Sozialhilfe: BGH begrenzt Rückabwicklung von Geldgeschenken wegen Pflegeheimkosten

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Hat eine inzwischen mittellose Heimbewohnerin in der Vergangenheit einer Angehörigen über 50.000 Euro geschenkt, kann die Sozialhilfe die Schenkung nicht mehr nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist rückabwickeln. Maßgeblich für das Laufen der Verjährungsfrist bei Geldgeschenken ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Eintritts der Notlage, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil. (AZ: X ZR 71/25)

Die Verjährung trete aber nicht ein, wenn der Beschenkte zugleich Betreuer des Schenkers sei. Bei verschenkten Grundstücken gelte zudem eine zehnjährige Verjährungsfrist.

Sozialhilfe-Bezieherin verschenkte 50.000 Euro an Tochter

Im konkreten Fall ging es um eine pflegebedürftige Frau, die seit März 2017 vollstationär in einem Pflegeheim untergebracht war. Ab Oktober 2018 kam der Kreis Bergstraße als Sozialhilfeträger für die Heimkosten auf, da die Frau mittellos geworden war.

Bis zu ihrem Tod am 11. Dezember 2020 übernahm die Sozialhilfe 19.521 Euro an Heimkosten. Doch dann erfuhr der Kreis, dass die Frau noch im Jahr 2016 ihrer Tochter über 50.000 Euro geschenkt hatte. Die Behörde klagte 2022 auf Rückabwicklung der Schenkung.

Begrenzte Rückabwicklung von Geldgeschenken wegen Heimkosten

Der BGH urteilte am 14. Juli 2026, dass der Anspruch des Sozialhilfeträgers auf Rückabwicklung verjährt ist. Der Gesetzgeber habe die bis 31. Dezember 2001 geltende 30-jährige Verjährungsfrist bei Geldgeschenken nun auf drei Jahre verkürzt. Für den Beginn der Verjährungsfrist komme es maßgeblich ab Kenntnis des Schenkers von seiner Notlage an. Hier habe die Schenkerin ab dem 1. Oktober 2018 von ihrer Notlage gewusst, so dass die Verjährungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres 2018 angefangen hat, zu laufen.

BGH verweist Sozialhilfeträger auf dreijährige Verjährungsfrist

Der Sozialhilfeträger habe aber erst im Jahr 2022 Klage auf Rückabwicklung der Schenkung eingereicht und damit die dreijährige Verjährungsfrist verpasst, so der BGH. Dass Schenkerin und Beschenkte missbräuchlich die Schenkung verschweigen könnten, damit die Sozialhilfe diese nicht rückabwickeln kann, ließ das Gericht nicht gelten. Bei Eintritt der Notlage könne der Sozialhilfeträger die Verjährung hemmen, indem er die Feststellung verlangt, dass Schenkungen zur Begleichung der Heimkosten zurückgefordert werden können.

Schließlich wies der BGH darauf hin, dass die dreijährige Verjährungsfrist nicht greift, wenn der Beschenkte der Betreuer des Schenkers ist. Für verschenkte Grundstücke gelte zudem eine zehnjährige Verjährungsfrist.

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