Nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit besteht nicht sofort ein Anspruch auf Kinderzuschlag!
Nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit besteht nicht sofort ein Anspruch auf Kinderzuschlag, auch wenn das laufende Einkommen der Höhe nach einen Anspruch auf Kinderzuschlag begründen würde. Denn für die Berechnung des Anspruchs auf Kinderzuschlag ist ausnahmslos der Durchschnitt des Einkommens aus den sechs Monaten vor Beginn des Bewilligungszeitraums (§ 6a Abs. 7 Satz 1, 2 BKGG) maßgeblich.
Die Regelung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, so aktuell das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen mit Beschluss zum Kinderzuschlag Az. L 9 BK 2/25 B -.
Kurzbegründung und Sachverhalt
Für die Berechnung des Anspruchs auf Kinderzuschlag ist ausnahmslos der Durchschnitt des Einkommens aus den sechs Monaten vor Beginn des Bewilligungszeitraums (§ 6a Abs. 7 Satz 1, 2 BKGG) maßgeblich.
Dass nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit sofort ein Anspruch auf Kinderzuschlag bestehen müsse, wenn das laufende Einkommen – wie es wohl bei der Klägerin der Fall ist – der Höhe nach einen Anspruch auf Kinderzuschlag begründen würde, besteht keine Rechtsgrundlage.
Für eine von der Klägerin gewünschte – wie auch immer geartete – abweichende Auslegung ist bereits deswegen kein Raum, weil nicht nur der Gesetzeswortlaut eindeutig ist, sondern auch der Gesetzgeber ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass mögliche nachteilige Folgen für die Betroffenen aufgrund der Heranziehung des Einkommens vor Beginn des Bewilligungszeitraums abgemildert werden, etwa indem Leistungen nach dem SGB II in Anspruch genommen werden können.
Angesichts dieser Abmilderungen seien die gegebenenfalls nur für einzelne von höchstens sechs Monaten eintretenden Nachteile für die Betroffenen im Hinblick auf das Anliegen einer grundlegendenden Verwaltungsvereinfachung hinnehmbar (BT-Drs. 19/7504 S. 36).
Die Regelung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden
Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist insbesondere – nicht verletzt. Zwar liegt eine Ungleichbehandlung vor, indem Familien vom Kinderzuschlag ausgeschlossen werden, die vor dem maßgeblichen Bewilligungszeitraum kein Einkommen erzielt haben, während andere Familien mit dem gleichen Einkommen ihn erhalten können, wenn sie dieses schon vor dem Bewilligungszeitraum bezogen haben. Diese Ungleichbehandlung ist jedoch sachlich gerechtfertigt.
Der Umstand, dass – wie im vorliegenden Fall – bei einem Wechsel vom SGB II-Bezug in die Erwerbstätigkeit ggfs. – bis zum durchschnittlichen Erreichen der Mindesteinkommensgrenze – kein Kinderzuschlag zusteht, ist vor diesem Hintergrund verfassungsrechtlich hinzunehmen.
Denn anders als die Klägerin wohl meint gibt es keinen verfassungsrechtlich geschützten Anspruch von Familien mit Kindern, durchgehend entweder Leistungen nach dem SGB II oder einen Kinderzuschlag zu erhalten.
Fazit:
Nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit besteht – nicht sofort – ein Anspruch auf Kinderzuschlag, auch wenn das laufende Einkommen der Höhe nach einen Anspruch auf Kinderzuschlag begründen würde.
Denn für die Berechnung des Anspruchs auf Kinderzuschlag ist ausnahmslos der Durchschnitt des Einkommens aus den sechs Monaten vor Beginn des Bewilligungszeitraums (§ 6a Abs. 7 Satz 1, 2 BKGG) maßgeblich.
Die Regelung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.



