Sozialhilfe: Das Sozialamt geht jetzt an die Vermieter und verlangt direkte Daten

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Seit dem 1. Juli 2026 können Sozialämter Vermieter und andere Unterkunftsgeber unmittelbar zur Auskunft auffordern. Die Behörden müssen sich nicht mehr ausschließlich an die Person wenden, die Sozialhilfe beantragt oder erhält.

Die Auskunftspflicht ist allerdings kein Freibrief für beliebige Nachfragen. Das Sozialamt darf nur solche Informationen verlangen, die für die Prüfung oder Berechnung der Sozialhilfe erforderlich sind.

Neue Befugnisse gelten seit dem 1. Juli 2026

Die Neuregelung wurde durch das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze eingeführt. Artikel 9 des Gesetzes änderte unter anderem die §§ 35 und 117 SGB XII mit Wirkung zum 1. Juli 2026.

Die unmittelbare Auskunftspflicht der Vermieter findet sich in § 117 Absatz 5 SGB XII. Danach muss derjenige Auskunft erteilen, der einer Person eine Unterkunft überlässt, deren Aufwendungen vom Sozialamt als Bedarf berücksichtigt werden.

Der Begriff des Unterkunftsgebers ist weiter gefasst als der Begriff des Vermieters. Erfasst sein können deshalb je nach Vertragsgestaltung auch Hauptmieter, die ein Zimmer untervermieten, Betreiber bestimmter Unterkünfte oder andere Personen, die Wohnraum gegen ein Entgelt überlassen.

Sozialamt darf direkt beim Vermieter nachfragen

Die Behörde darf die Informationen unmittelbar beim Unterkunftsgeber anfordern. Eine Einwilligung des Mieters ist nicht erforderlich, wenn die Voraussetzungen des § 117 SGB XII erfüllt sind.

Die Vorschrift gilt für Unterkünfte von Menschen, die Leistungen nach dem SGB XII beantragt haben, gegenwärtig beziehen oder in der Vergangenheit bezogen haben. Damit können auch abgeschlossene Bewilligungszeiträume nachträglich überprüft werden, wenn dies beispielsweise wegen einer Betriebskostenabrechnung oder einer möglichen Rückforderung notwendig ist.

Erfasst werden vor allem Bezieher von Hilfe zum Lebensunterhalt sowie Menschen, die Grundsicherung im Alter oder bei dauerhafter voller Erwerbsminderung erhalten. Entscheidend ist, dass Unterkunftskosten nach dem SGB XII berücksichtigt werden oder für den betroffenen Zeitraum zu überprüfen sind.

Diese Angaben dürfen verlangt werden

Das Gesetz nennt mehrere Informationen, nach denen das Sozialamt fragen darf. Dazu gehören die Höhe der Entgelte, die Dauer der Rechtsbeziehung, die Anzahl der Nutzer der Unterkunft und die Abrechnungsmodalitäten.

Der gesetzliche Begriff des Entgelts umfasst nicht nur die Nettokaltmiete. Je nach Einzelfall können auch Betriebskostenvorauszahlungen, Heizkosten, Pauschalen, Zuschläge oder sonstige Nutzungsentgelte von Interesse sein.

Bereich der Anfrage Mögliche Angaben Denkbare Nachweise
Höhe des Entgelts Kaltmiete, Betriebskosten, Heizkosten, Pauschalen und Zuschläge Mietvertrag, Nachträge oder Mieterhöhungsschreiben
Dauer der Rechtsbeziehung Mietbeginn, Befristung, Vertragsende oder Kündigung Mietvertrag, Verlängerungsvereinbarung oder Kündigung
Anzahl der Nutzer Zahl der Personen, die die Unterkunft im Prüfungszeitraum genutzt haben Mietvertrag oder Belegungsbestätigung
Abrechnungsmodalitäten Vorauszahlung, Pauschale, Abrechnungszeitraum und Verteilungsschlüssel Betriebs- und Heizkostenabrechnung
Guthaben und Nachforderungen Ergebnis einer Abrechnung und Zeitpunkt der Verrechnung Abrechnung oder Mietkonto
Heizung und Warmwasser Heizungsart und Art der Warmwasserbereitung Abrechnung, Vertrag oder technische Angaben

Die genannten Bereiche sind keine abschließende Aufzählung des Gesetzes. Weitere Fragen sind möglich, wenn sie für die konkrete Leistungsprüfung benötigt werden und in einem nachvollziehbaren Zusammenhang mit den Unterkunftskosten stehen.

Auch Belege können angefordert werden

Die neue Regelung beschränkt sich nicht auf eine mündliche oder schriftliche Auskunft. Nach § 117 Absatz 6 SGB XII kann das Sozialamt zusätzlich verlangen, dass Beweismittel bezeichnet und vorgelegt werden.

Eine solche Anforderung kommt insbesondere in Betracht, wenn die bisherigen Angaben nicht ausreichen, unklar sind oder den vom Leistungsbezieher eingereichten Unterlagen widersprechen. Denkbar sind beispielsweise Mietverträge, Nachträge, Betriebskostenabrechnungen, Heizkostenabrechnungen oder Unterlagen über ein bestehendes Mietguthaben.

Das Sozialamt darf jedoch nicht ohne nachvollziehbaren Grund die vollständigen Geschäftsunterlagen eines Vermieters verlangen. Benötigt werden dürfen nur Dokumente, die zur Klärung des betroffenen Mietverhältnisses und des sozialhilferechtlichen Bedarfs erforderlich sind.

Vordrucke des Sozialamts sollen verwendet werden

Stellt die Behörde einen besonderen Vordruck zur Verfügung, soll dieser nach § 117 Absatz 7 SGB XII verwendet werden. Das erleichtert die Zuordnung der Angaben und verringert das Risiko, dass wichtige Informationen fehlen.

Das Wort „sollen“ bedeutet nicht in jedem Fall einen ausnahmslosen Formularzwang. Vermieter sollten trotzdem möglichst den übersandten Vordruck benutzen oder nachvollziehbar erklären, weshalb sie die Angaben in einer anderen Form einreichen.

Kein automatischer Zugriff auf Vermieterdaten

Das Sozialamt darf Vermieter nicht routinemäßig bei jedem Antrag anschreiben. Die Auskunft muss für die Durchführung einer konkreten Aufgabe nach dem SGB XII erforderlich sein.

In der Begründung des Gesetzentwurfs wird ausdrücklich erklärt, dass mit der Regelung kein Automatismus verbunden ist. Legt der Leistungsberechtigte alle erforderlichen Mietunterlagen vollständig, rechtzeitig und widerspruchsfrei vor, kann eine zusätzliche Anfrage beim Vermieter häufig vermieden werden.

Eine Anfrage kann dennoch berechtigt sein, wenn Zweifel an der Miethöhe bestehen, Vertragsangaben voneinander abweichen oder eine Betriebs- und Heizkostenabrechnung nicht vollständig vorliegt. Gleiches gilt, wenn geklärt werden muss, ob ein Guthaben ausgezahlt oder mit laufenden Mietforderungen verrechnet wurde.

Leistungsbezug kann gegenüber dem Vermieter bekannt werden

Der unmittelbare Kontakt hat eine datenschutzrechtlich empfindliche Folge: Ein Vermieter kann dadurch erfahren, dass sein Mieter Sozialhilfe beantragt, erhält oder erhalten hat. Zuvor konnten Leistungsberechtigte dies häufiger vermeiden, indem sie die benötigten Unterlagen selbst vorlegten.

Der Gesetzgeber hat diese Folge gesehen, hält die Datenerhebung bei erforderlichen Ermittlungen aber aufgrund der neuen gesetzlichen Grundlage für zulässig. Sozialämter müssen ihre Anfragen trotzdem auf die Informationen begrenzen, die für den konkreten Fall benötigt werden.

Wenn bereits vollständige und glaubhafte Unterlagen vorhanden sind, spricht dies gegen die Erforderlichkeit einer zusätzlichen Anfrage. Betroffene können das Sozialamt deshalb frühzeitig darauf hinweisen, dass sämtliche Mietnachweise bereits eingereicht wurden.

Zusammenhang mit den neuen Unterkunftsregeln des § 35 SGB XII

§ 35 SGB XII regelt, in welcher Höhe Unterkunfts- und Heizkosten als Sozialhilfebedarf anerkannt werden. Seit Juli gelten dort zusätzliche Vorgaben zur Prüfung besonders hoher Mieten.

Unterkunftskosten werden während der Karenzzeit nicht unbegrenzt anerkannt, wenn sie mehr als das Eineinhalbfache der abstrakt angemessenen Aufwendungen betragen. Außerdem können besondere Obergrenzen je Quadratmeter und mögliche Verstöße gegen die Mietpreisbremse berücksichtigt werden.

Vermutet das Sozialamt einen Verstoß gegen die Mietpreisbremse, muss es den Mieter nach dem neuen § 35 SGB XII zur entsprechenden Rüge auffordern. Für diese Prüfung können genaue Angaben über Mietbeginn, Miethöhe, Zuschläge und Vertragsgestaltung benötigt werden.

Die Auskunftspflicht des Vermieters selbst ergibt sich jedoch aus § 117 SGB XII. § 35 beschreibt vor allem, weshalb die Angaben für die Berechnung der Unterkunftsleistungen benötigt werden können.

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Gewerberäume werden ebenfalls erfasst

Die Vorschrift beschränkt sich nicht ausschließlich auf Wohnraum. Auch Vermieter von Gewerberäumen oder Gewerbeflächen können zur Auskunft verpflichtet sein, wenn ein Sozialhilfeempfänger diese für eine selbstständige Erwerbstätigkeit angemietet hat.

Das Sozialamt kann in solchen Fällen prüfen, ob und in welchem Umfang die gewerblichen Aufwendungen für die Berechnung von Einkommen und Hilfebedürftigkeit von Bedeutung sind. Auch hier gilt, dass nur erforderliche Angaben und Belege verlangt werden dürfen.

Vermieter sollten Anfragen sorgfältig prüfen

Bei einem Schreiben des Sozialamts sollten Vermieter zunächst prüfen, welche Behörde die Anfrage gestellt hat, auf welchen Zeitraum sie sich bezieht und welche Unterlagen konkret verlangt werden. Unklare oder offensichtlich zu weit gefasste Anforderungen sollten nicht ignoriert, sondern mit der zuständigen Stelle geklärt werden.

Die Antworten sollten nach bestem Wissen vollständig und fristgerecht erteilt werden. Empfehlenswert ist es, eine Kopie des ausgefüllten Vordrucks sowie der übersandten Nachweise aufzubewahren.

Nicht benötigte Informationen über andere Mietverhältnisse, weitere Wohnungen oder persönliche Verhältnisse des Vermieters sollten geschwärzt werden, sofern sie für die Anfrage ohne Bedeutung sind. Bei umfangreichen oder rechtlich zweifelhaften Anforderungen kann eine sozialrechtliche oder datenschutzrechtliche Beratung sinnvoll sein.

Für den Aufwand kann eine Entschädigung beantragt werden

§ 117 Absatz 5 SGB XII verweist auf § 21 Absatz 3 Satz 4 SGB X. Danach können herangezogene Dritte auf Antrag eine Entschädigung oder Vergütung in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes erhalten.

Ob und in welcher Höhe tatsächlich eine Erstattung gezahlt wird, hängt vom Aufwand und den anwendbaren Entschädigungsregeln ab. Vermieter sollten den Antrag möglichst zusammen mit der Auskunft oder zeitnah danach stellen und den entstandenen Aufwand belegen.

Begrenztes Recht zur Auskunftsverweigerung

Die Pflicht zur Auskunft gilt nicht völlig uneingeschränkt. Nach § 117 Absatz 8 SGB XII dürfen Angaben verweigert werden, wenn die Antwort den Vermieter oder einen nahen Angehörigen der Gefahr einer Strafverfolgung oder eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens aussetzen würde.

Dieses Recht erlaubt keine pauschale Ablehnung der gesamten Anfrage, wenn nur eine einzelne Antwort problematisch ist. Wer sich darauf berufen möchte, sollte wegen der möglichen Folgen rechtlichen Rat einholen und dem Sozialamt mitteilen, auf welche konkrete Angabe sich die Verweigerung bezieht.

Falsche oder verspätete Antworten können ein Bußgeld auslösen

Ordnungswidrig handelt nach § 117 Absatz 9 SGB XII, wer eine erforderliche Auskunft vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt. Damit kann auch das Versäumen einer behördlich gesetzten Frist Folgen haben.

Ein Bußgeld entsteht nicht automatisch bei jedem Fehler. Es muss ein rechtmäßiges Auskunftsverlangen vorliegen und dem Vermieter muss zumindest Fahrlässigkeit vorgeworfen werden können.

Da § 117 SGB XII keinen eigenen Höchstbetrag nennt, gilt grundsätzlich § 17 OWiG. Danach kann ein vorsätzlicher Verstoß regelmäßig mit bis zu 1.000 Euro und ein fahrlässiger Verstoß grundsätzlich mit bis zu 500 Euro geahndet werden.

Hat der Betroffene durch den Verstoß einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt, kann das allgemeine Höchstmaß unter den Voraussetzungen des Ordnungswidrigkeitengesetzes überschritten werden. Die Höhe hängt vom Einzelfall, vom Verschulden und von den wirtschaftlichen Verhältnissen ab.

Was die Neuregelung für Sozialhilfeempfänger bedeutet

Leistungsberechtigte sollten Mietverträge, Mieterhöhungsschreiben sowie Betriebs- und Heizkostenabrechnungen vollständig beim Sozialamt einreichen. Das kann eine direkte Kontaktaufnahme mit dem Vermieter häufig verhindern.

Einen sicheren Anspruch darauf, dass der Vermieter niemals angeschrieben wird, gibt es jedoch nicht. Bestehen Unklarheiten oder Widersprüche, darf das Sozialamt die benötigten Angaben unmittelbar beim Unterkunftsgeber überprüfen.

Kommt es zu einer Anfrage, bedeutet dies noch nicht, dass dem Mieter ein Fehlverhalten unterstellt wird. Die Auskunft kann ebenso der korrekten Berechnung einer Nachzahlung, der Übernahme höherer Heizkosten oder der Berücksichtigung eines neuen Mietbetrags dienen.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Eine Rentnerin bezieht Grundsicherung im Alter und reicht beim Sozialamt eine Betriebskostenabrechnung mit einer Nachforderung von 620 Euro ein. Aus dem Dokument geht jedoch nicht hervor, welcher Teil auf Heizkosten entfällt und ob ein früheres Guthaben bereits verrechnet wurde.

Das Sozialamt bittet zunächst die Rentnerin um ergänzende Unterlagen, die ihr nicht vorliegen. Daraufhin fordert es den Vermieter nach § 117 Absatz 5 SGB XII unmittelbar auf, die Abrechnungsmodalitäten zu erklären und die vollständige Abrechnung vorzulegen.

Der Vermieter reicht die Unterlagen fristgerecht ein. Aus ihnen ergibt sich, dass 540 Euro als sozialhilferechtlich berücksichtigungsfähige Unterkunfts- und Heizkosten anzuerkennen sind, während 80 Euro eine nicht übernahmefähige Position betreffen.

Fragen und Antworten zur Auskunftspflicht der Vermieter

1. Darf das Sozialamt den Vermieter ohne Zustimmung des Mieters anschreiben?

Ja, seit dem 1. Juli 2026 besteht dafür eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage. Die Anfrage muss allerdings für eine konkrete Aufgabe nach dem SGB XII erforderlich sein.

2. Muss der Vermieter jede Frage des Sozialamts beantworten?

Nein. Die Auskunftspflicht umfasst nur Angaben, die für die Prüfung oder Berechnung der Sozialhilfe benötigt werden.

3. Welche Unterlagen darf das Sozialamt verlangen?

In Betracht kommen unter anderem Mietverträge, Vertragsnachträge sowie Betriebs- und Heizkostenabrechnungen. Belege dürfen verlangt werden, wenn die vorhandenen Angaben zur Sachverhaltsklärung nicht ausreichen.

4. Kann der Vermieter die Auskunft verweigern?

Eine Verweigerung ist nur in besonderen Fällen möglich, etwa bei der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung des Vermieters oder eines nahen Angehörigen. Unklarheiten über den Umfang der Anfrage sollten zunächst mit dem Sozialamt geklärt werden.

5. Können Sozialhilfeempfänger eine Anfrage beim Vermieter verhindern?

Häufig lässt sich die Anfrage vermeiden, wenn alle Mietunterlagen vollständig, rechtzeitig und nachvollziehbar eingereicht werden. Bei verbleibenden Zweifeln darf das Sozialamt den Vermieter trotzdem unmittelbar kontaktieren.

6. Wie hoch kann das Bußgeld bei einer verweigerten oder falschen Auskunft sein?

Bei einem vorsätzlichen Verstoß sind grundsätzlich bis zu 1.000 Euro möglich, bei Fahrlässigkeit regelmäßig bis zu 500 Euro. Voraussetzung ist ein rechtmäßiges Auskunftsverlangen und ein vorwerfbarer Verstoß gegen die Auskunftspflicht.