Schwerbehinderung: Rolli-Fahrern steht jetzt mittelbarer Behinderungsausgleich zu

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Schwerbehinderten Rollstuhlfahrer müssen ihre Urlaubs- und Freizeitgestaltung ähnlich frei vornehmen können, wie nicht behinderte Menschen. Reicht hierfür ein von der Krankenkasse gewährter Aktivrollstuhl nicht aus, kann der Rollstuhlfahrer aufgrund seines Rechts auf soziale Teilhabe und zum mittelbaren Behinderungsausgleich zusätzlich Anspruch auf ein Rollstuhlzuggerät vom zuständigen Krankenversicherungs- oder Reha-Träger haben, entschied das Sozialgericht München in einem am Montag, 11. August 2025, veröffentlichten Urteil (Az.: S 48 SO 331/24).

Rolli-Fahrer will mittelbaren Behinderungsausgleich

Der Kläger, ein früherer Krankenpfleger, ist wegen einer fortschreitenden schweren Nervenschädigung auf einen Rollstuhl angewiesen. Seine Krankenkasse hatte ihm einen Aktivrollstuhl bewilligt, mit dem er den fußläufigen Nahbereich seiner Wohnung erschließen kann.

Er beantragte zusätzlich ein Rollstuhlzuggerät, um Wege leichter bewältigen und auch weitere Entfernungen zurücklegen zu können. Mit dem Aktivrollstuhl könne er aufgrund seiner mangelnden Kraft keine Tagesausflüge durchführen.

Auch Pflastersteine oder Waldwege seien für ihn Hindernisse. Mit dem Rollstuhlzuggerät könne er diese hingegen aktiv überwinden. Die Urlaubs- und Freizeitgestaltung werde durch das Hilfsmittel erleichtert, da er so etwa oberbayerische Seen besuchen könne, die über nicht befestigte Wege erreichbar sind, so der Kläger.

Die Krankenkasse sah sich nicht für zuständig. Sie müsse nur sicherstellen, dass sich der Rollstuhlfahrer im Nahbereich seiner Wohnung fortbewegen könne. Sie leitete den Antrag für das Rollstuhlzuggerät an den zuständigen Reha-Träger weiter.

Dieser lehnte ab. Der Kläger könne sein Recht auf soziale Teilhabe und damit auch auf Mobilität mit dem bestehenden Aktivrollstuhl und der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel wahrnehmen. Die Regierung von Oberbayern wies den dagegen eingelegten Widerspruch ab.

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Anspruch auf Rollstuhlzuggerät zur Freizeitgestaltung

Das Sozialgericht urteilte am 2. Juli 2025, dass ein behinderter Mensch nach dem Krankenversicherungsrecht ein behinderter Mensch zum mittelbaren Behinderungsausgleich Anspruch auf ein Rollstuhlzuggerät haben kann.

„Ein solcher Anspruch besteht auch nach dem Recht der sozialen Teilhabe, wenn der behinderte Mensch ohne das Hilfsmittel seine Freizeit- und Urlaubsaktivitäten nicht wunschgemäß ähnlich wie ein vergleichbarer, nicht von einer Behinderung betroffener Mensch gestalten kann“.

Die gesetzliche Krankenversicherung kann für Hilfsmittel zum mittelbaren Behinderungsausgleich zuständig sein, wenn diese ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens befriedigen. Im Bereich der Mobilität muss die Krankenkasse sicherstellen, dass die betroffene Person den Nahbereich ihrer Wohnung erschließen kann.

Dagegen ist die Krankenversicherung beim mittelbaren Behinderungsausgleich nicht für Hilfsmittel zuständig, mit denen der behinderte Mensch längere Wegstrecken zurücklegen will, stellte das Sozialgericht klar. Dabei handele es sich etwa um Wegstrecken, die ein Radfahrer, Jogger oder Wanderer zurücklegt. In diesem Fall muss der Reha-Träger für erforderliche Hilfsmittel aufkommen.

Bedürfnisse von behinderten Menschen müssen respektiert werden, Alltagsverrichtungen nach Möglichkeit unter Einsatz eigener Kräfte zu bewältigen
Dabei müsse das Bedürfnis des behinderten Menschen respektiert werden, Alltagsverrichtungen nach Möglichkeit unter Einsatz eigener Kräfte zu bewältigen. Dazu gehöre auch der Teilhabewunsch des Klägers, Ausflüge in die Natur und entlang der oberbayerischen Seen zu unternehmen. Dies könne hier nur mithilfe des Rollstuhlzuggeräts gelingen. Zu Unrecht habe der Reha-Träger den Kläger darauf verwiesen, bei Ausflügen nur asphaltierte Wege zu nutzen. Dies stehe dem in der Verfassung und der UN-Behindertenrechtskonvention enthaltenen Förderauftrag entgegen.