Kein Hartz IV Mehrbedarf für Rechtsliteratur

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Keine Übernahme der Kosten für juristische Fachbücher

13.08.2012

Die Anschaffung von juristischer Literatur erzeugt keinen Mehrbedarf nach dem SGB II. Das urteilte das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt. Demnach müssen Jobcenter Hartz IV-Beziehern nicht die Kosten für Rechtsliteratur erstatten (AZ.: L 5 AS 322/10).

Hartz IV Bezieher haben laut eines ergangenen Urteils keinen Rechtsanspruch auf Erstattung von juristischer Literatur, wie das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt urteilte. Im vorliegenden Fall forderte eine Bezieher des Arbeitslosengeld II (ALG II) einen Mehrbedarf für Rechtsliteratur. Der Kläger hatte für insgesamt 1320 Euro einschlägige Fachbücher erworben. Der Mann argumentierte, dass die Fachbücher notwendig seien, um sich gegen die verhängten Sanktionen und Eingliederungsvereinbarungen adäquat zur Wehr setzen zu können.

Das Argument ließ weder das Jobcenter noch die zwei eingeschalteten Instanzen gelten. Das Gericht betonte, dass für einen Mehrbedarf ein „unabweisbarer, besonderer Bedarf vorliegen müsse, damit eine menschenwürdiges Existenzminimum gewährleistet bleibt“. Aus diesem Grund müssen Bücher und in diesem Fall auch juristische Fachbücher vom Hartz IV Regelsatz bestritten werden.

Neben den Kosten der Unterkunft werden Arbeitslosengeld II-Regelleistungen an Berechtigte in Form einer Pauschale gezahlt. Ein Mehrbedarf ist nur in Ausnahmefällen anzuerkennen, wenn ein „unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht“. Dieser Mehrbedarf muss in der Höhe nach erheblich vom durchschnittlich berechneten Bedarf abweichen (§ 21 Abs. 6 SGB II). Nach Auffassung des Gerichts liege im verhandelten Fall eben jener besonderer Bedarf nicht vor. Das Urteil ist rechtskräftig. (wm)

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