Ein Ehepaar mietet eine Wohnung beim eigenen Sohn. Der Mietvertrag liegt vor, die Warmmiete ist vereinbart, alles sieht korrekt aus. Das Jobcenter soll die Unterkunftskosten übernehmen – 1.288,25 Euro monatlich. Die Behörde verweigert die Zahlung. Das Sozialgericht gibt ihr recht. Das Landessozialgericht auch. Der Grund: Der Vertrag existierte nur auf dem Papier.
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 25. Februar 2026 (Az. L 2 AS 2283/25) klargestellt, unter welchen Voraussetzungen ein Mietvertrag unter Verwandten im Bürgergeld-Bezug überhaupt anerkannt werden kann – und wann nicht. Die Entscheidung ist keine Überraschung für Kenner der Materie, aber sie setzt einen deutlichen Punkt.
Was das Gesetz verlangt – und was das Gericht prüft
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II übernimmt das Jobcenter die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung bis zur Angemessenheitsgrenze. Tatsächliche Aufwendungen – das klingt schlicht, ist aber der entscheidende Begriff.
Das Gericht versteht darunter Kosten, die aufgrund einer wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten, ernsthaften Mietzinsforderung entstehen. Der Gesetzeszweck ist klar: § 22 Abs. 1 SGB II soll Wohnungslosigkeit verhindern. Wer keine ernsthafte Zahlungspflicht hat, dem droht auch keine Wohnungslosigkeit bei Nichtzahlung. Der Schutzbereich greift nicht.
Für Mietverträge unter Angehörigen gilt dabei ausdrücklich kein Fremdvergleich im finanzgerichtlichen Sinne. Das Gericht verlangt nicht, dass der Vertrag inhaltlich dem entspricht, was Fremde üblicherweise vereinbaren würden. Entscheidend ist allein, ob der Vertrag tatsächlich vollzogen wurde – ob also die charakteristischen Hauptpflichten aus § 535 BGB, Gebrauchsüberlassung gegen Mietzins, im streitigen Zeitraum wirklich gelebt wurden.
Diese Differenzierung ist wichtig. Familieninterne Mietverträge sind nicht per se verdächtig. Ein Sohn, der seinen Eltern eine Wohnung vermietet und dabei pünktlich bezahlt wird, hat nichts zu befürchten. Das Problem entsteht dort, wo der Vertrag nur als Kulisse dient.
Was das Gericht hier vorgefunden hat
Im vorliegenden Fall waren die Indizien erdrückend. Die Kläger hatten mit Ausnahme zweier Monate – Juni und Juli 2024 – zu keinem Zeitpunkt die vereinbarte Warmmiete von 1.288,25 Euro gezahlt. Nicht einmal in Phasen, in denen sie finanziell dazu in der Lage gewesen wären. Der Sohn als Vermieter unternahm keine ernsthaften Schritte, die Zahlung einzufordern. Mietrechtliche Konsequenzen drohten nicht.
Die Kläger hatten argumentiert, fehlende Zahlungsnachweise auf den Kontoauszügen seien damit zu erklären, dass Überziehungen des Kontos die Differenzen gedeckt hätten. Das Gericht ließ das nicht gelten: Auch Zahlungen im Dispo sind als Buchungsvorgänge auf den Kontoauszügen sichtbar – wenn sie denn veranlasst worden wären. Sie wurden es nicht.
Die beiden tatsächlich erfolgten Zahlungen im Sommer 2024 sprachen nach Auffassung des Senats nicht für die Kläger, sondern gegen sie. Sie belegten lediglich, dass die Kläger zahlen konnten, wenn sie wollten. Ein ernsthafter Zahlungswille über den gesamten Zeitraum ließ sich daraus nicht ableiten.
Sowohl die 5. Kammer des Sozialgerichts Freiburg als auch der 2. Senat des LSG Baden-Württemberg qualifizierten den Mietvertrag als Scheingeschäft im Sinne von § 117 BGB.
Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn die Parteien einverständlich nur den äußeren Schein eines Rechtsgeschäfts erzeugen, die damit verbundenen Rechtsfolgen aber gar nicht eintreten lassen wollen. Der Senat formulierte es unmissverständlich: Die Kläger wollten, dass das Jobcenter die Miete zahlt – und das war von Anfang an so geplant.
Welche Indizien Jobcenter und Gerichte prüfen
Das Urteil benennt die maßgeblichen Prüfpunkte.
Erstens: Wurden in Zeiten der Zahlungsfähigkeit teilweise oder vollständige Mietzahlungen geleistet? Wer zahlt, wenn er es kann, handelt wie ein ernsthafter Mieter. Wer nicht zahlt, obwohl er es könnte, liefert das stärkste Indiz gegen sich selbst.
Zweitens: Wurden sonstige vertraglich vereinbarte Pflichten auf beiden Seiten zumindest teilweise gelebt? Ein Mietvertrag verpflichtet nicht nur den Mieter. Auch der Vermieter muss seine Pflichten erfüllen – Instandhaltung, Betriebskostenabrechnung, Erreichbarkeit.
Drittens: Welche Maßnahmen hat der verwandte Vermieter bei ausbleibenden Zahlungen ergriffen – und wann? Kein Mahnschreiben, keine Androhung von Konsequenzen, jahrelang keine Reaktion – das ist kein gelebtes Mietverhältnis.
Das Ergebnis dieser Prüfung muss das Gericht von der Ernsthaftigkeit der Zahlungspflicht überzeugen. Diese Überzeugung ist keine formale Hürde, sondern eine materielle. Sie lässt sich nicht durch Vorlage eines korrekt aufgesetzten Mietvertrags ersetzen.
Was das für Betroffene bedeutet
Wer in einer Wohnung eines Angehörigen lebt und Bürgergeld bezieht, muss damit rechnen, dass das Jobcenter den Mietvertrag genau prüft. Das ist sein gutes Recht, und die Gerichte bestätigen diese Prüfpraxis.
Wer die Übernahme der Unterkunftskosten nach § 22 SGB II beansprucht, muss nachweisen können, dass er einer wirksamen und ernsthaften Mietzinsforderung ausgesetzt ist – und dass diese Forderung nicht dauerhaft gestundet wird.
Konkret bedeutet das: Regelmäßige Mietzahlungen per Überweisung, dokumentiert auf den Kontoauszügen, sind das wichtigste Beweismittel. Barzahlungen mit Quittungen sind möglich, aber schwächer.
Fehlen Zahlungsnachweise über längere Zeiträume, reicht ein korrekt formulierter Mietvertrag allein nicht aus. Das Jobcenter darf und wird nach weiteren Indizien fragen: Gibt es Mieterhöhungsschreiben? Betriebskostenabrechnungen? Hat der Vermieter bei Rückständen reagiert?
Wer einen solchen Vertrag hat und das Jobcenter die Kosten ablehnt, sollte Widerspruch einlegen – aber nur dann, wenn die tatsächliche Mietzahlung auch belegt werden kann. Ein Widerspruch ohne Zahlungsnachweis verlängert das Verfahren, ändert aber am Ergebnis nichts. Die Frist für den Widerspruch beträgt einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids, § 84 SGG.
Wer jetzt einen Mietvertrag mit Angehörigen abschließen möchte, sollte von Anfang an auf saubere Dokumentation achten: Überweisung statt Barzahlung, Kontoauszüge aufbewahren, Betriebskosten ordnungsgemäß abrechnen. Das klingt bürokratisch – ist aber der einzige Weg, um im Streitfall bestehen zu können.
Anmerkung des Verfassers
Jobcenter müssen bei Mietverträgen unter Verwandten prüfen, ob der Mietvertrag so, wie er „auf dem Papier stand”, im streitigen Zeitraum praktiziert worden sei oder ob es Anhaltspunkte dafür gebe, dass der Mietvertrag möglicherweise aufgehoben oder zumindest erheblich modifiziert worden sei.
Diese Aussage entspricht der aktuellen Rechtsprechung und der Praxis der Jobcenter, aber auch der Sozialämter bei der Prüfung von Mietverträgen unter Verwandten oder nahen Angehörigen im Jahr 2026.
Quellen
LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 25.02.2026 – L 2 AS 2283/25
LSG Baden-Württemberg: Urteil vom 26.02.2025 – L 3 AS 3681/21
LSG Baden-Württemberg: Urteil vom 03.12.2025 – L 2 AS 559/25
LSG Hamburg, Urteil vom 06.08.2020 – L 4 AS 49/19
Bayerisches LSG, Urteil vom 09.12.2024 – L 16 AS 538/21



