Lebensversicherung vor Pfändung retten: BGH klärt jahrelangen Streit endgültig

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Wer seine Lebensversicherung rechtzeitig in eine pfändungsgeschützte Altersvorsorge umwandelt, verliert diesen Schutz auch dann nicht, wenn wenige Monate später das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Das hat der Bundesgerichtshof am 25. September 2025 (IX ZR 190/24) entschieden und damit eine jahrelange Rechtsunsicherheit beseitigt.

Ein Insolvenzverwalter hatte versucht, die Umwandlung von Rentenversicherungen rückgängig zu machen, die der Schuldner gut zehn Monate vor der Insolvenzeröffnung vorgenommen hatte — und scheiterte in allen drei Instanzen. Für Selbstständige, ehemalige Unternehmer und Schuldner ohne gesetzliche Rentenansprüche ist das ein entscheidender Schutz für das Alter.

Wie die Umwandlung einer Lebensversicherung in pfändungsgeschützte Altersvorsorge funktioniert

Eine normale Kapitallebensversicherung fällt bei einer Privatinsolvenz in die Insolvenzmasse. Der Insolvenzverwalter darf den Vertrag kündigen und den Rückkaufswert für die Gläubiger verwerten — auch wenn der Versicherungsnehmer jahrzehntelang für das Alter gespart hat. Wer dagegen den Vertrag rechtzeitig umwandeln lässt, entzieht ihn diesem Zugriff vollständig.

Das Umwandlungsrecht ergibt sich aus § 167 VVG: Der Versicherungsnehmer kann von seiner Versicherungsgesellschaft jederzeit verlangen, den Vertrag so umzugestalten, dass er die gesetzlichen Voraussetzungen für pfändungsgeschützte Altersvorsorge erfüllt.

Diese Voraussetzungen sind streng: Die Rente muss lebenslang und regelmäßig ausgezahlt werden, frühestens ab dem 60. Lebensjahr. Eine vorzeitige Kündigung, Abtretung oder Verpfändung muss ausgeschlossen sein. Ein Einmalkapital darf nicht vereinbart sein. Die Police wird damit bewusst unflexibel — nur so erhält sie den gesetzlichen Schutz.

Die Versicherungsgesellschaft ist zur Umwandlung verpflichtet. Sie kann lediglich die Kosten des Verwaltungsaufwands in Rechnung stellen. Die Umwandlung wirkt in der Regel zum Beginn der nächsten Versicherungsperiode.

Insolvenzverwalter scheitert: Was der BGH entschieden hat — und warum

Im Fall, den der BGH am 25. September 2025 abschließend entschied, hatte ein Schuldner drei Versicherungsverträge — zwei Rentenversicherungen aus den 1980er-Jahren und eine Lebensversicherung aus dem Jahr 1995 — im August 2018 in pfändungsgeschützte Policen umwandeln lassen. Im Juli 2019 wurde das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet.

Der Insolvenzverwalter sah in der Umwandlung eine vorsätzliche Gläubigerbenachteiligung: Der Schuldner habe seine Altersvorsorge gezielt in Sicherheit gebracht, obwohl er wusste, dass die Insolvenz bevorstand.

Das Landgericht Stuttgart wies die Anfechtungsklage ab. Das Oberlandesgericht Stuttgart bestätigte diese Entscheidung. Der Bundesgerichtshof wies die Revision zurück — und lieferte eine klare grundsätzliche Begründung:

Die Möglichkeit der Umwandlung ist eine ausdrückliche gesetzgeberische Entscheidung. Der Gesetzgeber hat bewusst in Kauf genommen, dass Gläubiger dadurch weniger Zugriff auf Schuldnervermögen haben. Wäre eine nachträgliche Anfechtung zulässig, würde das Umwandlungsrecht ausgehöhlt — der Gesetzgeber hätte ein Recht geschaffen, das in der Praxis wertlos ist.

Dahinter steckt ein sozialpolitischer Gedanke: Wer seine Altersvorsorge verliert, wird im Alter auf staatliche Unterstützung angewiesen. Der BGH macht deutlich: Es wäre wertungswidersprüchlich, eine gesetzlich erlaubte Vermögenszuordnung über die Anfechtung rückgängig zu machen — zumal die Allgemeinheit die Kosten trüge, wenn der Schuldner im Alter mittellos dassteht.

Markus S., 54, aus Dortmund, war zwölf Jahre lang selbstständiger Versicherungsvermittler. Als sein Kundenstamm wegbrach, geriet er in finanzielle Schieflage. Er hatte eine Rentenversicherung, die er seit 1997 bespart hatte — Rückkaufswert 2023: rund 74.000 Euro.

Auf Rat seiner Schuldnerberatung beantragte er die Umwandlung noch vor dem ersten Gläubigerantrag. Als gut ein Jahr später das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, versuchte der Insolvenzverwalter die Umwandlung anzufechten. Nach dem BGH-Urteil vom September 2025 ist klar: Die 74.000 Euro bleiben Altersvorsorge.

Diese Beträge fallen trotzdem in die Insolvenzmasse

Der BGH hat zugleich die Grenzen des Schutzes klar gezogen. Die Unanfechtbarkeit der Umwandlung selbst bedeutet nicht, dass jede Einzahlung in die geschützte Police unangreifbar ist.

Wer in den Jahren vor der Insolvenz mehr eingezahlt hat, als das Gesetz als pfändungsfreie Ansparsumme vorsieht, muss damit rechnen, dass der überschüssige Betrag in die Insolvenzmasse fällt.

Das Gesetz erlaubt aktuell für Versicherungsnehmer ab dem 28. Lebensjahr bis zum vollendeten 67. Lebensjahr jährliche Einzahlungen von bis zu 7.000 Euro pfändungsfrei — für Jüngere zwischen 18 und 27 Jahren sind es 6.000 Euro jährlich. Der pfändungsfreie Gesamtbetrag über alle Jahre hinweg ist auf 340.000 Euro gedeckelt. Diese Beträge gelten seit dem 1. Januar 2022.

Wer kurz vor der Insolvenz einen hohen Einmalbetrag in die Police eingezahlt hat, um möglichst viel Kapital in den geschützten Bereich zu verlagern, erreicht damit nicht das gewünschte Ziel: Im Insolvenzverfahren ist das Nachholen von Jahresraten aus früheren Zeiträumen nicht möglich.

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Was in einem bestimmten Jahr über die Jahresgrenze hinaus eingezahlt wurde, fällt in die Masse — unabhängig davon, ob in früheren Jahren die Grenze nicht ausgeschöpft wurde. Normale laufende Beiträge innerhalb der Jahresgrenzen bleiben dagegen vollständig geschützt.

Häufiger Fehler: Verwertungsausschluss statt echtem Pfändungsschutz

Viele Lebensversicherungen haben einen sogenannten Verwertungsausschluss eingetragen — eine Regelung, die verhindert, dass die Police beim Bürgergeld als Vermögen angerechnet wird. Das schützt vor einer Leistungsversagung durch das Jobcenter. Im Insolvenzverfahren hilft dieser Verwertungsausschluss aber nicht.

Nur die vollständige Umwandlung gemäß dem in § 167 VVG geregelten Recht — in einen Vertrag, der alle gesetzlichen Anforderungen an pfändungsgeschützte Altersvorsorge erfüllt — schützt die Police auch dann, wenn der Insolvenzverwalter zugreift.

Wer nur einen Verwertungsausschluss für das Bürgergeld hat, ist im Insolvenzfall nicht geschützt. Dieser Unterschied ist in der Praxis oft nicht bekannt — und hat für Betroffene weitreichende Folgen.

Wer eine Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatz besitzt, muss außerdem beachten: Der Pfändungsschutz nach der Umwandlung gilt ausschließlich für den Altersvorsorgeteil — nicht für die Berufsunfähigkeitskomponente. Die Zusatzversicherung ist eine separate Risikoversicherung und kann im Insolvenzfall gesondert behandelt werden. Eine rechtliche Beratung vor der Umwandlung ist hier sinnvoll.

Was jetzt zu tun ist — und was zu spät ist

Die Botschaft des BGH-Urteils ist klar: Wer handelt, bevor das Insolvenzverfahren eröffnet wird, kann seine Altersvorsorge retten. Der Antrag auf Umwandlung ist bei der Versicherungsgesellschaft zu stellen — schriftlich, mit ausdrücklichem Bezug auf das Recht zur Umwandlung nach § 167 VVG. Ab dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung ist eine Umwandlung nicht mehr möglich. Wer den Antrag erst nach Verfahrenseröffnung stellt, verliert seinen Versicherungswert.

Wer als ehemals Selbstständiger jetzt Bürgergeld bezieht und noch eine Lebensversicherung hält, die keinen echten Pfändungsschutz hat, sollte nicht abwarten. Auch wer eine Privatinsolvenz vor sich sieht, hat bis zur Eröffnung des Verfahrens Zeit zu handeln — und sollte diese Zeit nutzen.

Eine Schuldner- oder Insolvenzberatungsstelle kann helfen, den richtigen Zeitpunkt zu bestimmen und den Antrag rechtssicher zu formulieren. Kostenlose Beratungsstellen gibt es bei der Verbraucherzentrale, beim VdK, beim Paritätischen Gesamtverband sowie über die staatlich anerkannten Insolvenzberatungsstellen der Bundesländer.

Häufige Fragen zur Lebensversicherung in der Insolvenz

Kann der Insolvenzverwalter meine umgewandelte Lebensversicherung kündigen?
Nein — wenn die Umwandlung vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirksam abgeschlossen war. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 25. September 2025 (IX ZR 190/24) endgültig geklärt. Eine Anfechtung ist ausgeschlossen, auch wenn die Umwandlung kurz vor der Insolvenz beantragt wurde.

Was passiert, wenn ich die Umwandlung erst nach dem Insolvenzantrag beantrage?
Dann ist es in der Regel zu spät. Die Umwandlung muss vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirksam abgeschlossen sein. Nach Verfahrenseröffnung übernimmt der Insolvenzverwalter die Verwaltung des Schuldnervermögens — eine Umwandlung ist zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich.

Reicht ein Verwertungsausschluss als Schutz auch in der Insolvenz?
Nein. Der Verwertungsausschluss schützt nur im Sozialrecht davor, dass die Police beim Bürgergeld als Vermögen angerechnet wird. Im Insolvenzverfahren bietet er keinen Schutz. Wer echten Insolvenzschutz für seine Lebensversicherung will, muss die vollständige Umwandlung nach § 167 VVG beantragen.

Wie hoch ist der jährliche pfändungsfreie Ansparbetrag?
Seit dem 1. Januar 2022 können Versicherungsnehmer ab dem 28. Lebensjahr jährlich bis zu 7.000 Euro pfändungsfrei in eine geschützte Altersvorsorge einzahlen. Für Jüngere zwischen 18 und 27 Jahren gilt eine Grenze von 6.000 Euro jährlich. Der pfändungsfreie Gesamtbetrag über die gesamte Ansparphase ist auf 340.000 Euro gedeckelt.

Gilt das Urteil auch für alte Verträge aus den 1980er- oder 1990er-Jahren?
Ja. Im BGH-Fall stammten die betroffenen Verträge aus den Jahren 1987 und 1995. Das Recht zur Umwandlung gilt unabhängig vom Abschlussdatum — entscheidend ist, dass der umgewandelte Vertrag die gesetzlichen Anforderungen an pfändungsgeschützte Altersvorsorge erfüllt.

Quellen

Bundesgerichtshof: Urteil vom 25. September 2025 – IX ZR 190/24

Gesetze-im-Internet.de: § 851c ZPO (Pfändungsschutz bei Altersrenten), Fassung in Kraft seit 1. Januar 2022

Gesetze-im-Internet.de: § 167 VVG (Umwandlung zur Erlangung eines Pfändungsschutzes)