zweitens: Der Vertrag wird nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses geändert oder neu abgeschlossen und nur noch von Ihnen finanziert.
Allein gezahlte Beiträge nach diesem Zeitpunkt bilden den privaten Anteil. Der frühere, vom Arbeitgeber mitgeprägte Teil bleibt betriebsbezogen und damit beitragspflichtig.
Folgen für die Praxis
Krankenkassen und Zahlstellen müssen Leistungen aus Pensionskassen aufteilen. Ein Teil ist betrieblich, ein Teil privat. Nur der betriebliche Anteil wird in der KVdR verbeitragt. Für freiwillig gesetzlich Versicherte gilt eine Besonderheit: Dort werden auch private Anteile als sonstige Einnahmen erfasst. Die Entlastung greift in dieser Konstellation daher nicht.
Freibetrag in der Krankenversicherung 2025
Pflichtversicherte Betriebsrentner profitieren zusätzlich vom monatlichen Freibetrag in der Krankenversicherung. 2025 liegt er bei 187,25 Euro. Der Freibetrag wirkt nur auf den betriebsbezogenen Anteil.
Der private Anteil bleibt in der KVdR ohnehin beitragsfrei. In der Pflegeversicherung gibt es keinen solchen Freibetrag. Für freiwillig gesetzlich Versicherte gilt die Freibetragsregel nicht.
Einmalzahlung oder laufende Rente
Wer eine Kapitalauszahlung aus der Pensionskasse erhält, trifft auf die 120-Monats-Regel. Der Kapitalbetrag wird für die Beitragserhebung fiktiv auf 120 Monate verteilt. Auch hier ist zunächst zu prüfen, welcher Teil betrieblich und welcher Teil privat ist. Der Freibetrag kann dann auf den monatlichen betriebsbezogenen Anteil wirken.
So prüfen Sie Ihren eigenen Fall
- Unterlagen sammeln. Beschaffen Sie Police, Nachträge, Änderungsvereinbarungen, Beitragsverläufe und die aktuellen Kassenbescheide. Markieren Sie den Zeitpunkt des Ausscheidens.
- Beteiligung klären. Prüfen Sie, ob nach dem Ausscheiden noch Arbeitgeberbeiträge geflossen sind. Fehlt jede Beteiligung, spricht das für einen privaten Abschnitt.
- Aufteilung anfordern. Bitten Sie die Pensionskasse um eine Bescheinigung zur Aufteilung in betriebliche und private Anteile. Verlangen Sie von der Krankenkasse eine Neuberechnung.
- Freibetrag kontrollieren. Achten Sie darauf, ob der Freibetrag 2025 korrekt auf den betrieblichen Anteil angewendet wurde.
- Bescheid prüfen. Weicht die Kasse von Ihrer Sicht ab, legen Sie innerhalb eines Monats Widerspruch ein.
Erstattungen und Fristen realistisch planen
Zu viel gezahlte Beiträge lassen sich oft zurückholen. Entscheidend ist die regelmäßige Verjährung. In der Regel verjähren Erstattungsansprüche nach vier Jahren mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge gezahlt wurden. Handeln Sie daher zeitnah. Sichern Sie Fristen durch einen formlosen Antrag auf Neuberechnung und Erstattung. Bitten Sie zugleich um Aussetzung der Vollziehung, wenn ein strittiger Bescheid vorliegt.
Beispiel mit klarer Aufteilung
Sie sind 2010 aus dem Betrieb ausgeschieden. Ab 2011 haben Sie den Pensionskassen-Vertrag allein weitergeführt. Seit 2022 beziehen Sie eine monatliche Pensionskassen-Rente. Der Anteil bis 2010 bleibt betriebsbezogen und beitragspflichtig. Der Anteil ab 2011 ist in der KVdR beitragsfrei. Der Freibetrag 2025 senkt zusätzlich den Beitrag auf den betriebsbezogenen Teil. Prüfen Sie Erstattungen für 2022 bis 2024. Beachten Sie die Vierjahresfrist.
Besonderheiten bei freiwilliger Versicherung
Sind Sie als Rentner freiwillig in der GKV versichert, gelten andere Regeln. Die Kasse berücksichtigt alle Einnahmen zum Lebensunterhalt. Dazu zählen auch privat fortgeführte Pensionskassen-Leistungen. Eine Aufteilung kann dennoch sinnvoll sein, etwa zur Dokumentation. Ein Freibetrag in der Krankenversicherung besteht in dieser Konstellation nicht.
Typische Fehler der Praxis vermeiden
Kassen verbeitragen Leistungen aus Pensionskassen teils vollständig. Dabei übersehen sie den privat fortgeführten Abschnitt. Häufig fehlen auch klare Nachweise zur Vertragsänderung nach dem Ausscheiden. Belegen Sie daher den Zeitpunkt der Umstellung und die alleinige Finanzierung. Bitten Sie die Pensionskasse um eine Zeitachse der Beiträge und um eine eindeutige Bestätigung.
Checkliste für das Gespräch mit der Kasse
Bringen Sie diese Punkte in Ihre Anfrage:
- Datum des Ausscheidens und Beginn der privaten Fortführung.
- Übersicht der eigenen Beiträge nach dem Ausscheiden.
- Bitte um Aufteilung in betrieblichen und privaten Abschnitt.
- Anwendung des Freibetrags auf den betrieblichen Anteil.
- Neuberechnung ab dem Rentenbeginn sowie Erstattung zu viel gezahlter Beiträge.
Was Sie schriftlich festhalten sollten
Halten Sie jeden Schritt schriftlich fest. Notieren Sie Gesprächspartner, Datum und Inhalt. Fügen Sie Kopien aller Nachweise bei. Bitten Sie um eine nachvollziehbare Berechnung. Verlangen Sie einen rechtsmittelfähigen Bescheid, wenn die Kasse Ihre Sicht nicht teilt. So wahren Sie Fristen und stärken Ihre Position.
Fazit: Jetzt prüfen, Geld zurückholen
Wer seinen Pensionskassen-Vertrag nach dem Berufsende privat und allein weiterfinanziert hat, sollte die Beitragsbescheide prüfen. Der private Anteil ist in der KVdR nicht beitragspflichtig. Der Freibetrag entlastet zusätzlich den betrieblichen Anteil. Erstattungen sind möglich, aber fristgebunden. Sammeln Sie Belege, fordern Sie die Aufteilung ein und bestehen Sie auf einer sauberen Neuberechnung.