Schwerbehinderung: Mutter darf Kind in die Reha begleiten – Rentenkasse muss Kosten zahlen

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Eine Mutter darf ihren achtjährigen Sohn in der Reha begleiten, auf Kosten der Rentenkasse. Voraussetzung dafür ist eine medizinische Notwendigkeit. So entschied das Sozialgericht Gießen (S 4 R 284/12 ER).

Rentenversicherung bewilligt sechswöchige Kur

Der Sohn litt an Neurodermitis und psychischen Störungen. Um diese zu behandeln, bewilligte die Deutsche Rentenversicherung eine sechswöchige Kur in einer bayrischen Fachklinik für Kinder und Jugendliche.

Mutter hält Reha ohne ihre Begleitung für unmöglich

Die Mutter wollte den Jungen begleiten und begründete dies damit, dass für ihren Sohn eine Reha allein nicht möglich sei. Er habe starke Ängste und sei deswegen in psychotherapeutischer Behandlung.
Sie ergänze diese Argumente damit, dass bei Eltern betroffener Kinder eine Neurodermitis-Schulung sehr wichtig sei.

Kinderarzt sieht ohne Mutter die Kur gefährdet

Sie stützte die Notwendigkeit, die Reha zu begleiten, auf ärztliche Befunde. Der Kinderarzt des Jungen bescheinigte, dass der Kurerfolg des Jungen ohne Begleitung der Mutter gefährdet sei. Die Psychotherapeutin (und Fachärztin für Allgemeinmedizin) empfahlt sogar, die Reha nicht durchzuführen, wenn die Mutter nicht dabei sein konnte.

Fachklinik sichert laut Rentenkasse eine gute Betreuung

Die Rentenversicherung lehnte es dennoch ab, die Kosten für die Begleitung der Mutter zu übernehmen. Denn erstens könnte sie Kosten für Kindesbegleitung nur in besonderen Ausnahmefällen übernehmen, wie bei Schwerstbehinderten.

Rentenkasse weigert sich, Begleitung aus psychosozialen Gründen zu bezahlen

Ansonsten würden die Kosten für die Begleitung der Eltern nur im Vorschulalter übernommen. Psychosoziale Gründe allein rechtfertigten keine Übernahme der Kosten. Zweitens sei in der Fachklinik eine gute Betreuung des Sohnes gewährleistet.

Die Mutter klagt vor dem Sozialgericht

Die Mutter klagte vor dem Sozialgericht Gießen, um ihren Anspruch durchzusetzen und hatte Erfolg. Hier führte sie aus, ihr Sohn leide bereits jetzt unter der Situation, dass er womöglich allein fahren müsse.

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Allein in der Klinik zu sein kann Trauma verursachen

Er habe deshalb Schlafstörungen, die seinen Trennungsängste noch verstärkten. Ein Aufenthalt in der Klinik ohne ihre Begleitung könne ihren Sohn traumatisieren. Ihr Sohn sei bereits in der dritten Klasse und schaffe es trotzdem nicht allein zu Schule zu gehen. Der Grund seien seine starken Ängste.

Einschätzung des Kinderarztes hat ein besonderes Gewicht

Die Richter erklärten, dass die Begleitung bei einer Reha nicht auf schwerstbehinderte Kinder beschränkt sei. Es reiche vielmehr aus, wenn medizinische Gründe eine solche Begleitung erzwingen würden.
Um dies zu beurteilen habe die Stellungnahme des behandelnden Kinderarztes ein besonderes Gewicht. Dieser kenne die Situation des Jungen und verfüge als Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde über besondere Sachkunde.

Die Richter sehen zwingende medizinische Gründe für eine Begleitung

Nach der Auffassung des Kinderarztes sei der Erfolg der Kur gefährdet, wenn die Mutter ihren Sohn nicht begleite. Das Argument der Rentenversicherung, dass die Fachklinik eine gute Betreuung gewährleiste, überzeugte die Richter nicht.

Null Ermessensspielraum für die Rentenversicherung

Die Richter erklärten auch, dass die Rentenversicherung keinerlei Spielraum habe, in deisem Fall nach Ermessen zu entscheiden, da der Erfolg der Reha-Maßnahme ohne Begleitung durch die Mutter in Frage stehe. Das Ermessen der Versicherung sei insofern auf Null reduziert.

Nur mit Begleitung ist eine erfolgreiche Behandlung möglich

Nur die Übernahme der Unterbringungskosten für eine Begleitperson stünden im Einklang, mit dem Ziel, durch eine stationäre Heilbehandlung die Gesundheit wesentlich zu verbessern oder wiederherzustellen.

Die Rentenkasse muss die Kosten für die Mutter übernehmen

Deshalb verpflichteten die Richter die Rentenkasse, die Kosten für die Begleitung der sechswöchigen Kur durch die Mutter zu übernehmen.