Sperrzeit bei verspäteter Arbeitssuchendmeldung

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Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitssuchendmeldung beginnt mit dem Tag der verspäteten Meldung

12.11.2014

Erfolgt die Arbeitssuchendmeldung bei der Agentur für Arbeit später als drei Monate vor Ende eines befristeten Arbeitsverhältnisses, verhängt die Behörde eine einwöchige Sperrzeit. In diesem Zeitraum ruht der Arbeitslosengeldanspruch. Das Sozialgericht Dortmund (SG) musste Ende Oktober die Frage klären, wann eine solche Sperrzeit eintritt. In seinem Urteil vom 13. Oktober 2014 (Aktenzeichen: S 31 AL 573/12) stellte das Gericht klar, dass die Sperrzeit mit dem Tag der verspäteten Meldung beginnt. Dies ist auch dann der Fall, wenn das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nicht mehr eintritt, weil die Erwerbslosigkeit erst nach der Sperrzeit einsetzt.

Ruhen der Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes wegen Sperrzeit nicht immer rechtskonform
Im konkreten Fall hatte eine Erwerbslose aus Bochum gegen das Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs wegen einer Sperrzeit geklagt. Die Frau hatte sich erst einen Monat vor Ende ihres befristeten Arbeitsverhältnisses bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend gemeldet, weil sie zuvor noch davon ausgegangen war, eine Verlängerung ihres Arbeitsvertrages zu erhalten. In der Folge verhängte die Behörde eine einwöchige Sperrzeit und gewährte das Arbeitslosengeld erst ab der zweiten Woche der Erwerbslosigkeit.

Das SG erklärte zwar die Sperrzeit für gerechtfertigt, monierte aber das Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs. Der Anspruch ruhe nicht, da die Sperrzeit mit der verspäteten Arbeitssuchendmeldung als die Sperrzeit begründendes Ereignis begonnen habe, so das Gericht. Bei Eintritt der Arbeitslosigkeit sei die Sperrzeit im Fall der Bochumerin bereits abgelaufen. Sofern in der Rechtsprechung oder Literatur argumentiert werde, dass die Sperrzeit erst mit dem Eintreten der Arbeitslosigkeit beginne, weil der Erwerbslose sonst nicht mit einer Sanktion belegt werden könne, entspreche dies nicht der Auffassung des SG. Denn die Minderung der Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes bleibe als Sanktion. Zudem dürfe dem Leistungsberechtigten der Wortlaut des Sozialgesetzbuches nicht zum Nachteil ausgelegt werden, so das Gericht. (ag)

Bild: Tim Reckmann / pixelio.de

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