Wenn Empfänger von Sozialleistungen erben, müssen sie damit rechnen, dass Mittel aus dem Nachlass zur Deckung der gewährten Sozialleistungen herangezogen werden. Eine sogenannte Überleitungsanzeige – ein Verwaltungsakt, mit dem beispielsweise Sozialamt oder Jobcenter derartige Ansprüche auf sich übertragen können – spielte im Fall des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) eine große Rolle.
Schwerbehinderte Leistungsempfängerin erbte gemeinsam mit ihrem Halbbruder
Eine 47-jährige schwerbehinderte Antragstellerin, die Eingliederungshilfe erhält, erbte nach dem Tod ihrer Mutter gemeinsam mit ihrem Halbbruder mehrere Immobilien sowie weiteres Vermögen in Höhe von ca. 1.594.129,26 €. Das Sozialamt ging davon aus, dass beide Geschwister jeweils zur Hälfte Erben geworden seien und deshalb eigenes verwertbares Vermögen hätten einsetzen müssen.
Die Geschwister sahen dies anders und beriefen sich dabei auf einen Erbschein des Nachlassgerichts, der sie lediglich als nicht befreite Vorerben auswies. Dies schränkte ihre Verfügungsmacht erheblich ein. Das Sozialamt, das die Leistungen zunächst darlehensweise gewährte, leitete daraufhin sämtliche Ansprüche der Antragstellerin aus dem Nachlass auf sich über.
Dazu gehörte vor allem auch der mögliche Anspruch auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft gegen den Halbbruder. Ziel des Sozialamtes war es, den Nachlass zur Finanzierung der Eingliederungshilfe heranzuziehen.
Schwester klagte gegen die Überleitung
Die schwerbehinderte Schwester klagte gegen diese Überleitung und beantragte einstweiligen Rechtsschutz.
Wie bereits das Sozialgericht bestätigte nun auch das Landessozialgericht Baden-Württemberg mit Beschluss vom 14.04.2026 – L 2 SO 617/26 ER-B – die Entscheidung.
Ein Anspruch auf Auseinandersetzung gemäß § 2042 BGB gegen den oder die Miterben ist nach der Rechtsprechung der beiden für die Eingliederungshilfe zuständigen Senate des LSG Baden-Württemberg grundsätzlich überleitungsfähig.
Ein Anspruch auf Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft kann also grundsätzlich auf das Sozialamt übergeleitet werden. Dafür muss jedoch eine gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Anzeige sowohl gegenüber dem Leistungsberechtigten – hier also der Antragstellerin – als auch gegenüber dem sogenannten Drittschuldner, dem Halbbruder der Klägerin, erfolgen.
Formgerechte Überleitungsanzeige an den Halbbruder fehlte
Genau daran fehlte es in diesem Einzelfall.
Der 2. Senat stellte eindeutig klar, dass die bloße Kenntnis des Halbbruders von der Überleitung nicht ausreiche. Entscheidend sei vielmehr eine formgerechte eigene Überleitungsanzeige an den Anspruchsschuldner.
Das Gesetz knüpft den Gläubigerwechsel und den Anspruchsübergang an die „schriftliche Anzeige an den anderen“ (§ 141 Abs. 1 Satz 1 SGB IX), also an den Drittschuldner. Eine Überleitungsanzeige an den Leistungsbezieher bzw. Anspruchsinhaber genügt dafür nicht.
Im Hinblick auf die rechtsgestaltende Wirkung der Überleitung sowie die Gewährleistung von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit ist es erforderlich, dass der Schuldner durch eine an ihn adressierte Anzeige von der Überleitung und dem damit verbundenen Gläubigerwechsel informiert wird. Dies war vorliegend nicht der Fall.
Gericht bezweifelte die Rechtmäßigkeit der Überleitung
Das Gericht bezweifelte zudem die Rechtmäßigkeit der Überleitung.
Nach § 141 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz SGB IX ist Voraussetzung, dass der Eingliederungshilfeträger Aufwendungen für die antragstellende Person hat. Der Senat sah das Problem darin, dass das Sozialamt die Leistungen zunächst nur als Darlehen erbracht hatte.
Nach überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur kann eine Überleitung von Ansprüchen jedoch nur erfolgen, wenn Sozialleistungen endgültig als Zuschuss gewährt wurden. Offen gelassen wurde dies bereits im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 22.07.2010 – L 7 SO 853/09.
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Nach der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur wäre die vom Sozialamt verfügte Überleitung sämtlicher Ansprüche der Antragstellerin als Miterbin für die Zeit ab dem 01.02.2023 insoweit rechtswidrig, als der Antragsgegner darlehensweise Leistungen für die Monate Februar 2023 bis Januar 2025 im Umfang von insgesamt 33.229,62 € gewährte.
Folgt man der herrschenden Meinung nicht, wäre dieser Umstand jedenfalls im Rahmen der dem Antragsgegner obliegenden Ermessensausübung zu berücksichtigen.
Überleitung war nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ermessensfehlerhaft
Die Überleitung war nach Auffassung des Gerichts auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ermessensfehlerhaft.
Zu beachten war, dass in dem Verwaltungsverfahren betreffend die Überleitungsanzeige gegenüber der Antragstellerin als Leistungsempfängerin und Gläubigerin eines in Betracht kommenden Auseinandersetzungsanspruchs gegen ihren Halbbruder weder der Halbbruder noch die Antragstellerin selbst angehört wurden.
Dass die Betreuerin für die Antragstellerin gegen den an diese adressierten Überleitungsbescheid Widerspruch einlegte, änderte nichts daran, dass der Antragsgegner dem Halbbruder der Antragstellerin als Drittschuldner keine Gelegenheit eröffnete, zur Überleitung der Ansprüche der Antragstellerin gegen ihn Stellung zu nehmen.
Zwar kann die Antragstellerin einen Verstoß gegen die formelle Anhörungspflicht aus § 24 Abs. 1 SGB X mangels Verletzung eigener subjektiver Rechte nicht als Verstoß gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Überleitungsentscheidung geltend machen. Jedoch hatte die Anhörung des Halbbruders der Antragstellerin zu erfolgen, um alle ermessensrelevanten Gesichtspunkte zu ermitteln, die in der Sache die familiären Interessen berühren (BSG, Urteil vom 23.02.2023 – B 8 SO 9/21 R).
Weiterhin war es jedenfalls ermessensfehlerhaft, dass das Sozialamt nicht berücksichtigte, dass für die Monate Februar 2023 bis Januar 2025 eine Leistungsgewährung als Darlehen erfolgt war und zugleich mit der streitigen Überleitungsanzeige sämtliche Ansprüche der Antragstellerin als Miterbin für die Zeit ab dem 01.02.2023 auf sich übergeleitet wurden.
Damit nahm das Sozialamt der Antragstellerin jeglichen wirtschaftlichen Spielraum und vereitelte von vornherein, dass die Antragstellerin das ihr gewährte Darlehen an das Sozialamt zurückführen kann.
Schonvermögen wurde nicht ausreichend berücksichtigt
Auch zog das Sozialamt nicht in Erwägung, wie bei einer Überleitung „sämtlicher“ Ansprüche das der Antragstellerin zustehende Schonvermögen realisiert werden kann.
Der Antragstellerin steht ein Schonvermögen in Höhe von 150 % der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV zu. Für das Jahr 2025 beträgt dieses 67.410,00 € (§ 139 Satz 2 SGB IX).
Die Überleitung sämtlicher Ansprüche dürfte dem nach Auffassung des 2. Senats nicht gerecht werden.
Anmerkung des Verfassers
Ein Anspruch auf Auseinandersetzung gemäß § 2042 BGB gegen den oder die Miterben ist nach der Rechtsprechung der beiden für die Eingliederungshilfe zuständigen Senate des LSG Baden-Württemberg grundsätzlich überleitungsfähig (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.12.2023 – L 2 SO 1833/23; Urteil vom 22.07.2010 – L 7 SO 853/09).
Dabei muss der übergeleitete Anspruch tatsächlich nicht bestehen.
Der Übergang ist nur ausgeschlossen, wenn der Anspruch offensichtlich nicht bestehen kann bzw. von vornherein objektiv ausgeschlossen ist. Dies wird als sogenannte Negativevidenz bezeichnet (z. B. BSG, Urteil vom 13.07.2023 – B 8 SO 9/21 R).




