Erstattet die Haftpflicht eines Unfallverursachers die vorzeitige Altersrente, die der GeschÃĪdigte in Anspruch nimmt, dann muss die Rentenversicherung die folgende regulÃĪre Altersrente ohne AbschlÃĪge auszahlen. So entschied das Bundessozialgericht. (B 13 R 13/17 R).
Die vorzeitige Altersrente mit AbschlÃĪgen
LangjÃĪhrig Versicherte mit mindestens 35 Jahren Wartezeit kÃķnnen eine bis zu vier Jahren vorgezogene Altersrente in Anspruch nehmen. Jeden Monat vor der Regelaltersgrenze berechnet die Rentenversicherung dabei mit 0,3 Prozent Abschlag von der Rente.
Wer die vollen vier Jahre ausreizt, bekommt also jeden Monat 14,4 Prozent weniger Rente, und das fÞr den Rest des Lebens.
Bis zum Geburtsjahrgang 1951 gab es auch noch eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit fÞr Versicherte, die ab einem Alter von 58 Jahren und 6 Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos war. Auch fÞr diese Rentenform galt ein Abschlag bei der spÃĪteren regulÃĪren Altersrente.
Kein Abschlag bei Ausgleich
Das Bundessozialgericht stellte klar, dass dieser Abschlag nach der Regelaltersgrenze nicht erhoben werden darf, wenn eine Haftpflichtversicherung der Deutschen Rentenversicherung die geleisteten vorzeitigen Rentenzahlungen erstattet.
In diesem Fall ist der Grund fÞr die geforderten AbschlÃĪge, nÃĪmlich die vorzeitige und lÃĪngere Auszahlung der Rente, nicht mehr vorhanden.
Altersrente mit Abschlag
Der Betroffene hatte vier Jahre eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit nach einem Unfall bezogen. Dann begann seine regulÃĪre Altersrente. FÞr diese berechnete ihm die Rentenversicherung einen Abschlag von 15,3 Prozent wegen der zuvor bezogenen Rente.
Doch die Haftpflichtversicherung desjenigen, der den Unfall verursacht hatte, wegen dem der Betroffene arbeitslos geworden war, hatte der Rentenversicherung die zuvor erhaltene Rente vollstÃĪndig erstattet.
Es geht vor das Sozialgericht
Der Rentner klagte vor dem Sozialgericht Braunschweig, da er es fÞr ungerecht hielt, AbschlÃĪge fÞr lÃĪngst ausgeglichene Zahlungen zu leisten. Das Sozialgericht gab ihm Recht, doch es ging weiter durch die Instanzen bis zum Bundessozialgericht.
AbschlÃĪge sind rechtswidrig
Das Bundessozialgericht stellte sich ebenfalls auf die Seite des Rentners. Die AbschlÃĪge seien zu Unrecht erhoben worden. Bei einer vollstÃĪndigen Erstattung der Altersrente durch einen Haftpflichtversicherer des fÞr den Unfall Verantwortlichen darf die Rentenversicherung bei einer vorzeitigen Altersrente keinen Abschlag auf die spÃĪtere regulÃĪre Altersrente fordern.
Betroffene in dieser Situation hÃĪtten Anspruch auf den regulÃĪren Zugangsfaktor von 1,0, also auf die normale volle Rente.
Das Urteil schlieÃt eine wichtige LÞcke
Der Paragraf 77 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 des Sozialgesetzbuches VI definiert zwar, dass der Zugangsfaktor zur Rente erhÃķht wird, wenn eine Rente nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen wird.
Vor dem Urteil des Bundessozialgerichtes wurden davon aber keine FÃĪlle erfasst, in denen ein Haftpflichtversicherer die ausgezahlte Rente eines Unfallopfers Þbernimmt.
Der Abschlag ist damit begrÞndet, dass jemand, der vorzeitig Rente bezieht, lÃĪngere und damit grÃķÃere Zahlungen von der Rentenkasse erhÃĪlt als jemand, der regulÃĪr in Rente geht. Wenn jemand diese vorzeitige Rente aber nicht in Anspruch nimmt, dann entfÃĪllt der Grund fÞr den Abschlag.
Das Bundessozialgericht urteilte jetzt, dass eine vollstÃĪndige Erstattung durch eine Haftpflicht analog zu behandeln ist wie eine vorzeitige Rente, die nicht in Anspruch genommen wird. Denn auch in diesem Fall muss die Rentenkasse keine hÃķhere Zahlung ausgleichen.
Laut dem Bundessozialgericht habe das Gesetz nicht berÞcksichtigt, dass bei einer wegen einer SchÃĪdigung vorzeitig bezogenen, spÃĪter aber Þbernommenen Altersrente eine unbefristete FortfÞhrung des reduzierten Zugangsfaktors nicht richtig sei.
Damit gibt es Rechtssicherheit fÞr diejenigen Rentner, die wegen eines Unfalls vorzeitig Altersrente beziehen mÞssen, diese aber von der Haftpflicht des Verursachers erstattet bekommen.




