Wenn nach dem „Grundbedarf“ in der Sozialhilfe gefragt wird, ist damit im Alltag fast immer der monatliche Regelbedarf gemeint. Dieser Betrag soll den laufenden Lebensunterhalt sichern, also das, was im normalen Alltag regelmäßig anfällt. In der Sozialhilfe (SGB XII) heißt diese Leistung je nach Lebenslage „Hilfe zum Lebensunterhalt“ oder „Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“ – der Regelbedarf ist dabei in beiden Fällen der gleiche Baustein. Die Beträge gelten außerdem spiegelbildlich auch im Bürgergeld-System, weil die Regelbedarfsstufen dort an dieselben Werte anknüpfen.
Wichtig ist: Der Regelbedarf ist nicht die gesamte Sozialhilfe. Er ist der pauschale Anteil für den laufenden Lebensunterhalt. Dazu kommen – je nach Fall – Kosten der Unterkunft und Heizung sowie zusätzliche Bedarfe. Wer nur den „Grundbedarf“ betrachtet, unterschätzt daher häufig den tatsächlichen Gesamtanspruch oder verwechselt ihn mit dem Auszahlungsbetrag.
So hoch ist der Grundbedarf 2026: Regelbedarfsstufen im Überblick
Für 2026 bleibt der Regelbedarf in allen Stufen unverändert. Für eine alleinstehende erwachsene Person mit eigener Wohnung ist in der Praxis in der Regel die Regelbedarfsstufe 1 maßgeblich. Das sind 563 Euro pro Monat (Stand ab 1. Januar 2026).
| Regelbedarfsstufe / typische Personengruppe | Regelbedarf 2026 (Euro pro Monat) |
|---|---|
| Stufe 1 – Alleinstehende oder Alleinerziehende (eigene Wohnung) | 563 € |
| Stufe 2 – Volljährige Partner (je Person), außerdem bestimmte Wohnformen mit gemeinsam genutzten Räumen | 506 € |
| Stufe 3 – Volljährige in stationären Einrichtungen (notwendiger Lebensunterhalt nach § 27b SGB XII) | 451 € |
| Stufe 4 – Jugendliche von 14 bis 17 Jahren | 471 € |
| Stufe 5 – Kinder von 6 bis 13 Jahren | 390 € |
| Stufe 6 – Kinder bis 5 Jahre | 357 € |
Warum 2026 keine Erhöhung kommt
Dass die Regelbedarfe 2026 nicht steigen, hat einen konkreten rechtlichen Grund: Der gesetzliche Fortschreibungsmechanismus hätte rechnerisch zu niedrigeren Werten geführt, doch das Gesetz lässt eine Absenkung nicht zu. Für Alleinstehende hätte die rechnerische Fortschreibung 2026 bei 557 Euro gelegen, also unter dem seit 2024 geltenden Betrag von 563 Euro.
Weil der Vorjahresbetrag nicht unterschritten werden darf, bleibt es bei den bisherigen Sätzen. Diese Schutzregel steht im Sozialhilferecht als Besitzschutz und sorgt dafür, dass einmal erreichte Eurobeträge so lange weitergelten, bis spätere Berechnungen wieder darüber liegen.
Wie die Beträge grundsätzlich fortgeschrieben werden
Die jährliche Anpassung geschieht nicht „frei nach Kassenlage“, sondern nach einem gesetzlich festgelegten Verfahren. Seit 2023 wird in zwei Schritten fortgeschrieben. Zuerst wird ein Mischindex angewandt, der die Preisentwicklung regelbedarfsrelevanter Güter und Dienstleistungen zu 70 Prozent und die Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter zu 30 Prozent berücksichtigt.
Danach folgt eine zweite Fortschreibung, die die jüngere Preisentwicklung in einem festgelegten Zeitraum noch einmal einbezieht. Genau dieses Verfahren führte für 2026 rechnerisch zu einer Absenkung, die wegen des Besitzschutzes rechtlich nicht umgesetzt wird.
Was der Regelbedarf abdeckt – und was ausdrücklich nicht
Der Regelbedarf ist als Pauschale gedacht. Er soll die typischen Ausgaben des Alltags abdecken, also etwa Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Dinge des täglichen Gebrauchs, Mobilität im Rahmen des Üblichen, Kommunikation und ein Mindestmaß an sozialer Teilhabe.
Auch Haushaltsstrom ist grundsätzlich Teil des Regelbedarfs, während Heizstrom und Heizungskosten getrennt betrachtet werden können, je nach Konstellation und Abrechnung.
Nicht enthalten sind in der Regel die tatsächlichen Wohnkosten. Ebenso wenig ist der Regelbedarf dafür gedacht, besondere Lebenslagen oder größere Sonderanschaffungen automatisch „mitzufinanzieren“. Genau deshalb gibt es im System der Sozialhilfe weitere Leistungsbausteine, die je nach Situation hinzukommen.
Miete und Heizung: Warum der Gesamtanspruch je nach Wohnort stark schwankt
Neben dem Regelbedarf werden in der Sozialhilfe die Bedarfe für Unterkunft und Heizung grundsätzlich in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, allerdings nur, soweit sie angemessen sind. Was als angemessen gilt, hängt von örtlichen Richtwerten ab, die sich an der jeweiligen Wohnungsmarktlage orientieren.
Dadurch kann der Gesamtanspruch in einer teuren Stadt deutlich höher ausfallen als in einer günstigeren Region, obwohl der Regelbedarf bundesweit gleich ist.
In der Praxis spielt außerdem eine Karenzzeit eine Rolle: In bestimmten Fällen werden Unterkunftskosten anfangs großzügiger behandelt, bevor später eine Angemessenheitsprüfung strenger greift. Für Betroffene entscheidet diese Schnittstelle häufig darüber, ob die Wohnung gehalten werden kann oder ob eine Kostensenkungsaufforderung droht.
Mehrbedarfe: Wenn besondere Lebenslagen hinzukommen
Der Regelbedarf ist bewusst „durchschnittlich“ angelegt. Wenn eine Lebenslage typischerweise dauerhaft höhere Ausgaben verursacht, sieht das Sozialhilferecht Mehrbedarfe vor. Das betrifft zum Beispiel Schwangerschaft, Alleinerziehung oder bestimmte gesundheitliche und behinderungsbedingte Konstellationen.
Auch eine medizinisch notwendige kostenaufwändige Ernährung kann einen Mehrbedarf auslösen, wenn sie im Einzelfall nachgewiesen wird. Die Höhe richtet sich je nach Tatbestand oft prozentual nach der maßgeblichen Regelbedarfsstufe, sodass die konkrete Summe vom Ausgangs-Regelbedarf abhängt.
Einmalige Bedarfe: Wenn eine Anschaffung nicht „aus der Pauschale“ zu stemmen ist
Neben Mehrbedarfen kennt die Sozialhilfe ausdrücklich einmalige Leistungen, die zusätzlich erbracht werden. Das betrifft typische Situationen, in denen eine einmalige Anschaffung oder Ausstattung nötig ist und realistischerweise nicht aus dem laufenden Regelbedarf angespart werden kann.
Klassische Fälle sind die Erstausstattung einer Wohnung nach einem Neuanfang, Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt oder bestimmte medizinisch notwendige Anschaffungen und Reparaturen im Hilfsmittelbereich. Diese Leistungen laufen nicht automatisch, sondern werden im Regelfall gesondert beantragt und nach Lage des Einzelfalls geprüft.
Besondere Fälle: stationäre Einrichtungen und gemeinschaftliche Wohnformen
Gerade bei Unterbringung in stationären Einrichtungen lohnt ein genauer Blick, weil hier nicht einfach „Regelbedarf plus Miete“ gerechnet wird. Im Sozialhilferecht wird der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen anders bestimmt; der Betrag der Regelbedarfsstufe 3 bildet dabei einen Orientierungswert für den persönlichen Bedarf innerhalb dieser Konstellationen.
Auch gemeinschaftliche Wohnformen, bei denen persönlicher Wohnraum und gemeinschaftlich genutzte Räume zusammenkommen, können Einfluss auf die Zuordnung zur Regelbedarfsstufe haben, was sich unmittelbar auf den monatlichen Grundbetrag auswirkt.
Schulbedarfspaket 2026: zusätzliche Beträge bleiben ebenfalls gleich
Für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene in Ausbildungssituationen kann zusätzlich der persönliche Schulbedarf eine Rolle spielen. Für 2026 bleiben auch diese Beträge unverändert. Das Schulbedarfspaket beträgt weiterhin 130 Euro für das erste Schulhalbjahr und 65 Euro für das zweite Schulhalbjahr. Diese Leistung ist kein Bestandteil des Regelbedarfs, sondern ein zusätzlicher Bedarf im Rahmen des Bildungs- und Teilhaberechts.
Was Betroffene aus der Zahl „563 Euro“ realistisch ableiten können
Wer als alleinstehende Person 2026 Sozialhilfe erhält und in eigener Wohnung lebt, kann den Regelbedarf von 563 Euro als Ausgangspunkt nehmen. Ob das auch ungefähr dem monatlichen Auszahlungsbetrag entspricht, hängt dann vor allem davon ab, welche Wohnkosten anerkannt werden, ob Mehrbedarfe hinzukommen und welches Einkommen – etwa Rente, Unterhalt oder andere Leistungen – angerechnet wird. Gerade bei geringen Renten in der Grundsicherung im Alter ist es üblich, dass der Regelbedarf nur ein Teil der Gesamtleistung ist, während die Wohnungskosten den zweiten großen Block bilden.
Praxisbeispiel: Alleinstehende Person, schwanger, eigene Wohnung (Sozialhilfe 2026)
Nehmen wir eine alleinstehende Person in eigener Wohnung, die Sozialhilfe erhält und sich in der 16. Schwangerschaftswoche befindet. Es wird unterstellt, dass keine weiteren Besonderheiten vorliegen und dass die Wohnkosten vom Sozialamt als angemessen anerkannt werden. Als Regelbedarf gilt 2026 für Alleinstehende weiterhin 563 Euro pro Monat. Für werdende Mütter besteht ab der 13. Schwangerschaftswoche ein Mehrbedarf von 17 Prozent der maßgebenden Regelbedarfsstufe.
Bedarfe und kurze Berechnung
Der monatliche Bedarf setzt sich hier aus dem Regelbedarf, dem Mehrbedarf wegen Schwangerschaft und den Kosten der Unterkunft und Heizung zusammen. Die Zahlen sind bewusst praxisnah gewählt, die Logik ist die gleiche wie im Bescheid.
| Bedarfsposten (Monat) | Betrag |
|---|---|
| Regelbedarf 2026 (Regelbedarfsstufe 1) | 563 € |
| Mehrbedarf Schwangerschaft (17 % von 563 €) | ≈ 96 € |
| Kosten der Unterkunft und Heizung (Warmmiete, als angemessen angenommen) | 600 € |
| Gesamtbedarf pro Monat | 1.259 € |
Damit läge der monatliche Gesamtbedarf in diesem Beispiel bei 1.259 Euro. In der Praxis würde das Sozialamt anschließend prüfen, ob und welches Einkommen vorhanden ist und dieses – vereinfacht gesagt – vom Bedarf abziehen. Hätte die Person in unserem Beispiel etwa 200 Euro monatliche Rente, ergäbe sich in einer stark vereinfachten Rechnung ein Leistungsanspruch von 1.259 Euro minus 200 Euro, also 1.059 Euro. Je nach Einkommensart können Absetzungen eine Rolle spielen; im Bescheid ist dann nachvollziehbar aufgeführt, was genau wie angerechnet wurde.
Hinweis zur Übertragbarkeit auf andere Fälle
Das Beispiel zeigt die typische Monatslogik. In vielen realen Fällen kommen weitere Bausteine hinzu oder ersetzen einzelne Positionen, etwa wenn Mehrbedarfe aus anderen Gründen anerkannt werden oder wenn einmalige Bedarfe wie eine Erstausstattung geprüft werden. Am stärksten unterscheidet sich die Höhe des Ergebnisses meist bei den Wohnkosten, weil „angemessen“ örtlich unterschiedlich bewertet wird.




