Schwerbehinderung: Ohne diesen Nachweis zahlt das Jobcenter nichts

Lesedauer 4 Minuten

Ein Grad der Behinderung oder ein Schwerbehindertenausweis führen beim Bürgergeld nicht automatisch zu einem Mehrbedarf. Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat klargestellt, dass der Mehrbedarf wegen Behinderung nur unter zusätzlichen Voraussetzungen greift. Entscheidend ist nicht das Merkzeichen oder der Ausweis, sondern ob tatsächlich eine bestimmte Art von Unterstützung im Rahmen einer Maßnahme läuft.

Die Grundidee hinter dem Mehrbedarf

Der Mehrbedarf soll ausgleichen, dass bei bestimmten Formen der Teilhabe oder Eingliederung ein zusätzlicher Aufwand entsteht. Gemeint sind Situationen, in denen Betroffene nicht einfach nur beraten werden, sondern aktiv an einem strukturierten Angebot teilnehmen. Das Gesetz knüpft die Zusatzleistung deshalb nicht an die Behinderung an sich, sondern an eine konkrete Durchführung von Leistungen.

Gerichtliche Entscheidung

Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat präzisiert, wie der Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II zu verstehen ist und wann Jobcenter ihn zahlen müssen. Der Kern der Entscheidung lautet, dass eine Behinderung allein nicht genügt, wenn keine konkrete Maßnahme stattfindet. (L 2 AS 25/10)

Worum ging es im konkreten Fall?

Im Mittelpunkt stand ein Mann, der als schwerbehindert anerkannt war und unter einer sehr starken Sehbeeinträchtigung litt. Er bezog Leistungen nach dem SGB II, also dem System, das heute im Bürgergeld aufgegangen ist (und ab 2026 in der Neuen Grundsicherung), und beantragte zusätzlich den Mehrbedarf wegen Behinderung.

Aus seiner Sicht war sein Alltag im Kontakt mit der Arbeitsverwaltung wegen der Sehbehinderung deutlich aufwendiger als bei anderen Leistungsberechtigten.

Warum der Betroffene den Mehrbedarf verlangte

Der Mann stellte nicht in Abrede, dass das Jobcenter grundsätzlich beraten und vermitteln muss, er hielt die Unterstützung bei ihm aber für deutlich „mehr“ als Standard. Er verwies darauf, dass Termine, Gespräche und die Betreuung wegen seiner Einschränkungen intensiver seien, weil Abläufe angepasst, Informationen besonders aufbereitet und Schritte eng begleitet werden müssten.

Genau diese besondere, auf seine Behinderung zugeschnittene Betreuung wollte er als Teilhabeleistung verstanden wissen, die den Mehrbedarf auslösen soll.

Was nach seiner Darstellung konkret anders lief

Er schilderte, dass wegen der Sehbeeinträchtigung nicht nur Inhalte besprochen wurden, sondern auch die Art der Kommunikation und die praktische Umsetzung besonders gestaltet werden mussten. Nach seiner Vorstellung konnte er viele Schritte, die andere allein erledigen, ohne Unterstützung nicht sicher bewältigen.

Er nannte unter anderem die Orientierung, das Verstehen und Umsetzen von Vorgaben oder die Bewertung von Vermittlungsvorschlägen ging. Aus diesem „Mehr an Betreuung“ leitete er ab, dass faktisch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht würden.

Warum der Leistungsträger trotzdem ablehnte

Der Leistungsträger stellte darauf ab, dass es keine konkret bewilligte und laufende Maßnahme gab, wie sie § 21 Abs. 4 SGB II voraussetzt. Es habe im Kern Beratung und Vermittlung stattgefunden, also das, was im SGB II ohnehin vorgesehen ist, wenn auch mit Rücksicht auf gesundheitliche Einschränkungen. Eine besondere, regelförmig organisierte Teilhabe- oder Reha-Maßnahme sei nicht begonnen worden.

So hat das Gericht entschieden

Das Gericht hat die Ablehnung bestätigt und den Mehrbedarf nicht zugesprochen. Es hat betont, dass § 21 Abs. 4 SGB II zwei Dinge verlangt: eine Behinderung und zusätzlich eine tatsächliche Teilnahme an Leistungen zur Teilhabe oder bestimmten Eingliederungshilfen in einer konkreten Maßnahme. Wer „nur“ im Rahmen der üblichen Zuständigkeiten beraten und vermittelt wird, erfüllt diese zweite Voraussetzung nach der Auffassung des Gerichts nicht.

Was das Gesetz zusätzlich zur Behinderung verlangt

Der Mehrbedarf setzt voraus, dass Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder bestimmte Eingliederungshilfen tatsächlich „erbracht werden“ und zwar im Rahmen einer konkreten, regelförmigen Maßnahme. Das Gericht macht damit einen Unterschied zwischen einem möglichen Anspruch auf Reha- oder Teilhabeleistungen und einer laufenden Maßnahme.

Erst wenn eine Maßnahme real gestartet ist, kann der Mehrbedarf entstehen.

Warum das Wort „erbracht werden“ so wichtig ist

Nach der Entscheidung reicht es nicht, dass jemand wegen seiner Behinderung grundsätzlich mehr Unterstützung braucht oder theoretisch Anspruch auf besondere Leistungen haben könnte. Entscheidend ist, ob es tatsächlich eine Maßnahme gibt, die als organisatorisch greifbares Angebot läuft.

Der Mehrbedarf soll typischen Mehraufwand ausgleichen, der gerade durch solche Maßnahmen entsteht.

Warum Beratung und Vermittlung nicht ausreichen

Allgemeine Beratung und Vermittlung gehören zum Standardauftrag im Bürgergeld-System. Auch wenn Gespräche wegen einer Behinderung angepasst werden und dabei gesundheitliche Einschränkungen eine Rolle spielen, bleibt es Beratung, solange kein organisatorisch verfestigter Maßnahmerahmen hinzukommt.

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Das Gericht verlangt damit mehr als eine besonders intensive oder häufige Betreuung im normalen Jobcenter-Alltag.

Was das Gericht unter einer „Maßnahme“ versteht

Eine Maßnahme ist nach dem Verständnis des Gerichts etwas, das sich klar von der normalen Betreuung abgrenzen lässt. Typisch ist ein erkennbares Programm mit einem Träger, einem Zeitraum und festgelegten Inhalten, das über reine Vermittlungsgespräche hinausgeht.

Genau diese Struktur soll zeigen, dass nicht nur beraten wird, sondern eine regelförmige Teilhabe- oder Eingliederungsleistung tatsächlich läuft.

Konsequenz: Kein Mehrbedarf „weil behindert“

Das Urteil macht deutlich, dass es im Bürgergeld keinen allgemeinen Mehrbedarf allein wegen Behinderung gibt. Die Behinderung ist nur die erste Voraussetzung, die zweite ist die konkrete Maßnahme.

Ohne diese Maßnahme bleibt es bei den regulären Leistungen, selbst wenn der Unterstützungsbedarf im Einzelfall hoch ist.

Was bedeutet das für Betroffene beim Bürgergeld

Für Betroffene ist entscheidend, ob sie tatsächlich in einer Teilhabe- oder Eingliederungsmaßnahme geführt werden, die als Maßnahme erkennbar organisiert ist. Wer nur die üblichen Abläufe durchläuft, erhält den Mehrbedarf in der Regel nicht, auch wenn Termine häufiger sind oder Gespräche besonders angepasst werden.

Ein Anspruch wird realistischer, wenn es eine formelle Zuweisung oder Bewilligung zu einem konkreten Angebot gibt.

Wie Sie prüfen können, ob ein Mehrbedarf möglich ist

Sinnvoll ist, genau hinzusehen, ob es einen benannten Maßnahmetitel, einen Träger und einen festgelegten Zeitraum gibt. Wenn eine Teilnahmebestätigung oder Bewilligung vorliegt, lässt sich leichter belegen, dass Leistungen tatsächlich erbracht werden. Wenn es dagegen bei Beratung, Profiling und Vermittlung bleibt, wird der Mehrbedarf nach dieser Linie meist nicht greifen.

Wenn besondere Unterstützung angeboten wird

Manchmal erhalten behinderte Menschen eine engmaschige Begleitung durch spezialisierte Stellen oder strukturierte Integrationsangebote. Dann kommt es darauf an, ob diese Begleitung als Maßnahme organisiert ist und nicht nur als lose Beratung läuft. Je klarer Ziel, Zeitraum und Ablauf nach außen dokumentiert sind, desto besser lässt sich ein Mehrbedarf begründen.

FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten

Bekomme ich beim Bürgergeld automatisch einen Mehrbedarf, wenn ich schwerbehindert bin?
Nein. Es muss zusätzlich eine konkrete Maßnahme/Leistung zur Teilhabe oder Eingliederung tatsächlich stattfinden.

Reichen häufige Termine im Jobcenter für den Mehrbedarf aus?
In der Regel nein. Auch häufigere Beratungstermine gelten meist als normale Beratung und Vermittlung und sind keine regelförmige Maßnahme im Sinne des Mehrbedarfs.

Was ist mit Bewerbungskosten oder Unterstützung bei Bewerbungen?
Die Erstattung von Bewerbungskosten ist typischerweise eine allgemeine Leistung und begründet für sich allein keinen Mehrbedarf wegen Behinderung.

Welche Art von Unterstützung kann den Mehrbedarf auslösen?
Vor allem echte Teilhabeleistungen oder andere regelförmig organisierte Maßnahmen, die über die normale Beratung hinausgehen – mit erkennbarem Programm, Zeitraum und Träger.

Gibt es im Bürgergeld einen allgemeinen Mehrbedarf nur wegen Behinderung?
Nein. Das Gericht stellt klar, dass das SGB II keinen allgemeinen Mehrbedarf allein wegen Behinderung vorsieht.

Fazit

Ein Schwerbehindertenausweis ist beim Bürgergeld kein Automatismus für den Mehrbedarf. Entscheidend ist, ob neben der Behinderung tatsächlich eine konkrete, regelförmige Maßnahme zur Teilhabe oder Eingliederung läuft, die über normale Beratung hinausgeht.

Wer den Mehrbedarf prüfen will, sollte deshalb klären, ob eine Maßnahme offiziell besteht und nachweisbar durchgeführt wird.