Hartz IV: Anspruch auf Tablet besteht auch, wenn Lernmaterialien in Kopie vorliegen

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Seit Februar müssen die Jobcenter die Kosten für digitale Endgeräte und etwaiges Zubehör für bis zu 350 Euro sowie einen leistungsfähigen Internetanschluss übernehmen, um die Chancengleichheit von Kindern in Hartz IV während des pandemiebedingten Home Schooling zu gewährleisten. Das Sozialgericht Neubrandenburg hat jetzt geurteilt, dass dieser Anspruch auch besteht, wenn andere Möglichkeiten für das Lernen von zu Hause bestehen.

Der Hartz IV-Mehrbedarf für Home Schooling richtet sich nach dem Einzelfall

Die Höhe des tatsächlich bewilligten Mehrbedarfs richtet sich allerdings danach, ob im Haushalt bereits digitale Geräte, die für das Lernen und den Fernunterricht genutzt werden könnten, vorhanden sind und nach den Vorgaben der jeweiligen Schule.

Besteht die Möglichkeit, Kopien von Lernmaterialien und Arbeitsblättern von der Schule zu erhalten, war das bisher ein Ausschlussgrund für den Mehrbedarf. Doch das ist seit dem Urteil anders.

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Gericht sieht grundsätzlichen Mehrbedarf zur Sicherung der Chancengleichheit

Im Falle zweier Geschwister im Grundschulalter urteilte das Sozialgericht Neubrandenburg, dass das zuständige Jobcenter die Kosten für die Anschaffung eines Tablets für 170 Euro sowie die aufgrund der Schließung des Einzelhandels anfallenden Versandkosten übernehmen müsse. Nur so könne eine Chancengleichheit sichergestellt werden.

In der Urteilsbegründung verwiesen die Richter darauf, dass der Regelbedarf der Schüler aufgrund der Pandemie nicht mehr den realitätsgerechten Bedarf abbilde und ein unabweisbarer Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II bestehe. Dies sei auch der Fall, obwohl die Schule lediglich eine Empfehlung für digitale Lernprogramme ausgesprochen habe, tatsächlich aber Lernmaterialien als Kopien zur Verfügung stellt.

Denn die Verwirklichung des Rechts des Kindes auf Bildung und Chancengleichheit werde durch die materialien in Papierform nicht umfassend abgedeckt. Stattdessen müsse gewährleistet sein, dass auch Kinder in Hartz IV die Möglichkeit haben, die von der Schule empfohlenen Online-Angebote nutzen zu können.

Im konkreten Fall sei ein Smartphone für das Lernprogramm der grundschüler zu klein, daher müsse ein Tablet angeschafft werden. Dieses könnten die Geschwister jedoch abwechselnd nutzen, so das Gericht (Az.: S11 489/20 ER).
Bild: shangarey / AdobeStock

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