Eltern können für ein erwachsenes behindertes Kind weiter Kindergeld erhalten, wenn das Kind wegen seiner Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
Der Bundesfinanzhof entschied jedoch: Wird aus einer privaten Rentenversicherung eine hohe Kapitalleistung ausgezahlt, darf diese nicht pauschal als bloßes Vermögen ausgeklammert werden. Der von der Versicherung erwirtschaftete Anteil kann als Bezug zählen und den Kindergeldanspruch mindern oder entfallen lassen. (III R 48/20)
Mutter erhielt Kindergeld für schwerbehinderten Sohn
Die Klägerin bezog Kindergeld für ihren volljährigen Sohn. Dieser war seit Geburt behindert, hatte einen Grad der Behinderung von 100 und die Merkzeichen G und H.
Der Sohn erhielt eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Zusätzlich bekam er Pflegegeld und Entlastungsleistungen der Pflegekasse. Die Mutter betreute ihn und machte geltend, dass er trotz eigener Mittel nicht selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen könne.
Rentenversicherung zahlte fast 78.000 Euro aus
Der Sohn war Versicherungsnehmer einer privaten Rentenversicherung mit Gewinnbeteiligung. Die Beiträge hatte über Jahre hinweg seine Mutter gezahlt.
Als die Beitragszahlung endete, wählte der Sohn keine monatliche Rente, sondern eine einmalige Kapitalauszahlung. Die Versicherung zahlte ihm 77.698,54 Euro aus.
Familienkasse hob das Kindergeld auf
Die Familienkasse hob daraufhin die Kindergeldfestsetzung auf. Sie ging davon aus, dass der Sohn durch die Auszahlung genug eigene Mittel hatte, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.
Die Mutter klagte dagegen. Sie argumentierte, die Auszahlung sei nur eine Vermögensumschichtung. Vermögen des behinderten Kindes dürfe bei der Prüfung des Kindergeldanspruchs nicht eingesetzt werden.
Finanzgericht gab zunächst der Mutter Recht
Das Finanzgericht folgte zunächst der Mutter. Es wertete die Auszahlung als bloße Vermögensumschichtung. Nach dieser Sichtweise wäre die Versicherungsauszahlung nicht als aktueller Bezug zu berücksichtigen. Der Kindergeldanspruch hätte dann weiter bestehen können, wenn die laufenden Mittel des Sohnes seinen Bedarf nicht deckten.
BFH: Auszahlung muss aufgeteilt werden
Der Bundesfinanzhof hob diese Entscheidung auf. Die Auszahlung aus der Rentenversicherung durfte nicht insgesamt als Vermögen behandelt werden.
Das Gericht unterschied zwischen zwei Teilen: Der Anteil, der auf angesparten Beiträgen beruht, ist Vermögen. Der Anteil, den die Versicherung erwirtschaftet hat, also Gewinn, Überschuss oder Ertrag, kann dagegen als Bezug gelten.
Vermögen zählt nicht – Bezüge zählen
Für volljährige behinderte Kinder gilt: Das eigene Vermögen muss grundsätzlich nicht für den Selbstunterhalt eingesetzt werden. Deshalb dürfen angesparte Beiträge nicht einfach kindergeldschädlich verwertet werden.
Anders ist es bei Einkünften und Bezügen. Dazu zählen finanzielle Mittel, die dem Kind im maßgeblichen Zeitraum zufließen und zur Deckung des Lebensunterhalts geeignet sind.
Warum Versicherungsgewinne gefährlich werden können
Der von der Versicherung erwirtschaftete Teil ist kein Geld, das das Kind oder die Eltern lediglich angespart haben. Er kommt wirtschaftlich von außen hinzu.
Der BFH verglich dies sinngemäß mit Zinsen auf ein Sparguthaben. Die eingezahlten Beiträge bleiben Vermögen, der erwirtschaftete Mehrbetrag kann aber als Bezug zählen.
Erklärung der Familie reicht nicht aus
Die Mutter machte geltend, das Geld solle nicht für den aktuellen Unterhalt verwendet werden. Es sei vielmehr für die Zukunft des Sohnes gedacht, etwa für die Zeit nach ihrem Tod.
Das reichte dem BFH nicht. Allein die Erklärung des Kindergeldberechtigten oder des Kindes, ein Zufluss sei nicht für den gegenwärtigen Unterhalt bestimmt, genügt nicht. Die fehlende Zweckbestimmung für den Unterhalt muss sich aus objektiven Umständen ergeben.
Es kommt nicht auf die tatsächliche Verwendung an
Besonders wichtig ist: Der Bezug muss nicht tatsächlich für den Lebensunterhalt ausgegeben werden. Es genügt, dass er dafür verwendet werden kann.
Wer also eine hohe Kapitalleistung erhält, kann sich nicht allein dadurch retten, dass das Geld auf dem Konto bleibt oder für spätere Pflege- und Betreuungskosten zurückgelegt werden soll. Entscheidend ist, ob der Zufluss objektiv geeignet ist, den laufenden Bedarf zu decken.
Monatsprinzip kann durchbrochen werden
Kindergeld wird grundsätzlich monatsbezogen geprüft. Normalerweise kommt es also darauf an, welche Mittel im jeweiligen Monat zur Verfügung stehen.
Bei außergewöhnlichen einmaligen Zuflüssen kann dieses Monatsprinzip aber durchbrochen werden. Der BFH stellte klar, dass die Kapitalleistung auf den Zuflussmonat und die restlichen Monate des Jahres verteilt werden kann.
Warum der Fall zurückverwiesen wurde
Der BFH entschied nicht abschließend, ob das Kindergeld tatsächlich entfällt. Dafür fehlten dem Finanzgericht noch wichtige Feststellungen.
Das Finanzgericht muss nun ermitteln, welcher Teil der Auszahlung auf angesparten Beiträgen beruht und welcher Teil von der Versicherung erwirtschaftet wurde. Nur der erwirtschaftete Teil kann bei der Prüfung der Selbstunterhaltsfähigkeit als Bezug berücksichtigt werden.
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Bedarf des behinderten Kindes bleibt entscheidend
Der Kindergeldanspruch hängt weiter davon ab, ob das Kind sich selbst unterhalten kann. Dafür werden zwei Größen verglichen: der gesamte existenzielle Lebensbedarf des Kindes und seine eigenen finanziellen Mittel.
Zum Bedarf gehören der Grundbedarf und behinderungsbedingte Mehrbedarfe. Dazu können Betreuungskosten, Fahrtkosten zu Ärzten, Medikamente und weitere notwendige Aufwendungen gehören.
Pflegegeld und Erwerbsminderungsrente zählen mit
Im entschiedenen Fall hatte der Sohn laufende Einnahmen aus Erwerbsminderungsrente sowie Pflegeleistungen. Diese Mittel sind bei der Vergleichsrechnung zu berücksichtigen.
Dem stehen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie behinderungsbedingte Mehrbedarfe gegenüber. Erst wenn die eigenen Mittel den Bedarf decken, fehlt die Voraussetzung für Kindergeld.
Warum Eltern genau rechnen müssen
Viele Eltern behinderter erwachsener Kinder verlassen sich darauf, dass Vermögen des Kindes den Kindergeldanspruch nicht zerstört. Das bleibt grundsätzlich richtig.
Gefährlich wird es aber, wenn Vermögen Erträge abwirft oder eine Versicherung eine Kapitalleistung mit Gewinnanteilen auszahlt. Dann muss genau getrennt werden, welcher Teil Vermögen bleibt und welcher Teil als Bezug gilt.
Was bei alten Versicherungsverträgen wichtig ist
Der Fall betraf einen Altvertrag mit Kapitalwahlrecht. Solche Verträge enthalten oft angesparte Beiträge, Überschussanteile, Gewinnbeteiligungen und weitere Ertragsbestandteile.
Bei einer Auszahlung sollten Eltern und Betroffene eine detaillierte Abrechnung der Versicherung anfordern. Daraus muss möglichst hervorgehen, welcher Teil der Auszahlung aus eingezahlten Beiträgen stammt und welcher Teil von der Versicherung erwirtschaftet wurde.
Kindergeld nicht vorschnell aufgeben
Eine hohe Auszahlung bedeutet nicht automatisch, dass das Kindergeld entfällt. Entscheidend ist die genaue Berechnung.
Der Sparanteil darf nicht als Bezug angesetzt werden. Nur der erwirtschaftete Anteil kann auf die Monate verteilt und mit dem Bedarf des behinderten Kindes verglichen werden.
Was Eltern bei Aufhebungsbescheid tun sollten
Wenn die Familienkasse das Kindergeld wegen einer Kapitalauszahlung aufhebt, sollten Eltern den Bescheid genau prüfen. Wichtig ist, ob die Kasse die Auszahlung vollständig berücksichtigt oder sauber zwischen Vermögen und Bezügen unterscheidet.
Gegen einen Aufhebungsbescheid kann innerhalb der Frist Einspruch eingelegt werden. Im Einspruch sollten die Versicherungsabrechnung, Beitragsnachweise, behinderungsbedingte Mehrbedarfe und laufende Belastungen vorgelegt werden.
Behinderungsbedingte Mehrbedarfe belegen
Eltern sollten nicht nur die Einnahmeseite prüfen. Genauso wichtig ist der Bedarf des Kindes.
Betreuung, Pflege, Begleitung, Fahrtkosten, Medikamente, besondere Freizeit- oder Unterstützungsangebote und andere behinderungsbedingte Aufwendungen müssen konkret belegt werden. Je höher der nachweisbare Bedarf, desto eher kann das Kind trotz eigener Mittel weiter außerstande sein, sich selbst zu unterhalten.
FAQ zu Kindergeld und Versicherungs-Auszahlung
Bekomme ich weiter Kindergeld für mein erwachsenes behindertes Kind?
Ja, wenn das Kind wegen seiner Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten und die Behinderung rechtzeitig eingetreten ist. Entscheidend ist der Vergleich zwischen Bedarf und eigenen Mitteln.
Zählt Vermögen des behinderten Kindes beim Kindergeld?
Grundsätzlich nein. Das Vermögen des Kindes muss nicht für den Selbstunterhalt eingesetzt werden.
Zählt eine Kapitalauszahlung aus einer Rentenversicherung?
Sie muss aufgeteilt werden. Der angesparte Beitragsanteil ist Vermögen, der von der Versicherung erwirtschaftete Anteil kann als Bezug zählen.
Kann ich erklären, dass das Geld für später gedacht ist?
Allein diese Erklärung reicht nicht. Die fehlende Bestimmung für den Unterhalt muss objektiv nachvollziehbar sein.
Was tun bei Aufhebung des Kindergeldes?
Eltern sollten fristgerecht Einspruch einlegen, die Versicherungsabrechnung anfordern und alle behinderungsbedingten Mehrbedarfe des Kindes nachweisen.
Nicht jede Auszahlung ist Vermögen
Der Bundesfinanzhof stärkt nicht pauschal die Familienkasse, verlangt aber eine genaue Aufteilung. Eingezahlte Beiträge bleiben Vermögen und dürfen den Kindergeldanspruch für ein erwachsenes behindertes Kind nicht ohne Weiteres zerstören.
Anders sieht es mit Gewinnanteilen, Überschüssen und Erträgen aus. Diese können als Bezüge gelten, weil sie dem Kind zusätzlich zufließen und zur Deckung des Lebensunterhalts geeignet sind.
Für Eltern heißt das: Bei Versicherungs-Auszahlungen immer die genaue Zusammensetzung prüfen. Wer Kindergeld sichern will, muss sowohl den Sparanteil als auch den behinderungsbedingten Bedarf sauber belegen.




