Der Lebensmitteldiscounter Penny diskriminiert mit der Gewährung von Rabatten per Smartphone-App keine älteren oder behinderten Verbraucher. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm am Donnerstag, 16. April 2026, geurteilt und die Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) abgewiesen (Az.: I-13 UKI 7/25). Das Gericht ließ jedoch die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe zu.
Verbraucherschützer klagten
Die Verbraucherschützer hatten moniert, dass Penny Rabatte für Lebensmittel nur Nutzerinnen und Nutzer gewährt, die die Penny-App verwenden. Damit seien viele ältere oder behinderte Menschen von den Rabatten ausgeschlossen.
So verwies der vzbv auf Zahlen des Statistischen Bundesamtes, wonach im Jahr 2025 in der Gruppe der 65- bis 74-Jährigen etwa jede zehnte Person offline ist.
Weitere Unterlassungsklagen gegen Lidl und Netto
Neben der Klage gegen Penny laufen auch vergleichbare Unterlassungsklagen gegen Lidl vor dem Brandenburgischen OLG (Az.: 6 UKI 2/25) und gegen Netto vor dem OLG Bamberg (Az.: 3 UKI 16/25 e). Anbieter sollten vielmehr gleichwertige Alternativen für Rabatte auch ohne App bieten, wie etwa per Kundkarte oder Coupon an der Kasse, forderte der vzbv.
OLG Hamm weist Klage von Verbraucherschützern wegen App-Rabatten ab
Im aktuellen Verfahren stellte das OLG Hamm jedoch keine „Benachteiligung aus Gründen einer Behinderung oder des Alters“ fest. Weder liege eine unmittelbare noch eine mittelbare Benachteiligung vor.
Jedermann könne die App nutzen. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass eine App-Nutzung als Voraussetzung für eine Rabattgewährung Menschen wegen ihres Alters oder wegen einer Behinderung besonders benachteiligen würde.
Allein der allgemeine Einwand, dass Rentner das Internet und das Smartphone weniger nutzten als jüngere Menschen, reiche nicht für den Nachweis einer verbotenen Benachteiligung aus. Die vom vzbv vorgelegten statistischen Werte würden sich auch nicht auf die Penny-App beziehen. Warum ältere Menschen das Internet und Smartphones weniger nutzten als jüngere Menschen, bleibe offen, so das OLG.
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