Sozialhilfe: Pauschale statt Bedarf – Gerichte kippen die Praxis der Sozialämter

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Mit wegweisendem Urteil gibt das Landessozialgericht Thüringen (Az. L 8 SO 210/24) bekannt, dass eine minderjährige, erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach Vollendung des 15. Lebensjahrs Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII in Höhe der tatsächlichen Kosten der Unterbringung hat, wenn sie aufgrund der Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Mutter in einer Pflegefamilie lebt.

§ 27a Abs. 5 SGB XII stellt eine flexible Regelung für die Bedarfsermittlung bei der Hilfe zum Lebensunterhalt für minderjährige Pflegekinder dar, die eine angemessene Deckung des tatsächlichen Bedarfs ermöglichen soll.

Sind Minderjährige in einer Pflegefamilie untergebracht, können sie Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 27a Abs. 5 SGB XII erhalten, das heißt, Leistungen in tatsächlicher Höhe, sofern diese angemessen sind.

Voraussetzung ist eine Unterbringung der Minderjährigen

Das LSG entschied, dass hierfür der tatsächliche Aufenthalt in einer Pflegefamilie maßgebend sei und es nicht auf eine behördliche Veranlassung ankomme.

Denn unabhängig davon, ob eine Unterbringung im Sinne des § 27a Absatz 5 SGB XII behördlich veranlasst sein müsse, reiche für eine behördlich veranlasste Unterbringung jedenfalls die hier erteilte Erlaubnis zur Vollzeitpflege aus.

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts in Kassel (Az. B 8 SO 3/25 R) muss nun zu den Voraussetzungen einer Unterbringung im Sinne des § 27a Abs. 5 SGB XII bei einem minderjährigen Kind in einer Pflegefamilie entscheiden.

Anmerkung vom Verfasser

Die Vorinstanz des Sozialgerichts Altenburg hatte mit Urteil vom 22.01.2024 – S 24 SO 216/21 – entschieden, dass keine höheren Leistungen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten ihrer Unterbringung zu zahlen sind.

Hinweis für Betroffene

Minderjährige in einer anderen Familie (Pflegefamilie oder Verwandtenpflege) können Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten, wobei sich der Bedarf nach den tatsächlichen Kosten der Unterbringung richtet, sofern diese angemessen sind.

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Dies gilt vor allem, wenn keine erzieherischen Hilfen des Jugendamtes (SGB VIII) greifen und die eigenen Mittel oder die der Pflegepersonen nicht ausreichen.

Das Sozialamt muss bei der Hilfe zum Lebensunterhalt für ein minderjähriges Pflegekind (häufig in Verwandtenpflege) den tatsächlichen individuellen Bedarf festsetzen und finanzieren. Grundlage hierfür ist § 27a Abs. 5 SGB XII.

Die Praxis vieler Sozialämter, pauschal nur reduzierte Regelsätze anzusetzen oder starr auf Pauschalen zu verweisen, wird von den Gerichten oft gekippt.

Besonderheit: Verwandtenpflege

Rechtlich besonders relevant sind Fälle, in denen Großeltern oder Verwandte das Kind als Pflegekind aufnehmen.

Hier kann ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII für das minderjährige Kind direkt beim Sozialamt geltend gemacht werden, wenn das Kind über kein ausreichendes eigenes Einkommen (wie Unterhalt oder Waisenrente) verfügt und das Pflegegeld den Bedarf nicht deckt.

Diese Hilfe muss bei Kenntnis der Notlage vom Amt oft sogar ohne formellen Antrag ab dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens gewährt werden.

Quellen

Landessozialgericht Thüringen, Urteil vom 15.01.2025 – L 8 SO 210/24 – (unveröffentlicht), Revision anhängig beim Bundessozialgericht, Az. B 8 SO 3/25 R
Sozialgericht Altenburg, Urteil vom 22.01.2024 – S 24 SO 216/21 – (unveröffentlicht)