Sie können einen Mehrbedarf wegen Behinderung auch dann ohne Einzelnachweis geltend machen, wenn Ihr Kind mit Schwerbehinderung Eingliederungshilfe und teilstationär untergebracht ist. Wir stellen Ihnen die Regelungen zum Mehrbedarf wegen Behinderung vor und erklären, wann dieser auch bei Eingliederungshilfe gilt.
Was ist ein Mehrbedarf wegen Behinderung?
Ein Mehrbedarf ist ein zusätzlicher Anspruch auf Leistungen über den normalen Regelsatz hinaus. Diesen können Sie geltend machen, wenn besondere Lebensumstände oder gesundheitliche Einschränkungen einen höheren Lebensunterhalt notwendig machen.
Reicht eine Schwerbehinderung aus, um Mehrbedarf zu erhalten?
Ein Grad der Behinderung allein berechtigt nicht zu einem Mehrbedarf. Entscheidend sind vielmehr bestimmte Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis sowie der Lebenssituation wie Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedarf.
Schließt Eingliederungshilfe Mehrbedarf aus?
Nicht generell, denn die Eingliederungshilfe sichert laut dem Sozialgesetzbuch IX die Teilhabe. Sie ist jedoch nicht vorgesehen, um den allgemeinen Lebensunterhalt zu sichern.
Eingliederungshilfe schließt also Mehrbedarf nicht aus, und wenn Sie wegen Ihrer Behinderung zusätzliche Kosten zum Beispiel für Ernährung, Hygiene oder Mobilität haben, dann kann das einen Anspruch auf einen Mehrbedarf bedeuten.
Ein konkretes Beispiel: Schwerbehindertenausweis und Merkzeichen G
Nehmen wir an, Sie sind anerkannt schwerbehindert mit Merkzeichen G für eine erhebliche Gehbehinderung. Sie erhalten Eingliederungshilfe für betreutes Wohnen und beziehen Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch XII (Leistungen der Sozialhilfe).
Trotz der Eingliederungshilfe haben Sie in diesem Fall einen Anspruch auf einen Mehrbedarf in Höhe von 17 Prozent des Regelsatzes (Paragraf 30 Absatz 1 Sozialgesetzbuch XII), den das Sozialamt Ihnen auszahlen muss.
Wie bekommen Sie den Mehrbedarf?
Den Mehrbedarf müssen Sie gesondert beantragen – er wird nicht automatisch berücksichtigt. Zuständig ist das Jobcenter (bei Bürgergeld) oder das Sozialamt (bei Grundsicherung) Nötige Nachweise im Antrag sind Ihr Schwerbehindertenausweis mit den entsprechenden Merkzeichen, ärztliche Atteste, sowie ein Bescheid über Eingliederungshilfe – falls Sie diese erhalten.
Mehrbedarf für Kinder mit Schwerbehinderung
Ein weiterer behinderungsbedingter Mehrbedarf bei Kindern kann bestehen, wenn diese wegen Ihrer Behinderung nicht in der Klage sind, sich selbst zu erhalten. Trotz einer teilstationären Unterbringung in einer Werkstatt für behinderte Menschen hat die Mutter in diesem Fall Anspruch auf Kindergeld.
Familienkasse fordert Einzelnachweis
Die Mutter hatte Kindergeld für ihren volljährigen Sohn beantragt. Dieser leidet an schwerer Epilepsie, hat einen Grad der Behinderung von 100 sowie die Merkzeichen G, B (ständige Begleitung), RF (Befreiung / Ermäßigung von Rundfunkbeitrag) und H (Hilflosigkeit).
Der Sohn lebt in einer eigenen Wohnung, wo seine Eltern ihn betreuen. Er arbeitet teilstationär in einer Werkstatt für behinderte Menschen. Er bekommt Eingliederungshilfe, außerdem als Arbeitsentgelt 152,28 Euro monatlich und zudem eine Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 557,35 Euro.
Die Familienkasse lehnte den Antrag ab und begründete dies damit, dass ein Einzelnachweis für Mehrbedarf erforderlich sei. Denn die bei teilstationärer Unterbringung würden die Werkstattkosten den Mehrbedarf bereits decken. Die Richter beim Bundesfinanzhof hatten hingegen eine andere Auffassung.
Richter sagen: Beim Merkzeichen H für Hilflosigkeit ist kein Einzelnachweis nötig
So sei beim Merkzeichen H, also bei Menschen, die anerkannt hilflos sind, ein solcher Mehrbedarf regelmäßig anzunehmen, urteilten die Richter am Bundesfinanzhof (III R 53/10). Auch bei fehlendem Einzelnachweis ließe sich ein solcher Mehrbedarf beim Merkzeichen H schätzen.




