Wussten Sie, dass es Ausnahmen für Behindertenparkplätze auch ohne Berechtigungen gibt? Wir erklären einmal, wer einen Anspruch haben könnte und wie man diese Ausnahmeberechtigung erhält.
Nachweis des GdB durch den Schwerbehindertenausweis
Der Grad der Behinderung (GdB) muss durch die im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkmale nachgewiesen werden.
Die Parkerleichterungen dürfen nicht nur von den Berechtigten selbst genutzt werden, sondern auch von Personen, die den Ausweisinhaber befördern. Bei Erledigungsfahrten ohne Menschen mit Behinderung im Auto, dürfen die Parkerleichterungen jedoch nicht genutzt werden.
Welche Merkzeichen berechtigen für einen Behindertenparkplatz?
Behindertenparkplätze dürfen nur von Personen genutzt werden, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Diese Regelungen sind klar im deutschen Straßenverkehrsrecht verankert.
Menschen mit folgenden Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis haben Anspruch auf einen Behindertenparkplatz:
- aG (außergewöhnliche Gehbehinderung): Betroffene haben eine dauerhafte und erhebliche Einschränkung der Gehfähigkeit, oft verbunden mit der Notwendigkeit fremder Hilfe oder großer Anstrengung, um sich außerhalb des Fahrzeugs zu bewegen.
- Bl (blind): Als blind gilt, wer auf dem besseren Auge eine Sehkraft von weniger als 2 Prozent hat.
- Amelie oder Phokomelie: Hierbei handelt es sich um Fehlbildungen oder das Fehlen von Gliedmaßen, häufig in Folge von Schädigungen wie Contergan.
Diese speziellen Kennzeichnungen müssen eindeutig im Schwerbehindertenausweis eingetragen sein, um Anspruch auf die Nutzung von Behindertenparkplätzen zu haben.
Die Genehmigung wird von der örtlichen Straßenverkehrsbehörde ausgestellt und gilt in der Regel für maximal fünf Jahre. Die Ausstellung erfolgt normalerweise gebührenfrei. Welche Erleichterungen dem Inhaber eines Parkausweises zustehen, wird in der Ausnahmegenehmigung festgelegt.
Schwerbehindertenausweis alleine reicht nicht aus
Wer einen Behindertenparkplatz nutzt, ist verpflichtet, den blauen EU-Parkausweis gut sichtbar im Fahrzeug zu platzieren. Dieser Parkausweis ist Voraussetzung, um die Parkerleichterungen in Anspruch zu nehmen, und gilt sowohl in Deutschland als auch in anderen EU-Mitgliedsstaaten.
Der reguläre Schwerbehindertenausweis alleine reicht nicht aus, um auf Behindertenparkplätzen zu parken. Nur der spezielle EU-Parkausweis ermöglicht es, die vorgesehenen Erleichterungen zu nutzen.
Strafen bei Missbrauch von Behindertenparkplätzen
Parken auf einem Behindertenparkplatz ohne Berechtigung kann schnell teuer werden.
Wer sein Fahrzeug unberechtigt auf einem solchen Parkplatz abstellt, riskiert ein Verwarnungsgeld von 55 Euro.
In vielen Fällen wird das Fahrzeug kostenpflichtig abgeschleppt, auch wenn der Parkplatz nicht von einer berechtigten Person benötigt wird.
Ein Gerichtsurteil des Amtsgerichts Schwerin verdeutlicht die Wichtigkeit der korrekten Platzierung des Parkausweises.
In dem Fall hatte ein Mann den Parkausweis seines rollstuhlfahrenden Bekannten lediglich auf der Mittelkonsole abgelegt.
Da dieser nicht sichtbar war, wurde das Fahrzeug als unberechtigt geparkt gewertet.
Das Gericht entschied, dass der Parkausweis jederzeit deutlich sichtbar und ohne Schwierigkeiten lesbar ausgelegt sein muss, andernfalls drohen Bußgelder.
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Erweiterte Parkerleichterungen für schwerbehinderte Menschen
Seit 2009 gibt es in Deutschland zusätzliche Parkerleichterungen für schwerbehinderte Menschen, die über die Nutzung von Behindertenparkplätzen hinausgehen. Diese Erleichterungen betreffen Menschen mit folgenden Einschränkungen:
- Merkzeichen G (gehbehindert) und B (Begleitung erforderlich): Personen, die einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 80 aufweisen, und deren Einschränkungen hauptsächlich an den unteren Gliedmaßen oder der Lendenwirbelsäule bestehen.
- Kombination von GdB 70 und 50: Diese Erleichterungen gelten auch, wenn jemand eine Gehbehinderung mit einem GdB von mindestens 70 hat und zusätzlich eine erhebliche Einschränkung der Herz- oder Lungenfunktion (mindestens GdB 50).
- Erkrankungen wie Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa: Menschen mit diesen Erkrankungen haben Anspruch auf Parkerleichterungen, wenn ihr GdB mindestens 60 beträgt.
- Künstliche Darmausgänge und Harnableitung: Auch hier gilt ein GdB von mindestens 70 als Voraussetzung für die Erleichterungen.
Persönliche Behindertenparkplätze
In bestimmten Fällen können Personen mit Schwerbehinderung einen personenbezogenen Behindertenparkplatz beantragen. Diese Parkplätze sind ausschließlich für eine bestimmte Person vorgesehen und befinden sich meist in der Nähe der Wohnung oder Arbeitsstätte. Solche Parkplätze sind durch ein Zusatzschild mit der individuellen Parkausweisnummer gekennzeichnet.
Unterschied zwischen blauem und orangem Parkausweis
Der blaue EU-Parkausweis ermöglicht umfassende Parkerleichterungen in Deutschland und der EU. Dazu zählen das Parken:
- Bis zu drei Stunden im eingeschränkten Halteverbot.
- Über die zulässige Zeit hinaus auf Parkplätzen mit zeitlicher Begrenzung.
- Gebührenfrei an Parkuhren oder Automaten.
- In Fußgängerzonen während der Ladezeiten.
Der orange Parkausweis bietet ähnliche Vorteile, berechtigt jedoch nicht zur Nutzung speziell ausgeschilderter Behindertenparkplätze. Dieser Ausweis wird für Personen ausgestellt, die nicht die strengen Kriterien für einen Behindertenparkplatz erfüllen, aber dennoch erhebliche Einschränkungen haben.
Parken im Ausland: Was gilt?
Menschen mit Behinderung, die ins Ausland reisen, sollten sich vorab über die dortigen Parkregelungen informieren.
Der blaue EU-Parkausweis gilt in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und ermöglicht die gleichen Parkerleichterungen, die auch für Inhaber eines nationalen Behindertenparkausweises gelten. Die genauen Regelungen variieren jedoch je nach Land.
Carolin-Jana Klose ist seit 2023 Autorin bei Gegen-Hartz.de. Carolin hat Pädagogik studiert und ist hauptberuflich in der Gesundheitsprävention tätig. Ihre Expertise liegt im Sozialrecht, Gesundheitsprävention sowie bei gesellschaftspolitischen Themen. Sie ist aktiv in der Erwerbslosenberatung und engagiert sich politisch für Armutsbetroffene.