Verlustgeschäfte erwirken keinen Hartz IV Anspruch

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Verluste aus Immobilien-Geschäften begründen keinen ALG II-Anspruch

17.08.2012

Verlustgeschäfte aus vermieteten Immobilien können keinen Anspruch auf Hartz IV rechtfertigen, wie das Sozialgericht Mainz aktuell urteilte. Demnach ist ein Aufrechnen der Verluste mit den Einnahmen gesetzlich nicht haltbar und begründet keinen Anspruch auf das Arbeitslosengeld II (Az.: S 16 AS 325/10).

Im konkreten Fall beantragte eine fünfköpfige Familie aus dem Landkreis Mainz-Bingen aufstockende Hartz-IV Leistungen. Die Eltern hatten durch die Vermietung zweier Häuser finanzielle Verluste erlitten. Die Verluste wollten die Kläger mit ihren Einnahmen aus Lohn, Kindergeld und Krankengeld gegenrechnen. Folgt man dieser Berechnung, wäre ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II entstanden. Das Jobcenter lehnte einen entsprechenden Antrag ab.

Nach abgelehnten Widerspruch legte die Familie Klage beim zuständigen Sozialgericht in Mainz ein. Sie argumentierten, gesetzlich seien die Verlustausgleich-Berechnungen nicht gestattet, allerdings würde dies zu einer Ungleichbehandlung führen und gegen die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland verstoßen. „Wenn das Gesetz diesen Verlustausgleich ausschließe, sei dies als verfassungswidrig anzusehen“, so die Kläger.

Keine Aufrechnung von Einnahmen und Verlusten
Die Klage wurde allerdings durch das Sozialgericht abgewiesen. Entscheidend sei das Einkommen der Familie und dieses müsse nicht-gemindert berücksichtigt werden, so die Richter. Der Gesetzgeber sieht nicht vor, dass verlustreiche Geschäfte mit den Einnahme gegengerechnet werden können. Schließlich sollen die Regelungen verhindern, dass Hartz IV-Leistungsbezieher auf Kosten der Gesellschaft eine längere Zeit verlustreichen Geschäften nachgehen, wie es in der Urteilsbegründung hieß. Auch in Bezug auf die Verfassung seien nach Meinung der Sozialrichter die Gesetzesregelungen nicht zu beanstanden. Im Hinblick auf den Bedarfsdeckungsgrundsatz des SGB II bestehen nach Auffassung der Mainzer Kammer „keine Bedenken an der Entscheidung des Jobcenters, da den Klägern die Einnahmen zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts tatsächlich zur Verfügung standen“. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. (sb)

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