Jobcenter darf Besuchsfahrten nicht mit dem Regelsatz verrechnen

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Das Jobcenter muss Reisekosten für Verwandtenbesuche nur bei besonderen Härtefällen zahlen, wie bei Besuchen von schwer kranken oder sterbenden engen Angehörigen. Im Regelfall sind private Fahrten aus dem normalen Regelbedarf zu bezahlen.

Ein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II wegen der Notwendigkeit zwischenmenschlicher Beziehungspflege besteht nur dann, wenn er unabweisbar ist.

Es muss sich nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 26. Januar 2022 – B 4 AS 3/21 R) um eine tatsächlich gelebte Beziehung von besonderer Nähe handeln, die durch wechselseitige Verantwortlichkeit und Beistandsbereitschaft geprägt ist. Erst in einem solchen Ausnahmefall sind anfallende Reisekosten vom Grundsicherungsträger zu erstatten.

So sind insbesondere (ungewollte) räumliche Trennungen für den Härtefallmehrbedarf unbeachtlich, soweit der Leistungsberechtigte nicht alle ihm zumutbaren Möglichkeiten zu deren Beendigung oder Verringerung ausgeschöpft hat.

Wenn die Leistungsberechtigte frei in der Wahl ihres Wohnortes ist, hat sie keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Reisekosten zu Verwandten nach Russland, wenn ein Näheverhältnis zu den Verwandten nicht besteht und eine Unabweisbarkeit nicht vorliegt (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 05.09.2023 – nachgehend BSG, 10. Januar 2024, B 7 AS 207/23 BH, Beschluss).

Enge verwandtschaftliche Beziehungen können eine besondere Bedarfslage auslösen

In besonderen Situationen kann zur Ermöglichung der Begegnung naher Angehöriger ein Härtefallmehrbedarf nicht anders als beim Umgangsrecht zu übernehmen sein (BSG-Rechtsprechung, LSG Baden-Württemberg im Eilverfahren vom 04.02.2020 – L 2 AS 3963/19 ER-B).

Hierbei kann verwandtschaftlichen Bindungen auch außerhalb des Schutzbereichs von Art 6 Abs. 2 Satz 1 GG besonderer Stellenwert zukommen

Wenn sie als tatsächlich gelebte Beziehung von besonderer Nähe, familiärer Verantwortlichkeit füreinander sowie Rücksichtnahme- und Beistandsbereitschaft geprägt sind und deshalb für die individuelle personale Existenz herausgehobene Bedeutung haben.

Unter Berücksichtigung dessen kann in Sondersituationen zur Ermöglichung der Begegnung naher Angehöriger ein Härtefallmehrbedarf nicht anders als beim Umgangsrecht anzuerkennen sein (vgl. BSG, Urteil vom 28.11.2018 – B 14 AS 48/17 R).

So hat zum Beispiel der 2. Senat des LSG Baden-Württemberg entschieden, dass das Jobcenter die Fahrtkosten des Sohnes zu seiner erkrankten Mutter ins Pflegeheim übernehmen muss, weil eine besondere Situation vorlag, denn die Mutter befand sich in einem komatösen und hilflosen Zustand. Nicht abschätzbar war es, wie lange die Mutter noch zu leben hatte.

Nur noch persönliche Besuche waren als Kontaktform möglich

Telefon, SMS, Briefe waren als Kontaktform nicht mehr möglich. Auch zwischen Erwachsenen können verwandtschaftliche Bindungen von herausragender Bedeutung sein und fallen somit in den Schutzbereich Art 6 Abs. 2 Satz 1 GG (Schutz der Familie).

Es ist nicht weltfremd, dass auch erwachsene Kinder ihren Eltern in solchen schwierigen Situationen – wie auch immer – beistehen und engeren und häufigeren Kontakt mit dem Elternteil suchen.

Der Mehrbedarf an Kosten für Besuchsfahrten lag somit vor. Das Gericht gewährte Kostenübernahme für Besuchsfahrten (2 x die Woche).

Anmerkung vom Verfasser

Werden Fahrtkosten als Härtefallmehrbedarf vom Jobcenter übernommen, ist die Anrechnung der im Regelsatz enthaltenen Mobilitätskosten unzulässig (SG Hannover, Urt. v. 01.11.2016 – S 54 AS 697/16; SG Detmold, Urt. v. 11.09.2014 – S 23 AS 1971/12).

Die vom zu gewährleistenden Existenzminimum umfasste Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen ist nicht von vornherein auf die Beziehungspflege zu solchen Personen beschränkt, deren Verhältnis dem Schutzbereich des Art 6 Abs 1 GG unterfällt oder familienrechtlich geregelt ist (BSG, Urt. v. 26.01.2022 – B 4 AS 3/21 R).

Wie kann so ein Antrag auf Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II aussehen?

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantrage ich einen Mehrbedarf für Fahrtkosten zu meiner im Klinikum erkrankten Mutter, weil diese sich in einem lebensbedrohlichen Zustand befindet und es nicht absehbar ist, wie lange sie nach Auskunft des Chefarztes noch zu leben hat.

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Meine Mutter, welche im 100 km entfernten Klinikum liegt, leidet an Krebs im Endstadium und befindet sich zum Teil in einem komaähnlichen Zustand (ärztliche Gutachten der Klinik anbei).

Kontaktaufnahme mit meiner Mutter ist leider aufgrund ihres Gesundheitszustandes weder über Brief, Telefon, Handy möglich.

Seit vielen Jahren besteht zwischen meiner Mutter und mir ein enges vertrautes Verhältnis, weil meine Schwester im Ausland lebt und mein Vater uns verlassen hat, es kam zur Scheidung.

Aufgrund dieses Einzelfalls und seiner Besonderheiten bitte ich um Erstattung meiner Fahrkosten als laufenden Bedarf, dieser ist auch unabweisbar, weil ich mich hoch verschuldet habe, ich besuche seit Jahren eine Schuldnerberatungsstelle (Nachweis vorgelegt).

Die entstandenen Kosten begehre ich zuschussweise, weil hier im Einzelfall ein Darlehen rechtswidrig wäre, denn mein Bedarf ist von der Höhe unabweisbar.

Folgende Unterlagen füge ich meinem Antrag bei:

Medizinische Unterlagen zum Gesundheitszustand meiner Mutter (Hausarzt, Gutachten Klinikum)

Fahrtkosten für die Zeit meines Besuchs vom … in Höhe von … € (Belege der Bahn anbei, bei Auto gefahrene Kilometer angeben)

Nachweis, an welchem Ort die Besuchskontakte stattfinden

Angaben zum benutzten Verkehrsmittel

bei PKW: Angaben zur Fahrtstrecke (Anzahl km)

bei öffentlichen Verkehrsmitteln: Angaben und Nachweis zur Fahrpreishöhe der günstigsten Preisstufe

Angabe, an welchen Terminen tatsächlich Besuchstermine stattfinden

Hiermit bitte ich um Bescheidung meines Antrags vom … innerhalb von 14 Tagen.

Mit freundlichen Grüßen

Quellen

Bundessozialgericht, Urteil vom 26. Januar 2022 – B 4 AS 3/21 R
Bundessozialgericht, Urteil vom 28. November 2018 – B 14 AS 48/17 R
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. Februar 2020 – L 2 AS 3963/19 ER-B
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 5. September 2023; nachgehend Bundessozialgericht, Beschluss vom 10. Januar 2024 – B 7 AS 207/23 BH
Sozialgericht Hannover, Urteil vom 1. November 2016 – S 54 AS 697/16
Sozialgericht Detmold, Urteil vom 11. September 2014 – S 23 AS 1971/12