Urlaubsabgeltung senkt Hartz IV-Anspruch nicht, wenn Schulden ausgeglichen werden

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Rück- und Nachzahlungen aus Nebenkostenabschlägen, Steuerabgaben oder anderen Kontexten werden als Einkommen auf die Hartz IV-Regelsätze angerechnet, sofern sie nicht unmittelbar zum Ausgleich von Schulden aufgewendet werden und damit de facto gar nicht zur Verfügung stehen. Das gilt auch für Urlaubsabgeltungen durch den ehemaligen Arbeitgeber.

Jobcenter sah Urlaubsabgeltung als Vermögensminderung

Eine von Hartz IV Betroffene erhielt von ihrem ehemaligen Arbeitgeber eine Urlaubsabgeltung von über 5.008,23 Euro, als sie bereits im Leitungsbezug stand.

Zwar hatte die Betroffene für den Monat des Zahlungseinagngs einen Leistungsverzicht erklärt und am Tag des Zahlungseingangs unmittelbar 4.100 Euro abgehoben, um damit private Schulden auszugleichen, doch das Jobcenter Wernigerode wertete dies als absichtliche Verminderung des Vermögens nach § 31 Abs. 2 SGB II und verhängte Sanktionen. Das Einkommen sei nach Ansicht des Jobcenters verbraucht worden, um die Vorraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des ALG II-Anspruchs zu erwirken. Der Leistungsverzicht sei damit unwirksam, weil die Betroffene diesen nur erklärt habe, umdie Einkommensanrechnung zu umgehen.

Rückzahlungen, die zum Schuldenausgleich verwendet werden, dürfen bei Hartz IV nicht berücksichtigt werden

Das zuständige Sozialgericht in Magdeburg gab der Betroffenen recht. Ein zielgerichtetes Verhalten zur Minderung des Vermögens und damit der Steigerung der Ansprüche sei nicht erkennbar, da die Urlaubsabgeltung eindeutig zum Ausgleich privater Schulden aufgebracht wurde. Eine Vermögensverminderung, die nur beiläufig dazu führe, früher oder höhere Leistungen zu erhalten, reiche nicht aus, um ein sozialwidriges Verhalten beschreiben.

Allerdings urteilte das Gericht auch, dass die Erklärung des Leistungsverzichts ein sozialwidriges Verhalten darstelle, für welches das Jobcenter ggf. Ersatzanspruch nach § 34 SGB II geltend machen könne. Da dieser in Kenntnis der anstehenden Zahlung erfolgte, habe die Betroffene damit die Darlegungspflicht umgangen. (S 16 AS 1814/17)

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