Grundsätzlich kann das Jobcenter Bürgergeld-Empfänger auffordern, eine zu große oder zu teure Wohnung durch Untervermietung kostengünstiger zu gestalten. Bei gesundheitlichen Gründen kann aber eine solche Forderung unzumutbar und somit rechtlich nicht durchsetzbar sein.
Diese Anordnung ist jedoch nicht absolut und kann aus gesundheitlichen Gründen oder anderen schwerwiegenden persönlichen Gründen als unzumutbar abgelehnt werden.
Wichtige Punkte zur Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen:
Glaubhaftmachung durch den Antragsteller
Die gesundheitlichen Gründe, die gegen eine Untervermietung sprechen (z. B. psychische Erkrankungen, hohes Infektionsrisiko, Pflegebedürftigkeit, die durch fremde Personen im Haushalt gefährdet wird), müssen gegenüber dem Jobcenter nachgewiesen werden.
Ein einfaches „Ich will das nicht“ reicht nicht aus.
Ärztliches Attest
Ein aussagekräftiges ärztliches Attest, das konkret darlegt, warum das Zusammenleben mit einer untervermieteten Person die Gesundheit gefährdet oder die Genesung verhindert, ist essenziell. Dieses sollte immer aktuell sein, das heißt, nicht älter wie 3 Monate.
Schutz der Privatsphäre bei Krankheit
Eine Untervermietung kann unzumutbar sein, wenn dadurch die notwendige Privatsphäre, die zur Bewältigung einer Krankheit nötig ist, zerstört wird. Dies muss ärztlich nachgewiesen sein.
Auch hier gilt immer die Einzelfallprüfung
Das Jobcenter ist verpflichtet, die persönlichen Umstände im Rahmen der Amtsermittlungspflicht zu prüfen ( § 20 SGB X ).
Eine pauschale Ablehnung der Unzumutbarkeit durch das Jobcenter ist rechtswidrig.
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Vorgehensweise bei Unzumutbarkeit:
Bei einer Aufforderung zur Untermiete/Kostensenkung schriftlich Widerspruch einlegen und die gesundheitlichen Gründe detailliert darlegen.
Ärztliche Bescheinigungen sind dem Widerspruch beizufügen. Fordert das Jobcenter zur amtsärztlichen Untersuchung auf, ist dem unbedingt zu folgen.
Beim Bürgergeld kann eine Untervermietung nicht einfach verweigert werden, nur weil man krank ist, sofern die Miete zu hoch ist und das Jobcenter eine Kostensenkung verlangt.
Das Jobcenter darf Leistungsbeziehende sogar auffordern, Untervermietung zu nutzen, um die Mietkosten auf ein angemessenes Niveau zu senken.
Die grundsätzliche Zumutbarkeit einer Untervermietung ergibt sich bereits daraus, dass der Gesetzgeber sie als ein Beispiel in § 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II aufgenommen hat.
Wichtig: Ein “generelles Verbot” der Untervermietung bei Krankheit gibt es nicht, es handelt sich vielmehr um eine Einzelfallprüfung der Zumutbarkeit.
Unzumutbarkeit kann sich aus vom Durchschnitt abweichenden Belastungssituationen ergeben, wie bei Gebrechlichkeit, einer aktuellen schweren Erkrankung, einer ärztlich bestätigten akuten schweren seelischen Belastungssituation.
Wann ist eine Untervermietung für Bürgergeld Bezieher grundsätzlich zumutbar?
1. Der pauschale Vortrag einer Leistungsbezieherin:
Derzeit nicht praktikable“ Untervermietung kommt nicht in Betracht” macht die geforderte Untervermietung des Jobcenters nicht unzumutbar ( so ausdrücklich LSG NRW Az. L 21 AS 1422/25 B ER).
2. Auch die Annahme einer „Anpassungsstörung“ steht einer Untervermietung der Wohnung nicht entgegen, wenn die Hilfebedürftige lediglich pauschale gesundheitliche Gründe geltend macht, die aber in den Befundberichten der Ärzte keine Berücksichtigung finden ( so das LSG Hamburg, 4. Senat ).



