Schwerbehinderung: Trotz Notwendigkeit – Teilhabe für Kind wird abgelehnt

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Eine Familie, deren Kind auf Eingliederungshilfe angewiesen ist, beantragt die Kostenübernahme für eine Ferienfreizeit. Der Träger lehnt ab. Die Familie klagt – beim Sozialgericht, dann beim Landessozialgericht. Beide Instanzen verneinen den Anspruch. Das Ergebnis ist rechtlich folgerichtig, aber es zeigt, wie das formale Gerüst des Leistungserbringerrechts soziale Teilhabe blockieren kann, ohne dass irgendjemand einen Fehler gemacht hat.

Das Urteil und seine Grundlage

Das Sozialgericht Heilbronn entschied am 26. Juni 2024 (Az.: S 3 SO 2208/23 – nicht rechtskräftig), dass Träger der Eingliederungshilfe nicht verpflichtet sind, Kosten für Ferienfreizeiten und Tagesausflüge zu übernehmen, wenn keine Leistungs- und Vergütungsvereinbarung mit dem Anbieter besteht.

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg bestätigte diese Einschätzung mit Urteil vom 23. April 2026 (Az.: L 7 SO 2194/24) und wies die Klage des behinderten Kindes ebenfalls ab.

Der 7. Senat des LSG scheiterte die Klage bereits an der Zulässigkeit – und das aus einem Grund, der in der Praxis häufig übersehen wird: Die Familie hatte kein Persönliches Budget nach § 29 SGB IX beantragt, sondern die direkte Übernahme der Freizeitkosten durch den Träger im Wege der Sachleistungsverschaffung. Der Bescheid vom 21. August 2023 lehnte genau das ab – nicht aber einen Anspruch auf Persönliches Budget. Zu letzterem hatte die Behörde schlicht keine Entscheidung getroffen.

Das sozialrechtliche Dreiecksverhältnis als Schlüssel

Um zu verstehen, warum das so entscheidend ist, muss man sich das Leistungserbringerrecht der Eingliederungshilfe vor Augen führen. Es funktioniert nach dem Modell des sozialrechtlichen Dreiecksverhältnisses:

Leistungen werden nicht direkt vom Träger erbracht, sondern über Dritte – also Leistungserbringer wie Einrichtungen oder Dienste. Der Träger vergütet den Leistungserbringer direkt, vgl. § 123 Abs. 6 SGB IX. Der Leistungsberechtigte steht dazwischen, hat aber keinen unmittelbaren Zahlungsanspruch.

Dieses Dreieck besteht aus drei Rechtsverhältnissen: dem Grundverhältnis zwischen Leistungsberechtigtem und Träger, dem Erfüllungsverhältnis zwischen Leistungsberechtigtem und Leistungserbringer sowie dem Leistungsverschaffungsverhältnis zwischen Träger und Leistungserbringer.

Das System soll Trägervielfalt sichern und das Wunsch- und Wahlrecht nach § 104 Abs. 2 Satz 1 SGB IX gewährleisten – so die Begründung des Gesetzgebers und das LSG Nordrhein-Westfalen im Beschluss vom 26. Januar 2022 (Az.: L 9 SO 12/22 B ER).

Die entscheidende Konsequenz: Nach §§ 123 ff. SGB IX darf der Träger Leistungen durch Leistungserbringer grundsätzlich nur bewilligen, wenn schriftliche Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen vorliegen.

Nur ausnahmsweise – nach § 123 Abs. 5 SGB IX – kann eine Leistung auch ohne eine solche Vereinbarung nach § 125 SGB IX erbracht werden. Der Anbieter der Ferienfreizeit verfügte über keine entsprechende Vereinbarung. Damit fehlte die formale Grundlage für eine Sachleistungsverschaffung durch den Träger.

Wo der Fehler in der Verfahrensführung lag

Das LSG Baden-Württemberg machte in seiner Entscheidung einen weiteren, prozessual wesentlichen Punkt: Das Persönliche Budget nach § 29 SGB IX ist kein bloßes Unterformat der Eingliederungshilfe, sondern ein eigenständiges subjektives Recht.

Es unterscheidet sich grundlegend von Eingliederungshilfeleistungen als Sach-, Geld- oder Dienstleistungen nach § 105 Abs. 1 SGB IX, vgl. auch § 105 Abs. 4 SGB IX.

Für eine zulässige kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1 und 4 SGG auf Leistungen des Persönlichen Budgets braucht es zwingend einen anfechtbaren Verwaltungsakt, der genau dieses subjektive Recht regelt – also entweder gewährt oder ablehnt.

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Einen solchen Verwaltungsakt gab es nicht, weil ein Persönliches Budget im Verwaltungsverfahren nie beantragt worden war. Erstmals im Klageverfahren machten die Eltern diesen Anspruch geltend. Das ist zu spät. Wer vor Gericht einen Anspruch geltend macht, der im Verwaltungsverfahren nie gestellt wurde, hat kein zulässiges Klageziel.

Erfahrungsgemäß ist genau das ein wiederkehrendes Muster in Eingliederungshilfeverfahren: Eltern beantragen das, was sie inhaltlich wollen – die Teilnahme an einer Freizeit –, ohne die rechtliche Einkleidung dieses Begehrens zu beachten. Ob man Sachleistung oder Persönliches Budget beantragt, klingt nach Formalismus. In der Praxis entscheidet es über Zulässigkeit und Erfolg des gesamten Rechtswegs.

Was das für Betroffene bedeutet

Das Urteil ist nicht rechtskräftig, die Revision bleibt abzuwarten. Dennoch gibt es für Eltern von Kindern mit Behinderungen und für Sozialrechtspraktiker klare Konsequenzen aus dieser Entscheidungslage.

Wer Kosten für Freizeiten, Ausflüge oder vergleichbare Teilhabeleistungen über die Eingliederungshilfe erstattet haben möchte, muss zunächst prüfen, ob der Anbieter eine Leistungs- und Vergütungsvereinbarung nach § 125 SGB IX mit dem zuständigen Träger abgeschlossen hat. Fehlt diese, ist der Weg über die Sachleistungsverschaffung in aller Regel versperrt.

Alternativ kommt das Persönliche Budget nach § 29 SGB IX in Betracht. Es erlaubt es dem Leistungsberechtigten, Leistungen selbst einzukaufen und dafür einen Geldbetrag zu erhalten.

Dieser Antrag muss aber ausdrücklich als Antrag auf Persönliches Budget gestellt werden – und zwar vor Einleitung eines Klageverfahrens, damit überhaupt ein ablehnender Verwaltungsakt entstehen kann, der anfechtbar ist. Der Träger muss dann über das Persönliche Budget entscheiden und einen Bescheid erteilen. Erst dann ist der Klageweg eröffnet.

Wer diesen Schritt auslässt und direkt klagt, scheitert nicht am Inhalt, sondern an der Form. Das Gericht prüft den Anspruch in diesem Fall gar nicht erst.

Die Frage, die das Urteil offen lässt

Die Entscheidung des LSG Baden-Württemberg ist verfahrensrechtlich sauber. Ob sie sozialpolitisch akzeptabel ist, steht auf einem anderen Blatt. Das Gericht stellt selbst fest, dass formale Anforderungen zur Barriere für soziale Teilhabe werden können – insbesondere für Minderjährige und schutzbedürftige Menschen. Das ist keine Kritik an den Richtern, sondern ein Befund über das System.

Das BSG hat in einem Urteil vom 17. Mai 2023 (Az.: B 8 SO 12/22 R) das Dreiecksverhältnis als Strukturprinzip des Leistungserbringerrechts ausdrücklich bestätigt. Die Anforderung, dass Vereinbarungen nach § 125 SGB IX vorliegen müssen, ist damit gefestigt.

Der Gesetzgeber hat hier einen Rahmen gesetzt, der Qualitätssicherung bezweckt – aber in der Praxis kleinere, nicht institutionell aufgestellte Anbieter strukturell benachteiligt. Eine Ferienfreizeit für ein behindertes Kind, die von einem Verein ohne Rahmenvertrag angeboten wird, fällt damit durch das Raster, unabhängig von ihrer Qualität.

Solange das Recht so gebaut ist, bleibt die Empfehlung nüchtern: Das Persönliche Budget frühzeitig beantragen, den Antrag klar als solchen bezeichnen und keinen Antrag auf Sachleistungsverschaffung stellen, wenn der Anbieter keine Vereinbarung mit dem Träger hat.

Quellen

Sozialgericht Heilbronn, Urteil vom 26. Juni 2024 – S 3 SO 2208/23 – (nicht rechtskräftig)
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 23. April 2026 – L 7 SO 2194/24 –
Bundessozialgericht, Urteil vom 17. Mai 2023 – B 8 SO 12/22 R –
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. Januar 2022 – L 9 SO 12/22 B ER –