Bei offenen Krankenkassenbeiträge können hörbehinderte Menschen regelmäßig nicht den Prozessor ihres Cochlea-Implantats auf Kassenkosten reparieren lassen. Denn ruht der Leistungsanspruch wegen länger als zwei Monate bestehender Beitragsrückstände, muss die Krankenkasse nicht die zeitnahe Reparatur der Hörprothese gewährleisten, entschied das Sozialgericht München in einem am Dienstag, 27. Januar 2026, veröffentlichten Urteil (Az.: S 39 KR 1073/25).
Keine Reparatur für Hörprothese bei offenen Krankenkassenbeiträgen
Der hörbehinderte Kläger ist an beiden Ohren gehörlos. Er wurde daher für beide Ohren mit einer Hörprothese, einem sogenannten Cochlea-Implantat, versorgt. Damit konnte er wieder hören und mit anderen Menschen kommunizieren. Doch dann trat an einem Ohr ein Defekt im Audioprozessor des Implantats auf und musste repariert werden. Die Kosten in Höhe von 1.298 Euro machte der Mann bei seiner Krankenkasse geltend.
Diese lehnte jedoch ab und verwies auf einen zuvor versandten Bescheid, nach dem der Leistungsanspruch bei dem Versicherten ruht. Denn der Versicherte habe seine Krankenkassenbeiträge nicht bezahlt. Er sei seit länger als zwei Monaten mit 7.206 Euro im Rückstand.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen könnten Versicherte dann nur ausnahmsweise Krankenkassenleistungen erhalten. Dazu gehörten Früherkennungsuntersuchungen, die Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie erforderliche Leistungen bei Mutterschaft und Schwangerschaft. Erst wenn der Versicherte den Beitragsrückstand bezahlt, eine Ratenzahlung vereinbart hat oder auf Grundsicherungsleistungen angewiesen ist, könnten wieder die vollen Krankenkassenleistungen gewährt werden.
Der Kläger argumentierte, dass er auf die Reparatur des Implantats zum unmittelbaren Behinderungsausgleich angewiesen ist. Ohne die Reparatur des Hilfsmittels könne er nur noch auf einem Ohr hören. Die Orientierung und Kommunikation mit anderen Menschen sei nur schwer möglich.
Sozialgericht München verneint Vorliegen einer Akutbehandlung
Das Sozialgericht urteilte am 21. Januar 2026, dass die Krankenkasse nicht für die Reparatur des Audioprozessors des Cochlea-Implantats aufkommen muss. Die Reparatur des Audioprozessors gehöre bei einem Beitragsrückstand nicht zu den Ausnahmen, bei denen die Krankenkasse weiterhin Leistungen gewähren muss. Es liege keine Behandlung akuter Erkrankungen oder Schmerzzustände vor.
Maßstab, was eine Akutbehandlung sei, sei im Asylbewerberleistungsgesetz bereits festgelegt. Danach zähle etwa die Behandlung einer chronischen Erkrankung nicht dazu, selbst wenn ein unaufschiebbarer Behandlungsbedarf besteht.
Die Reparatur des Cochlea-Implantats an einem Ohr sei keine Akutbehandlung. Der hörgeschädigte Kläger könne immer noch auf dem anderen Ohr hören. „Unaufschiebbar“ sei die Reparatur nicht. Der Kläger brauche nur die Beitragsrückstände bezahlen, eine Ratenvereinbarung treffen oder nachweisen, dass er Grundsicherungsleistungen bezieht. In diesen Fällen könnten die Kosten für die Reparatur übernommen werden. Dies habe der Kläger aber nicht getan. fle




