Ab dem 1. Januar 2026 steigt das Kindergeld in Deutschland auf 259 Euro pro Kind und Monat. Die Erhöhung um vier Euro gegenüber 2025 ist gesetzlich beschlossen und erfolgt automatisch; Eltern müssen dafür keinen neuen Antrag stellen.
Parallel dazu wird der steuerliche Grundfreibetrag erneut angehoben. Für das Veranlagungsjahr 2026 liegt er bei 12.348 Euro und erhöht damit die Grenze, bis zu der Einkommen steuerfrei bleibt.
Für Familien mit erwachsenen Kindern mit Behinderung sind diese Anpassungen mehr als nur eine Randnotiz. Sie wirken direkt in die sogenannte Selbstunterhaltsprüfung hinein – also in die Frage, ob ein behindertes volljähriges Kind seinen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln decken kann oder nicht.
Die Voraussetzungen für den Kindergeldanspruch selbst bleiben jedoch unverändert: Maßgeblich sind weiterhin § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 und § 62 Einkommensteuergesetz (EStG) sowie die dazu ergangene Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH).
Die lange diskutierte Kindergrundsicherung wird 2025 und voraussichtlich auch 2026 nicht eingeführt.
Inhaltsverzeichnis
Tabelle: Kindergeld für behinderte Kinder ab 2026
| Konstellation 2026 (Kind mit Behinderung) | Anspruch auf Kindergeld / Höhe in 2026 |
|---|---|
| Behinderung ist eindeutig vor dem 25. Geburtstag eingetreten; das Kind kann wegen der Behinderung seinen Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten (Alter beliebig, z. B. 26, 35 oder 50 Jahre). | Ja. Anspruch auf Kindergeld von 259 € monatlich in 2026, grundsätzlich ohne Altersgrenze, solange die Behinderung fortbesteht und kein eigener vollständiger Selbstunterhalt möglich ist. |
| Behinderung vor 25; volljähriges Kind arbeitet nur in geschütztem Rahmen (z. B. Werkstatt für behinderte Menschen) oder hat nur geringes Einkommen, das den gesamten Lebensbedarf nicht deckt. | Ja. Anspruch auf 259 € monatlich in 2026. Werkstattlohn oder geringe Erwerbseinkünfte stehen dem Kindergeld in der Regel nicht entgegen, wenn der Lebensunterhalt weiterhin nicht gesichert ist. |
| Behinderung vor 25; das Kind erzielt aus Erwerbstätigkeit ein so hohes Einkommen, dass es seinen gesamten Lebensunterhalt (einschließlich behinderungsbedingter Mehrkosten) dauerhaft selbst decken kann. | Nein. Der Anspruch entfällt ab dem Zeitpunkt, ab dem das Kind seinen Lebensunterhalt dauerhaft eigenständig sichern kann; ein Kindergeldanspruch nach der Behinderten-Regelung besteht dann nicht mehr. |
| Behinderung tritt erst nach Vollendung des 25. Lebensjahres ein; das Kind war bis dahin nicht behindert. | Kein Sonderanspruch wegen Behinderung. Kindergeld ist nur nach den allgemeinen Regeln (z. B. Ausbildung, Studium) bis maximal zum 25. Geburtstag möglich; danach kein Anspruch mehr. |
| Kind ist 18–24 Jahre alt, die Behinderung ist vor 25 eingetreten, das Kind befindet sich in Schule, Ausbildung oder Studium und kann seinen Lebensunterhalt wegen der Behinderung nicht selbst decken. | Ja. Anspruch auf 259 € monatlich in 2026. Der Anspruch ergibt sich sowohl aus der Behinderung als auch – zusätzlich – aus der laufenden Ausbildung bzw. dem Studium. |
| Kind mit Behinderung (Eintritt vor 25) lebt im Haushalt der Eltern; die Eltern tragen überwiegend die Kosten des Unterhalts (Wohnung, Verpflegung, Betreuung, Fahrten etc.). | Ja. Anspruch auf 259 € monatlich in 2026. Das Kindergeld wird regelmäßig an die Eltern gezahlt; eine Abzweigung an das Sozialamt ist bei tatsächlicher Unterhaltsleistung der Eltern grundsätzlich nicht zulässig. |
| Kind mit Behinderung (Eintritt vor 25) lebt dauerhaft in einer besonderen Wohnform oder Einrichtung; der Lebensunterhalt wird überwiegend vom Sozialamt oder anderen Leistungsträgern getragen; Eltern leisten keinen oder nur geringen Unterhalt. | Anspruch auf Kindergeld besteht dem Grunde nach weiter. Die Auszahlung kann jedoch auf Antrag (Abzweigung) ganz oder teilweise direkt an den Sozialleistungsträger erfolgen, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht faktisch nicht nachkommen. |
| Kind mit Behinderung (Eintritt vor 25) lebt im eigenen Haushalt, erhält keinen oder nur geringfügigen Unterhalt von den Eltern, erfüllt aber die Voraussetzungen (kein Selbstunterhalt, Behinderung vor 25). | Ja. Anspruch auf Kindergeld von 259 € monatlich in 2026 besteht. Das Kindergeld kann auf Antrag direkt an das Kind gezahlt werden (Abzweigung), wenn die Eltern nicht mehr tatsächliche Unterhaltsleistungen erbringen. |
| Behinderung vor 25 grundsätzlich gegeben, aber es fehlen belastbare Nachweise (keine klaren ärztlichen Unterlagen zum Eintritt vor 25, keine aktuellen Gutachten oder Bescheide). | Anspruch ist rechtlich möglich, kann jedoch von der Familienkasse abgelehnt oder zurückgestellt werden, solange die Nachweise fehlen. Es sollten ärztliche Gutachten, Bescheide (GdB, Pflegegrad, Rente) und frühere Befunde nachgereicht werden. |
| Kind mit Gesundheitsproblemen, die nur vorübergehend zur Erwerbsunfähigkeit führen (z. B. zeitlich begrenzte Reha oder Erkrankung), ansonsten aber keine dauerhafte Behinderung im Sinne des Gesetzes. | Kein dauerhafter Anspruch nach der Behinderten-Regelung. Kindergeld kann nur nach den allgemeinen Altersgrenzen bis maximal 25 Jahre gewährt werden, sofern andere Voraussetzungen (z. B. Ausbildung) erfüllt sind. |
Kindergeld ohne Altersgrenze bei Behinderung
Für erwachsene Kinder mit Behinderung gilt weiterhin eine besondere Konstellation: Der Kindergeldanspruch ist hier nicht auf das 25. Lebensjahr begrenzt. Nach § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 EStG besteht ein Anspruch ohne Altersgrenze, wenn zwei Kernvoraussetzungen erfüllt sind.
Zum einen muss die körperliche, geistige oder seelische Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten sein. Entscheidend ist dabei nicht das Datum der Diagnose, sondern der tatsächliche Beginn der Einschränkungen.
Zum anderen muss das Kind aufgrund dieser Behinderung außerstande sein, sich selbst zu unterhalten. Die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt darf durchaus erst später eintreten; sie muss aber auf die bereits früher bestehende Behinderung zurückzuführen sein. Das hat der BFH in mehreren Grundsatzentscheidungen ausdrücklich klargestellt.
Die wichtige Frage lautet also auch 2026: Reichen die Mittel des Kindes aus, um seinen gesamten existenziellen Lebensbedarf zu decken, oder bleibt eine Lücke, die gerade wegen der Behinderung entsteht?
Voraussetzungen im Detail: Behinderung und fehlende wirtschaftliche Selbstständigkeit
Die Familienkasse und im Streitfall die Finanzgerichte prüfen die Anspruchsvoraussetzungen in zwei Schritten. Zunächst wird der behinderungsbezogene Tatbestand aufgeklärt, danach die wirtschaftliche Seite.
Auf der medizinisch-rechtlichen Ebene geht es darum, ob tatsächlich eine Behinderung im Sinne des Gesetzes vorliegt, seit wann sie besteht und wie stark sie die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt.
Grundlage sind in der Regel ein Schwerbehindertenausweis oder ein Feststellungsbescheid des Versorgungsamts, ärztliche Gutachten mit ICD-Diagnose und Verlaufsbeschreibung sowie gegebenenfalls Bescheide über eine Erwerbsminderungsrente oder einen Pflegegrad.
Institutionen wie Lebenshilfe und bvkm empfehlen, möglichst frühzeitig medizinische Unterlagen zu sichern, um später den Eintritt der Behinderung vor dem 25. Geburtstag belegen zu können.
Auf der wirtschaftlichen Ebene ist nicht jede Form von Behinderung ausreichend. Entscheidend ist, ob die Behinderung ursächlich oder jedenfalls wesentlich mitursächlich dafür ist, dass das erwachsene Kind seinen Lebensbedarf nicht eigenständig decken kann.
Die BFH-Rechtsprechung verlangt einen Vergleich zwischen dem gesamten existenziellen Lebensbedarf des Kindes und seinen finanziellen Mitteln, also Einkünften und Bezügen. Vermögen bleibt dabei unberücksichtigt.
Gerade in Grenzfällen kommt es darauf an, dass die Ursache der wirtschaftlichen Abhängigkeit sauber herausgearbeitet wird. Besteht die Arbeitslosigkeit oder eine geringe Erwerbstätigkeit im Wesentlichen wegen der Behinderung, spricht dies klar für einen fortbestehenden Kindergeldanspruch.
Beruht die fehlende Erwerbstätigkeit dagegen vorrangig auf anderen Faktoren – etwa auf der freiwilligen Aufgabe eines stabilen Arbeitsplatzes aus Gründen, die mit der Behinderung nichts zu tun haben –, kann der Anspruch entfallen.
Selbstunterhalt ab 2026: Wie der Lebensbedarf berechnet wird
Den Kern der Prüfung ist weiterhin der Vergleich von Lebensbedarf und finanziellen Mitteln. Rechtlich orientiert sich der Lebensbedarf an der Höhe des steuerlichen Grundfreibetrags, der das Existenzminimum abbildet, zuzüglich eines behinderungsbedingten Mehrbedarfs.
Für das Jahr 2026 ergibt sich damit folgendes Bild: Der Grundfreibetrag beträgt 12.348 Euro.
In vielen Verwaltungsanweisungen und Ratgebern wird, wenn keine detaillierte Einzelaufstellung der Mehrkosten erfolgt, ein typisierter behinderungsbedingter Mehrbedarf von 30 Prozent des Grundfreibetrags zugrunde gelegt. Das führt 2026 zu einem pauschalen Mehrbedarf von 3.704,40 Euro. Insgesamt ergibt sich damit ein angenommener jährlicher Lebensbedarf von rund 16.052,40 Euro.
Diese Werte sind keine starre Grenze im Gesetzestext, sondern Orientierungsgrößen. Sie spiegeln aber die Praxis wider, wie sie etwa in Materialien des bvkm und in steuerlichen Kommentierungen beschrieben wird: Ausgangspunkt ist das steuerliche Existenzminimum, ergänzt um einen Zuschlag für behinderungsbedingte Mehraufwendungen.
Auf der anderen Seite werden die finanziellen Mittel des Kindes zusammengetragen. Dazu gehören insbesondere Einkommen aus Erwerbstätigkeit, Renten wegen Erwerbsminderung, Werkstattlohn aus einer Werkstatt für behinderte Menschen und steuerpflichtige sowie bestimmte steuerfreie Sozialleistungen.
Vereine wie die Lebenshilfe weisen darauf hin, dass zweckgebundene Leistungen der Grundsicherung, Eingliederungshilfe oder Pflegeversicherung in der vereinfachten Berechnung häufig nicht als anrechenbares Einkommen behandelt werden, weil sie gerade den behinderungsbedingten Bedarf abdecken.
Liegen die finanziellen Mittel des Kindes dauerhaft unter dem ermittelten Lebensbedarf, ist es nach der ständigen BFH-Rechtsprechung außerstande, sich selbst zu unterhalten. Dann besteht – bei erfüllter medizinischer Voraussetzung – ein Anspruch auf Kindergeld ohne Altersgrenze.
Höhe des Kindergeldes ab 2026 – und Bedeutung für behinderte Kinder
Mit der Erhöhung zum 1. Januar 2026 steigt das Kindergeld für alle Kinder einheitlich auf 259 Euro im Monat. Zuvor lag der Betrag 2025 bei 255 Euro und 2024 bei 250 Euro. Die Staffelung nach Kinderzahl gibt es seit Anfang 2023 nicht mehr.
Für erwachsene Kinder mit Behinderung bedeutet das: Erfüllt das Kind die Voraussetzungen des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 EStG, wird der Betrag von 259 Euro monatlich auch über den 25. Geburtstag hinaus gezahlt. Die Leistung ist steuerfrei und fließt grundsätzlich an den Kindergeldberechtigten – in der Praxis meist an ein Elternteil.
Parallel zum Kindergeld steigt auch der Kinderfreibetrag, der in der Einkommensteuerveranlagung alternativ geprüft wird. Für 2026 liegt er bei insgesamt 6.828 Euro je Kind (ohne BEA-Freibetrag) und wirkt vor allem bei mittleren und höheren Einkommen.
Die Finanzverwaltung nimmt im Rahmen der sogenannten Günstigerprüfung automatisch den Vergleich vor, ob das ausgezahlte Kindergeld oder die steuerliche Entlastung durch Freibeträge für die Eltern vorteilhafter ist.
Für die Frage, ob der Anspruch für ein erwachsenes Kind mit Behinderung besteht, ist die Höhe des Kindergeldes allerdings nur mittelbar relevant. Entscheidend bleibt, ob das Kind ohne diese Unterstützung seinen Lebensbedarf decken könnte oder nicht.
Antragstellung 2026 für Kindergeld
Auch 2026 gilt: Ein bestehender Anspruch allein genügt nicht, das Kindergeld muss bei der Familienkasse beantragt werden. Zuständig ist der Zentrale Kindergeldservice der Bundesagentur für Arbeit.
Für ein erwachsenes Kind mit Behinderung wird in der Regel das allgemeine Antragsformular KG 1 verwendet, ergänzt um die Anlage Kind sowie die speziellen Formulare zur Erklärung der Verhältnisse eines Kindes mit Behinderung und zur Darstellung der Einkünfte und Bezüge des Kindes. Viele Familienkassen stellen diese Unterlagen online zur Verfügung; eine umfassende Digitalisierung des Verfahrens ist allerdings weiterhin in Teilen im Aufbau.
Inhaltlich kommt es darauf an, den roten Faden klar herauszuarbeiten: die Entwicklung der Behinderung, den Zeitpunkt ihres Eintritts, den Verlauf der Schul- und Ausbildungsbiografie, eventuelle Tätigkeiten in Werkstätten oder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sowie die aktuelle Einkommens- und Versorgungssituation. Je besser dieser Zusammenhang aus den Unterlagen hervorgeht, desto geringer ist das Risiko von Rückfragen oder Ablehnungen.
Nachweise und Gutachten: Was die Familienkasse 2026 erwartet
An der Beweislast ändert sich durch die Erhöhungen zum 1. Januar 2026 nichts. Nach wie vor müssen Eltern beziehungsweise volljährige Kinder, die für sich selbst Kindergeld beantragen, sowohl die Behinderung als auch die fehlende wirtschaftliche Selbstständigkeit gegenüber der Familienkasse belegen.
Von besonderer Bedeutung sind der Schwerbehindertenausweis mit Angabe des Grades der Behinderung und etwaiger Merkzeichen, Feststellungsbescheide der Versorgungsverwaltung, Rentenbescheide bei Erwerbsminderungsrente sowie Bescheide über Pflegegrade. Lebenshilfe, bvkm und andere Verbände weisen zudem seit Jahren auf die hohe praktische Relevanz aussagekräftiger ärztlicher Gutachten hin.
Diese sollten nicht nur die Diagnose nennen, sondern auch die Entwicklung der Einschränkungen über die Zeit und die Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit darstellen.
Besonders wichtig ist eine zeitliche Verortung: Aus den ärztlichen Unterlagen sollte klar hervorgehen, dass die Behinderung bereits vor Vollendung des 25. Lebensjahres bestand. Fehlen entsprechende Altunterlagen, kann es sinnvoll sein, Krankenhäuser, Kinderärzte oder Reha-Einrichtungen um Kopien älterer Befunde zu bitten. In schwierigen Fällen lässt sich die zeitliche Einordnung auch durch ein rückwirkend erstelltes Gutachten stützen, wenn der Arzt den Verlauf der Erkrankung plausibel rekonstruieren kann.
Beispielrechnung mit den Werten 2026
Wie sich die neuen Zahlen des Jahres 2026 konkret auswirken, lässt sich an einer vereinfachten Beispielrechnung verdeutlichen.
Angenommen, ein erwachsenes Kind mit einem Grad der Behinderung von 60 lebt im Haushalt der Eltern, verfügt über keinen nennenswerten Vermögensstock und erhält im Jahr 10.000 Euro an finanziellen Mitteln, etwa aus einer kleinen Rente und Leistungen zur Teilhabe. Es kann aufgrund seiner Behinderung lediglich in sehr geringem Umfang unter geschützten Bedingungen arbeiten.
Für 2026 wird sein Lebensbedarf in einem ersten Schritt aus dem Grundfreibetrag von 12.348 Euro und einem pauschalen behinderungsbedingten Mehrbedarf von 30 Prozent gebildet. Der Mehrbedarf beläuft sich damit auf 3.704,40 Euro. Zusammengenommen ergibt sich ein angenommenes Existenzminimum von 16.052,40 Euro im Jahr.
Dem stehen 10.000 Euro tatsächliche Mittel gegenüber. Selbst wenn ein Teil davon als zweckgebundene Sozialleistung nicht voll angerechnet wird, bleibt in der Gesamtschau eine deutliche Unterdeckung.
Nach der BFH-Rechtsprechung ist das Kind damit außerstande, sich selbst zu unterhalten. Bei gleichzeitig feststehender Behinderung vor dem 25. Geburtstag führt diese Konstellation im Regelfall zu einem Kindergeldanspruch ohne Altersgrenze, der 2026 mit 259 Euro pro Monat zu Buche schlägt.
Das Beispiel zeigt zugleich die strategische Bedeutung einer sorgfältigen Dokumentation der behinderungsbedingten Mehrkosten. Werden Therapien, Fahrtkosten, Zuzahlungen, Hilfsmittel und sonstige Aufwendungen nachvollziehbar erfasst, lässt sich im Zweifel auch eine ausführliche Bedarfsprüfung zugunsten der Familie begründen.
Abzweigung des Kindergeldes: Was darf das Sozialamt abziehen
Gerade bei erwachsenen Kindern mit Behinderung ist längst nicht nur die Frage wichtig, ob Kindergeld zusteht, sondern auch, an wen es ausgezahlt wird. Nach § 74 EStG kann die Familienkasse das Kindergeld ausnahmsweise nicht an die Eltern, sondern direkt an das Kind oder an einen Sozialleistungsträger zahlen, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen.
In der Praxis sind es häufig Sozialämter, die bei in Heimen oder besonderen Wohnformen lebenden Menschen mit Behinderung eine Abzweigung beantragen. Sie argumentieren, dass sie den überwiegenden Unterhalt finanzieren und das Kindergeld daher nicht den Eltern zustehe.
Die Rechtsprechung hat dieser Praxis Grenzen gesetzt. Unter anderem der BFH hat entschieden, dass eine Abzweigung regelmäßig ausscheidet, solange das erwachsene behinderte Kind im Haushalt der Eltern lebt und von diesen tatsächlich unterhalten wird.
Anders liegt der Fall, wenn das Kind dauerhaft in einer stationären Einrichtung lebt und die Eltern nur noch in geringem Umfang oder gar nicht zu seinem Unterhalt beitragen.
Eltern, die mit einer drohenden Abzweigung konfrontiert werden, sollten ihre tatsächlichen Aufwendungen für ihr Kind möglichst genau nachweisen. Dazu gehören etwa Kosten für Kleidung, zusätzliche Therapien, Freizeitaktivitäten, Urlaub, Fahrten zwischen Einrichtung und Elternhaus oder privat finanzierte Hilfsmittel. Verbände wie der bvkm stellen hierzu Musterwidersprüche und Leitfäden zur Verfügung, die auch 2026 weiterhin aktuell sind.
Fazit: 2026 bringt höhere Beträge
Die gesetzlichen Änderungen ab 2026 bringen Familien mit erwachsenen Kindern mit Behinderung eine moderate finanzielle Entlastung: Das Kindergeld steigt auf 259 Euro monatlich, der Grundfreibetrag klettert auf 12.348 Euro, der Kinderfreibetrag wird ebenfalls angehoben.
An den Grundvoraussetzungen für den Kindergeldanspruch ändert sich dagegen nichts. Entscheidend bleibt, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist und das Kind aufgrund dieser Behinderung seinen Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten kann.
Für Eltern bedeutet das: Wer den Anspruch sichern will, sollte seine Unterlagen sorgfältig strukturieren, medizinische Nachweise möglichst lückenlos dokumentieren und die wirtschaftliche Situation des Kindes klar darlegen. Beratungsangebote von Lebenshilfe, bvkm, Steuerberatern oder spezialisierten Sozialverbänden können helfen, Zweifelsfragen zu klären und im Streitfall rechtzeitig gegen ablehnende Entscheidungen oder Abzweigungsanträge vorzugehen.
Kindergeld für erwachsene Kinder mit Behinderung bleibt auch 2026 kein Automatismus, sondern ein rechtlich anspruchsvoller Anspruch – aber einer, der sich mit guter Vorbereitung und fundierter Argumentation dauerhaft sichern lässt.




