Antrag auf Rente bei laufender GdB-Klage: So wird die Schwerbehindertenrente möglich

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Wer die 45-jährige Wartezeit erfüllt und gleichzeitig vor dem Sozialgericht um einen Grad der Behinderung von 50 kämpft, steht häufig vor einer schwierigen Frage. Soll der Rentenantrag sofort gestellt werden oder ist es besser, erst das Urteil im GdB-Verfahren abzuwarten?

“Ein laufendes Verfahren über die Schwerbehinderung muss den Rentenantrag nicht zwangsläufig verzögern”, sagt Dr. Utz Anhalt. “Versicherte können die Altersrente für besonders langjährig Versicherte beantragen und zugleich darauf hinweisen, dass für denselben Beginn möglicherweise auch die Altersrente für schwerbehinderte Menschen beansprucht wird.”

Wichtig hierfür ist aber das Datum, ab dem der GdB von mindestens 50 anerkannt wird. “Wird später festgestellt, dass die Schwerbehinderung bereits am gewünschten Rentenbeginn vorlag, kann die günstigere Rentenart rückwirkend berücksichtigt werden.”

Warum Versicherte den Rentenantrag nicht vorschnell aufschieben sollten

Verfahren über den GdB können sich über Monate oder sogar Jahre hinziehen. Wer währenddessen alle Voraussetzungen der Altersrente für besonders langjährig Versicherte erfüllt, würde durch bloßes Abwarten womöglich auf laufende Rentenzahlungen verzichten.

Die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt, einen Rentenantrag ungefähr drei Monate vor dem gewünschten Beginn einzureichen. Diese Zeit soll eine rechtzeitige Bearbeitung ermöglichen, ohne dass Versicherte den Ausgang eines noch offenen GdB-Verfahrens abwarten müssen.

Im Antrag sollte das laufende Verwaltungs-, Widerspruchs- oder Klageverfahren ausdrücklich genannt werden. Hilfreich sind das Aktenzeichen, die zuständige Behörde oder das zuständige Gericht sowie das Datum, ab dem ein GdB von mindestens 50 begehrt wird.

Zwei Altersrenten mit unterschiedlichen Voraussetzungen

Die umgangssprachlich als „Rente nach 45 Jahren“ bezeichnete Leistung heißt im Gesetz Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Sie setzt eine Wartezeit von 45 Jahren und das Erreichen der für den Geburtsjahrgang geltenden Altersgrenze voraus.

Diese Rente wird ohne Abschläge gezahlt, kann aber nicht gegen einen Abschlag noch weiter vorgezogen werden. Welche Zeiten auf die 45 Jahre angerechnet werden, richtet sich nach besonderen Regeln und sollte anhand des Versicherungsverlaufs geprüft werden.

Für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen genügen 35 Jahre Wartezeit. Zusätzlich müssen zum Rentenbeginn ein GdB von wenigstens 50 und die jeweilige Altersgrenze vorliegen.

Bei dieser Rentenart ist ein vorzeitiger Beginn mit dauerhaften Abschlägen möglich. Für jeden Monat des Vorziehens werden 0,3 Prozent abgezogen, insgesamt höchstens 10,8 Prozent.

Rentenart oder Situation Voraussetzungen und Folgen
Altersrente für besonders langjährig Versicherte 45 Jahre Wartezeit und Erreichen der jahrgangsabhängigen Altersgrenze; immer ohne Abschlag, aber nicht weiter vorziehbar
Altersrente für schwerbehinderte Menschen 35 Jahre Wartezeit, GdB von mindestens 50 am Rentenbeginn und Erreichen der jeweiligen Altersgrenze; früherer Beginn mit bis zu 10,8 Prozent Abschlag möglich
Beide Ansprüche bestehen für denselben Zeitraum Gezahlt wird nur die höhere Rente; bei identischer Höhe hat die Altersrente für schwerbehinderte Menschen Vorrang

Weitere Hintergründe dazu, wie sich ein GdB von 50 auf den Rentenbeginn auswirkt, helfen beim Vergleich beider Varianten. Eine Schwerbehinderung erhöht die erworbenen Entgeltpunkte nicht automatisch, kann aber einen früheren oder günstigeren Zugang zur Altersrente ermöglichen.

Das Wechselverbot in Paragraf 34 SGB VI

Nach Paragraf 34 Absatz 2 SGB VI ist der Wechsel in eine andere Altersrente nach bindender Bewilligung einer Altersrente oder für Zeiten ihres Bezugs grundsätzlich ausgeschlossen. In älteren Veröffentlichungen findet sich die Regel noch in Absatz 4, weil die Vorschrift zum 1. Juli 2026 neu gegliedert wurde.

Das Verbot erfasst vor allem Fälle, in denen eine andere Altersrente erst zu einem späteren Zeitpunkt beginnen soll. Liegt der Beginn des weiteren Anspruchs dagegen am selben Tag oder sogar früher, handelt es sich nach den rechtlichen Hinweisen der Deutschen Rentenversicherung zu Paragraf 34 SGB VI nicht um einen unzulässigen Wechsel.

Die Rentenversicherung erläutert dort ausdrücklich, dass eine noch ausstehende Feststellung des GdB nicht zulasten der versicherten Person gehen darf. Wird die Schwerbehinderung später rückwirkend für den ursprünglichen Rentenbeginn anerkannt, können zwei Ansprüche für denselben Zeitraum bestehen.

Die ausdrückliche Doppelbeantragung schafft Klarheit

Rechtlich wird ein Rentenantrag im Zweifel auf die günstigste in Betracht kommende Leistung ausgelegt. Das Bundessozialgericht hat dies im Verfahren B 13 R 44/07 R bestätigt.

Danach kann auch ein später erlassener GdB-Bescheid ausreichen, wenn er die Schwerbehinderung rückwirkend für einen Zeitpunkt vor oder spätestens am Rentenbeginn feststellt. Das Gericht betonte außerdem, dass ein Altersrentenantrag ohne ausdrückliche Einschränkung grundsätzlich alle nach dem Sachverhalt möglichen günstigeren Rentenleistungen umfasst.

Versicherte sind deshalb nicht in jedem Fall allein davon abhängig, im ersten Formular beide Rentenarten anzukreuzen. Dennoch ist die ausdrückliche Doppelbeantragung dringend zu empfehlen, weil sie das offene Begehren dokumentiert und spätere Auseinandersetzungen über den Inhalt des Antrags vermeiden kann.

Eine mögliche Formulierung lautet:

„Ich beantrage die Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab dem [Datum]. Vorsorglich beantrage ich für denselben Rentenbeginn auch die Altersrente für schwerbehinderte Menschen, sofern im laufenden Verfahren bei [Behörde oder Gericht] unter dem Aktenzeichen [Aktenzeichen] ein GdB von mindestens 50 für diesen Zeitpunkt festgestellt wird. Bitte berücksichtigen Sie das offene Verfahren bei der Prüfung der für mich günstigsten Altersrente.“

Die Formulierung sollte an den Einzelfall angepasst werden. Wer bereits anwaltlich oder durch einen Sozialverband vertreten wird, sollte das Vorgehen mit der Vertretung abstimmen.

Das Datum der Schwerbehinderung ist wichtiger als das Bescheiddatum

Für den Rentenanspruch kommt es darauf an, ob die Schwerbehinderteneigenschaft am Tag des Rentenbeginns tatsächlich bestand. Nach den Hinweisen der Rentenversicherung zu Paragraf 236a SGB VI entsteht diese Eigenschaft kraft Gesetzes, sobald ein GdB von mindestens 50 vorliegt.

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Die formelle Entscheidung darf später ergehen und dennoch auf einen früheren Zeitpunkt zurückwirken. Bescheinigt die zuständige Stelle beispielsweise im Jahr 2027 einen GdB von 50 seit dem 1. März 2026, kann diese Feststellung für einen Rentenbeginn im September 2026 ausreichen.

Beginnt die anerkannte Schwerbehinderung dagegen erst nach dem Start der bereits bezogenen Altersrente, fehlt die Voraussetzung für eine rückwirkende Schwerbehindertenrente zum ursprünglichen Datum. Ein späterer Beginn der anderen Altersrente kann dann am Wechselverbot scheitern.

Eine Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen genügt ebenfalls nicht. Für diese Altersrente ist ein festgestellter GdB von mindestens 50 erforderlich.

Was nach dem Urteil oder dem neuen GdB-Bescheid zu tun ist

Nach einer erfolgreichen Entscheidung sollte der GdB-Bescheid, ein gerichtlicher Vergleich oder das Urteil unverzüglich an die Deutsche Rentenversicherung geschickt werden. Das Schreiben sollte die Versicherungsnummer, das Aktenzeichen des ursprünglichen Rentenantrags und den gewünschten Rentenbeginn enthalten.

Zugleich sollte die versicherte Person um Prüfung der Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem ursprünglichen Datum und um eine Vergleichsberechnung bitten. Ergibt sich eine höhere Rente, kommt eine Nachzahlung für den Unterschiedsbetrag in Betracht.

Hat die Rentenversicherung den Anspruch auf Schwerbehindertenrente bereits ausdrücklich abgelehnt, muss der Verfahrensstand geprüft werden. Innerhalb der Rechtsbehelfsfrist kann Widerspruch eingelegt werden; bei einem bestandskräftigen Bescheid kann unter den jeweiligen Voraussetzungen ein Überprüfungsantrag nach Paragraf 44 SGB X nötig sein.

Dass Rentenanträge zugunsten der Versicherten umfassend auszulegen sind, wird auch in einem Beitrag über die günstige Auslegung eines Rentenantrags nach der BSG-Rechtsprechung erläutert. Trotz dieser Schutzwirkung sollten Fristen nicht ignoriert werden.

Bei zwei Ansprüchen wird nur eine Rente ausgezahlt

Bestehen für denselben Zeitraum mehrere Rentenansprüche aus der eigenen Versicherung, wird nach Paragraf 89 SGB VI nur die höchste Rente geleistet. Versicherte erhalten daher nicht zwei Altersrenten nebeneinander.

Sind beide Renten gleich hoch, sieht das Gesetz eine feste Reihenfolge vor. Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen steht dabei vor der Altersrente für besonders langjährig Versicherte.

Diese Rangfolge kann dazu führen, dass die Rentenart rückwirkend anders bezeichnet wird, ohne dass sich der monatliche Zahlbetrag ändert. Finanziell wirkt sich die spätere Anerkennung nur aus, wenn die Schwerbehindertenrente im konkreten Fall höher ist, etwa weil sie mit geringeren Abschlägen berechnet wird.

Praxisbeispiel: Doris beantragt beide Renten zum selben Beginn

Doris erfüllt im September 2026 die 45-jährige Wartezeit und erreicht zugleich die für sie geltende Altersgrenze. Vor dem Sozialgericht verlangt sie die Feststellung eines GdB von 50 rückwirkend ab Februar 2025.

Sie beantragt die Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab September 2026 und nennt im selben Schreiben vorsorglich die Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Außerdem teilt sie der Rentenversicherung das gerichtliche Aktenzeichen mit.

Die Rentenversicherung bewilligt zunächst die Rente nach 45 Jahren. Im Mai 2027 stellt das Gericht fest, dass Doris bereits seit Februar 2025 einen GdB von 50 hat.

Damit lag die Schwerbehinderung am Rentenbeginn im September 2026 vor. Die Rentenversicherung muss nun beide Ansprüche für denselben Zeitraum prüfen; sind sie gleich hoch, wird nach der gesetzlichen Rangfolge die Altersrente für schwerbehinderte Menschen geführt, ohne dass Doris dadurch automatisch mehr Geld erhält.

Häufige Fragen zum Rentenantrag bei laufendem GdB-Verfahren

Muss ich mit dem Rentenantrag bis zum Ende der GdB-Klage warten?

Nein. Wenn die Voraussetzungen einer anderen Altersrente bereits erfüllt sind, kann diese beantragt werden, während das GdB-Verfahren weiterläuft. Das offene Verfahren sollte im Rentenantrag mit Aktenzeichen und begehrtem Geltungsdatum genannt werden.

Muss die Schwerbehindertenrente im ersten Antrag ausdrücklich stehen?

Ein Altersrentenantrag ist grundsätzlich auf die günstigste mögliche Leistung auszulegen. Die ausdrückliche vorsorgliche Beantragung ist dennoch sinnvoll, weil sie den Wunsch nach Prüfung beider Rentenarten eindeutig festhält.

Reicht ein GdB-Bescheid, der erst nach dem Rentenbeginn erlassen wird?

Ja, wenn darin ein GdB von mindestens 50 rückwirkend für einen Zeitpunkt vor oder spätestens am Rentenbeginn festgestellt wird. Nicht das Ausstellungsdatum des Bescheids, sondern der anerkannte Beginn der Schwerbehinderung ist ausschlaggebend.

Genügt eine Gleichstellung bei einem GdB von 30 oder 40?

Nein. Die Gleichstellung verbessert vor allem den arbeitsrechtlichen Schutz, eröffnet aber nicht den Zugang zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Dafür ist ein GdB von mindestens 50 erforderlich.

Werden beide Altersrenten gleichzeitig ausgezahlt?

Nein. Bei mehreren Ansprüchen aus eigener Versicherung wird nur die höchste Rente gezahlt. Sind die Beträge identisch, hat die Altersrente für schwerbehinderte Menschen gegenüber der Altersrente für besonders langjährig Versicherte Vorrang.

Was muss ich nach einem erfolgreichen GdB-Verfahren tun?

Die positive Entscheidung sollte sofort an die Rentenversicherung geschickt werden. Zugleich sollte eine Prüfung der Schwerbehindertenrente ab dem ursprünglichen Rentenbeginn und gegebenenfalls eine neue Berechnung verlangt werden.