LSG Mรผnchen kippt Obergrenzen fรผr Arbeitslose in Stadt und Kreis Hof
Liegen deutlich mehr als die Hรคlfte aller Hartz-IV-Bezieher einer Kommune bei ihren Mieten รผber der Grenze, die eine Kommune als โangemessenโ ansieht, darf dies nicht ohne Folgen bleiben. Die Kommune muss die hohen Mieten in ihrem Konzept รผber die zu zahlenden angemessenen Unterkunftskosten berรผcksichtigen, entschied das Bayerische Landessozialgericht (LSG) (Az.: L 11 AS 52/16 und L 11 AS 620/16). Die Mรผnchener Richter rรผgten, dass Stadt und Landkreis Hof die zu รผbernehmenden Unterkunftskosten viel zu niedrig angesetzt haben und damit das menschenwรผrdige Existenzminimum der Hilfebedรผrftigen gefรคhrdet wird.
Konkret ging es um eine alleinstehende Arbeitslosengeld-II-Empfรคngerin aus der Stadt Hof und einem Vier-Personen-Haushalt im Landkreis Hof. Die zustรคndigen Jobcenter hielten die Unterkรผnfte der Hilfebedรผrftigen fรผr nicht angemessen. Nach dem Gesetz kรถnnten aber nur die โangemessenen Unterkunftskostenโ erstattet werden. Welche Kosten der Unterkunft (KdU) als โangemessenโ anzusehen sind, hatten Stadt und Landkreis in der โMietwerterhebung zur Ermittlung von KdU-Richtwertenโ festgelegt.
Die Hartz-IV-Bezieher zweifelten die โAngemessenheitsโ-Rechnung an und zogen vor Gericht. Das Bundessozialgericht (BSG) verlange hierfรผr ein โschlรผssiges Konzeptโ. Die Mietwerterhebung von Landkreis und Stadt sei aber nicht โschlรผssigโ.
Dem folgte nun das LSG in seinen Urteilen vom 28. Mรคrz 2018. Da es in Stadt und Landkreis keinen Mietspiegel gebe, mรผssten fรผr die Ermittlung der Angemessenheit der Unterkunftskosten reprรคsentative Daten her. Dazu sei es erforderlich, mindestens zehn Prozent der Wohnungen des in Betracht kommenden Wohnungsmarktes zu erfassen. Auch kleinere Vermieter mรผssten hierbei berรผcksichtigt werden.
Nach einer Statistik der Bundesagentur fรผr Arbeit lรคgen jedenfalls in der Stadt Hof die Mieten von 59,6 Prozent der Leistungsberechtigten รผber der ermittelten Angemessenheitsgrenze. Diese Tatsache mรผsse fรผr die Erstellung eines schlรผssigen Konzeptes berรผcksichtigt werden, forderte das LSG. Es sei auch erforderlich, dass es angemessenen Wohnraum nicht nur in einigen wenigen Stadtteilen gibt.
Da es bislang keine reprรคsentativen Daten รผber den Wohnungsmarkt in Stadt und Landkreis Hof gebe, kรถnne auch keine Angemessenheitsgrenze festgesetzt werden. Bis auf Weiteres mรผssten die Jobcenter daher fรผr die Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten auf die Tabellenwerte im Wohngeldgesetz zuzรผglich eines Sicherheitszuschlags von zehn Prozent zurรผckgreifen, entschied das LSG. fle/mwo




