In einem Eilverfahren ging es um einen besonders harten Grenzfall: Ein polnischer EU-Bürger lebt seit Jahrzehnten in Deutschland, ist obdachlos und schwer krank – gleichzeitig hat die Ausländerbehörde bereits 2017 den Verlust seines Freizügigkeitsrechts festgestellt.
Jobcenter und Sozialamt verweigerten Leistungen, doch das Landessozialgericht NRW stoppte diese Praxis und verpflichtete die Kommune zur Zahlung existenzsichernder Hilfe. (L 9 SO 26/24 B).
Inhaltsverzeichnis
Der konkrete Fall: 28 Jahre in Deutschland, jetzt obdachlos und ohne Krankenversicherung
Der Antragsteller ist polnischer Staatsangehöriger und nach eigenen Angaben seit 28 Jahren in Deutschland. Er übernachtet in einer Obdachlosenunterkunft im Gebiet der zuständigen Behörde und lebt nach eigener Darstellung von Betteln und Flaschensammeln.
Gleichzeitig liegt laut ärztlichen Unterlagen ein massiver Gesundheitszustand vor, unter anderem mit schwerer Alkoholabhängigkeit, neurologischen Ausfällen, Sturzereignissen und weiteren Erkrankungen, die eine Behandlung dringend erforderlich machen.
Das Vorgehen der Behörden: Erst Freizügigkeit entzogen, dann Leistungen verweigert
Die Ausländerbehörde stellte bereits mit Bescheid vom 22.08.2017 den Verlust des EU-Freizügigkeitsrechts fest und forderte die Ausreise. Laut Aktenvermerk war diese Entscheidung bestandskräftig und noch wirksam, sie wurde aber praktisch nicht vollstreckt, weil eine sofortige Wiedereinreise nicht verhindert werden könne.
Genau dieser Schwebezustand wurde dem Betroffenen später zum Verhängnis: Er blieb hier, sollte aber sozialrechtlich so behandelt werden, als dürfe er nicht hier sein.
Jobcenter: SGB-II-Leistungen wegen Leistungsausschluss abgelehnt
Das Jobcenter lehnte Leistungen nach dem SGB II mit Bescheid vom 11.05.2022 ab. Begründung war der bekannte Leistungsausschluss für bestimmte Ausländergruppen, hier wegen § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II. Damit war der Antragsteller aus dem SGB II -System draußen, obwohl er offensichtlich mittellos war und sich im Land aufhielt.
Sozialamt: Auch SGB XII abgelehnt – mit dem Argument „Ausreisewille fehlt“
Auch die zuständige Sozialhilfebehörde lehnte Leistungen nach dem SGB XII ab und berief sich auf den Ausschluss nach § 23 SGB XII. Zusätzlich hieß es, Überbrückungsleistungen kämen nicht in Betracht, weil dem Antragsteller der Ausreisewille fehle. Damit stand der Mann praktisch ohne jedes Netz da – trotz Obdachlosigkeit und trotz schwerer Erkrankungen.
Das Sozialgericht Dortmund: Eilantrag abgelehnt – weil er „schon lange so lebt“
Der Antragsteller beantragte am 08.12.2023 einstweiligen Rechtsschutz, um wenigstens die Regelleistung und Krankenhilfe zu bekommen. Das Sozialgericht Dortmund lehnte jedoch ab und verneinte einen Anordnungsgrund, weil der Antragsteller „schon seit Jahren ohne Leistungen lebe“.
Diese Argumentation ist für Betroffene besonders gefährlich, weil sie nacktes Elend faktisch als Beweis dafür wertet, dass man auch weiter ohne Hilfe auskommen könne.
Das Landessozialgericht NRW: Härtefallleistung statt vollständiger Leistungssperre
Das Landessozialgericht NRW korrigierte den Beschluss und verpflichtete die Behörde, Hilfe zum Lebensunterhalt und Hilfe bei Krankheit zu zahlen. Entscheidend war § 23 Abs. 3 Satz 6 SGB XII: Danach kann trotz Leistungsausschluss Sozialhilfe gewährt werden, wenn besondere Umstände eine „besondere Härte“ begründen.
Das Gericht macht klar, dass diese Härtefallregel verfassungskonform auszulegen ist und gerade verhindern soll, dass Menschen vollständig von existenzsichernden Leistungen abgeschnitten werden.
Warum das Gericht eine „besondere Härte“ annahm
Das Gericht stellte darauf ab, dass die vollständige Verweigerung existenzsichernder Leistungen hier zu einem Ergebnis führen würde, das mit dem Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum nicht vereinbar ist.
Hinzu kamen individuelle Besonderheiten, die nicht „typisch“ für alle vom Ausschluss Betroffenen sind: ein desolater Gesundheitszustand, Obdachlosigkeit und fehlender Krankenversicherungsschutz.
Eine Rückkehr nach Polen hielt das Gericht angesichts der medizinischen Lage für überwiegend unzumutbar.
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Klare Ansage an die Behörde: „Rettungswagen nach Polen“ ist realitätsfern
Besonders deutlich wird das Gericht bei der Behauptung der Behörde, der Mann könne notfalls „mit ärztlicher Betreuung im Rettungswagen“ nach Polen gebracht werden. Das LSG bezeichnet das sinngemäß als substanzlos und realitätsfern, weil weder Finanzierung noch Organisation noch medizinische Indikation geklärt seien.
Damit wird deutlich, dass Behörden nicht mit abstrakten Ausflüchten argumentieren dürfen, deren praktische Umsetzung weder realistisch ist noch mit der Menschenwürde vereinbar.
Kein Ausreisewille nötig: Härtefallleistungen dürfen nicht davon abhängig gemacht werden
Ein zentraler Punkt des Beschlusses ist, dass ein „Ausreisewille“ keine Voraussetzung für Härtefallleistungen ist. Das Gericht verweist ausdrücklich darauf, dass die Behörde diese Hürde nicht aufbauen darf. Für viele Betroffene ist das wichtig, weil genau dieses Argument in der Praxis oft genutzt wird, um Leistungen abzuwehren.
Warum die Leistungen gekürzt wurden: Obdachlos bedeutet weniger „Wohnungsanteile“ im Regelbedarf
Der Antragsteller erhält Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe der Regelbedarfsstufe 1, allerdings gekürzt um Anteile, die im Regelbedarf für „wohnungs- und haushaltsbezogene Kosten“ vorgesehen sind. Hintergrund ist, dass er keine eigene Wohnung führt, sondern in einer Obdachlosenunterkunft untergebracht ist und sich teils im öffentlichen Raum aufhält.
Zusätzlich muss die Behörde Hilfe bei Krankheit gewähren, weil keine Krankenversicherung besteht und eine medizinische Versorgung dringend notwendig ist.
Warum das Gericht dem Sozialgericht deutlich widersprach
Das LSG stellt klar, dass man einen Anordnungsgrund nicht mit dem Satz wegwischen darf, jemand habe „jahrelang ohne Leistungen“ gelebt. Das ist nach Ansicht des Gerichts mit Menschenwürde und Existenzminimum nicht vereinbar, weil das Grundrecht nicht dadurch schrumpft, dass jemand schon lange in Not gehalten wurde.
Gerade existenzsichernde Leistungen dürfen nicht nach dem Motto behandelt werden: Wer lange genug leidet, braucht irgendwann keine Hilfe mehr.
FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten
Gilt bei Verlust der Freizügigkeit automatisch: keine Leistungen mehr?Nein, nicht zwingend. Zwar können Leistungsausschlüsse greifen, aber es gibt im SGB XII eine Härtefallregelung, die in extremen Situationen trotzdem Hilfe ermöglicht.
Was bedeutet „besondere Härte“ im Sinn von § 23 Abs. 3 Satz 6 SGB XII?Das sind Umstände, die über die typischen Nachteile des Ausschlusses hinausgehen und im Einzelfall besonders gravierend sind. Dazu können schwere Krankheit, Obdachlosigkeit und eine faktische Unmöglichkeit der Rückkehr gehören.
Muss man für Härtefallleistungen „ausreisewillig“ sein?
Nein. Das LSG NRW stellt klar, dass ein Ausreisewille keine Voraussetzung für Härtefallleistungen ist.
Welche Leistungen hat das Gericht konkret zugesprochen?
Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe der Regelbedarfsstufe 1, allerdings gekürzt um wohnungs- und haushaltsbezogene Regelbedarfsanteile. Zusätzlich muss Hilfe bei Krankheit gewährt werden.
Warum ist das Urteil für Betroffene wichtig?
Weil es zeigt, dass Kommunen Menschen nicht vollständig „ins Nichts“ fallen lassen dürfen, wenn das Existenzminimum gefährdet ist. In extremen Fällen kann und muss die Härtefallregelung greifen – auch wenn Jobcenter und Sozialamt zuvor abgelehnt haben.
Fazit
Der Beschluss ist ein deutliches Stoppschild gegen Behördenpraxis, die Menschen trotz Obdachlosigkeit und schwerer Krankheit vollständig von existenzsichernden Leistungen abschneidet.
Das LSG NRW macht klar: Wer hier lebt, krank ist und keinerlei Mittel hat, darf nicht mit formalen Ausschlüssen und unrealistischen Ausreise-Behauptungen in die völlige Mittellosigkeit gedrängt werden.
Gerade für EU-Bürger, denen die Freizügigkeit entzogen wurde, zeigt die Entscheidung, dass die Härtefallregel im SGB XII ein realer Schutzmechanismus sein kann – wenn Gerichte konsequent hinschauen.




