Schwerbehinderung: Integrationsamt sagt Ja – Gericht sagt Nein: Schutz für Schwerbehinderte gestärkt

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Das Thüringer Oberverwaltungsgericht (OVG) hat einen wichtigen Beschluss zum Kündigungsschutz schwerbehinderter Beschäftigter bestätigt. In dem Verfahren ging es um die Frage, ob das Integrationsamt einer ordentlichen Kündigung zustimmen durfte – und ob ein Betroffener überhaupt noch klagen kann, wenn die Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht verspätet erhoben wurde. Der Beschluss ist rechtskräftig (ThürOVG, Beschl. v. 14.02.2024, Az. 4 ZKO 660/23).

Der konkrete Fall: Ein Fahrer, der aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr fahren konnte

Der Kläger arbeitete seit 1990 bei einer Universität. Zu seinen Aufgaben gehörten überwiegend Fahrdienste für Leitungspersonen und verschiedene Stellen der Hochschule, außerdem Protokollunterstützung, Geräte- und Materialverantwortung sowie die Führung von Dienstreisenachweisen. Der Schwerpunkt lag klar auf Fahrten, Transporten sowie Tätigkeiten, bei denen auch Heben und Tragen vorkam.

Gesundheitliche Einschränkungen als Wendepunkt

Im Februar 2017 teilte der Kläger dem Arbeitgeber mit, dass er aus gesundheitlichen Gründen zentrale Teile seiner bisherigen Arbeit nicht mehr leisten könne: längere Fahrten, Personentransporte und schwere körperliche Tätigkeiten. Ein betriebsärztlicher Dienst bzw. eine externe Arbeitsschutz- und Gesundheitsstelle hielt danach nur noch Kurier- oder Lieferdienste bis maximal 50 km und Bürotätigkeiten für möglich.

Ab April 2017 machte der Kläger dann nur noch an zwei Tagen pro Woche Kurierfahrten, insgesamt rund zehn Stunden wöchentlich.

Streit um Alternativen: Empfang oder leichte Hausmeistertätigkeiten lehnte der Kläger ab

Der Arbeitgeber bot dem Kläger zusätzliche Aufgaben an, etwa eine Tätigkeit im Empfangsbereich oder leichte Hausmeistertätigkeiten ergänzend zu den Kurierfahrten. Diese Alternativen lehnte der Kläger ab.

Eine Änderungskündigung, die der Arbeitgeber später versuchte, scheiterte bereits früher vor den Arbeitsgerichten.

Parallelverfahren zur Schwerbehinderung: GdB wurde herabgesetzt, Klage dagegen lief noch

Ursprünglich war beim Kläger ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 festgestellt. Dieser GdB wurde später durch Bescheide der Versorgungsverwaltung herabgesetzt, am Ende auf 30 ohne Gleichstellung und rückwirkend ab Januar 2021.

Gegen diese Herabsetzung lief jedoch ein sozialgerichtliches Verfahren, das noch nicht abgeschlossen war.

Warum die GdB-Herabsetzung im Kündigungszeitpunkt nicht durchschlug

Solange die Herabsetzung wegen der aufschiebenden Wirkung der sozialgerichtlichen Klage nicht „wirksam verwertet“ werden darf, gilt für den Kündigungszeitpunkt rechtlich weiterhin der höhere Schutzstatus. Das OVG betont, dass es auf die Lage beim Zugang der Kündigung ankommt und nicht darauf, wie das Sozialgericht später entscheidet.

Deshalb durfte der Arbeitgeber aus der Herabsetzung am Kündigungstag keine Rechtsfolgen ziehen.

Die Universität beantragt die Zustimmung zur Kündigung – Integrationsamt sagt Ja

Am 15. Juli 2021 beantragte die Universität beim Integrationsamt die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung. Als Gründe wurden sonstige betriebliche Gründe und eine krankheits- bzw. behinderungsbedingte Leistungseinschränkung angeführt.

Die Universität argumentierte im Kern, sie müsse für eine deutlich reduzierte Arbeitsleistung das volle Gehalt zahlen und habe deshalb die verbleibenden Kurierfahrten ab Juli 2022 auf einen zentralen Fahrdienst übertragen.

Beteiligung von Personalrat und Schwerbehindertenvertretung

Das Integrationsamt beteiligte Schwerbehindertenvertretung und Personalrat, die keine Einwände erhoben. Mit Bescheid vom 24. März 2022 erteilte es die Zustimmung, weil es den Wegfall des Arbeitsplatzes als im Wesentlichen betriebswirtschaftliche Entscheidung ansah.

Einen deutlichen Zusammenhang zwischen Schwerbehinderung und Kündigung hielt es nicht für „offensichtlich“ und wertete den Schutz deshalb als weniger intensiv.

Kündigung, Widerspruch, dann das Fristenproblem vor dem Arbeitsgericht

Kurz nach der Zustimmung erhielt der Kläger die ordentliche Kündigung und legte Widerspruch gegen den Zustimmungsbescheid ein. Arbeitsrechtlich kam es aber auf die Drei-Wochen-Frist zur Kündigungsschutzklage an, sonst gilt die Kündigung nach § 7 KSchG als wirksam.

Der Kläger erhob die Kündigungsschutzklage verspätet und beantragte deshalb die nachträgliche Zulassung nach § 5 KSchG.

Arbeitsgericht lehnt nachträgliche Zulassung zunächst ab, Berufung lief noch

Das Arbeitsgericht wies den Antrag auf nachträgliche Zulassung zunächst zurück. Dagegen legte der Kläger Berufung zum Thüringer Landesarbeitsgericht ein, über die zum maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht entschieden war.

Genau diese „Schwebe“ spielte später eine zentrale Rolle für die Frage, ob das Verwaltungsverfahren noch ein Rechtsschutzbedürfnis hat.

Verwaltungsgericht hebt Zustimmung auf: Integrationsamt habe zu wenig aufgeklärt

Das Verwaltungsgericht Weimar gab dem Kläger recht und hob die Zustimmung des Integrationsamtes auf. In der mündlichen Verhandlung wurde deutlich, dass die Universität trotz Auslagerung weiterhin mehrere eigene Fahrer beschäftigte und bestimmte Post- und Fahrdienste intern weiter anfielen.

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Das sprach gegen eine rein betriebsbedingte Konstellation.

Warum „rein betriebsbedingt“ hier nicht überzeugte

Das Verwaltungsgericht sah Anzeichen dafür, dass die Kündigung nicht nur aus unternehmerischer Entscheidung erfolgte, sondern auch „gesundheits-/personenbedingt“ geprägt war. Gerade dann muss das Integrationsamt besonders sorgfältig prüfen, weil der Schutzzweck des § 168 SGB IX stärker ins Gewicht fällt.

Außerdem wurde beanstandet, dass nicht ernsthaft aufgeklärt wurde, ob es im Betrieb tatsächlich keinen leidensgerechten Arbeitsplatz gab.

OVG bestätigt: Keine Berufung – Urteil bleibt bestehen

Die Universität wollte die Berufung gegen das Urteil zulassen lassen, scheiterte damit aber beim Thüringer OVG. Der Senat sah keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung und wies den Zulassungsantrag zurück.

Damit blieb es rechtskräftig bei der Aufhebung der Zustimmung des Integrationsamtes.

Rechtsschutzbedürfnis trotz Fristproblemen: Warum der Kläger weiter klagen durfte

Das OVG stellte klar, dass das Rechtsschutzbedürfnis nicht allein deshalb entfällt, weil die Kündigungsschutzklage zunächst verspätet erhoben wurde. Solange über die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage nach § 5 KSchG noch nicht rechtskräftig entschieden ist, ist die Fiktionswirkung des § 7 KSchG noch nicht „endgültig“ eingetreten. Deshalb durfte das Verwaltungsgericht ein Sachurteil fällen.

Die harte Warnung des OVG: Spätere Ablehnung kann alles kippen

Gleichzeitig macht das OVG deutlich, wie riskant Fristversäumnisse sind. Wird der Antrag nach § 5 KSchG später rechtskräftig abgelehnt, gilt die Kündigung nach § 7 KSchG selbst dann als wirksam, wenn die Zustimmung des Integrationsamtes zuvor rechtskräftig aufgehoben wurde. Wer betroffen ist, muss deshalb beide Rechtswege konsequent parallel sichern.

Rechtsgrundlage: Zustimmungspflicht und Prüfung durch die Gerichte

Der besondere Kündigungsschutz schwerbehinderter und gleichgestellter Beschäftigter steht in § 168 SGB IX. Danach braucht der Arbeitgeber vor Ausspruch einer Kündigung grundsätzlich die Zustimmung des Integrationsamtes. Diese Zustimmung ist eine Ermessensentscheidung, bei der die Behörde Arbeitgeberinteressen und Schutzinteressen des schwerbehinderten Menschen gegeneinander abwägen muss.

Ermessenskontrolle nach § 114 VwGO und Amtsermittlung nach § 20 SGB X

Für die gerichtliche Kontrolle gilt § 114 VwGO, wonach Gerichte prüfen, ob die Behörde die Grenzen des Ermessens eingehalten und den Zweck der Ermächtigung beachtet hat. Zentral ist der Untersuchungsgrundsatz aus § 20 SGB X: Das Integrationsamt darf nicht nur prüfen, ob Arbeitgeberangaben „schlüssig“ wirken, sondern muss die entscheidungserheblichen Tatsachen eigenständig ermitteln.

Dazu zählt besonders die Frage, ob leidensgerechte Arbeitsplätze existieren und wie stark der Kündigungsgrund mit der Behinderung zusammenhängt.

Was Betroffene daraus lernen können: Zwei Verfahren, zwei Fristen, ein Risiko

Der Fall zeigt, dass Verwaltungs- und Arbeitsrecht hier ineinandergreifen, aber getrennte Wege bleiben. Wer nur gegen die Zustimmung des Integrationsamtes vorgeht und die Kündigungsschutzklage verpasst, kann trotz Erfolgs vor dem Verwaltungsgericht am Ende verlieren.

Umgekehrt kann eine fristgerechte Kündigungsschutzklage ohne Angriff auf die Zustimmung des Integrationsamtes ebenfalls nicht ausreichen.

FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten

Muss das Integrationsamt jeder Kündigung eines Schwerbehinderten zustimmen?
In der Regel ja, wenn der Arbeitnehmer schwerbehindert oder gleichgestellt ist und die übrigen Voraussetzungen vorliegen. Ohne Zustimmung ist die Kündigung grundsätzlich unwirksam, praktisch hilft das aber nur, wenn zusätzlich fristgerecht Kündigungsschutzklage erhoben wird.

Warum wurde die Zustimmung hier aufgehoben?
Weil das Integrationsamt den Fall zu stark als „rein betriebsbedingt“ bewertet und wesentliche Punkte nicht ausreichend aufgeklärt hatte. Vor allem musste es genauer prüfen, ob tatsächlich kein leidensgerechter Arbeitsplatz vorhanden war und ob der Kündigungsgrund nicht doch wesentlich mit der behinderungsbedingten Leistungseinschränkung zusammenhing.

Was bedeutet § 7 KSchG im Zusammenhang mit der Zustimmung des Integrationsamtes?
Wird keine rechtzeitige Kündigungsschutzklage erhoben, gilt die Kündigung als wirksam, selbst wenn sie wegen fehlender oder rechtswidriger Zustimmung unwirksam wäre. Das kann dazu führen, dass ein späterer Erfolg im Verwaltungsverfahren arbeitsrechtlich ins Leere läuft.

Hilft eine Klage gegen eine GdB-Herabsetzung, wenn ich gekündigt werde?
Ja, weil die Herabsetzung während eines laufenden sozialgerichtlichen Verfahrens wegen aufschiebender Wirkung häufig nicht verwertet werden darf. Dann bleibt der Schutzstatus zum Kündigungszeitpunkt oft bestehen, sodass § 168 SGB IX weiter greift.

Was sollte ich praktisch tun, wenn ich als Schwerbehinderter gekündigt werde?
Parallel handeln: Widerspruch bzw. Klage gegen die Zustimmung des Integrationsamtes und vor allem fristgerecht Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben. Wer die Fristen versäumt, riskiert die Fiktionswirkung des § 7 KSchG – selbst bei späterer Aufhebung der Zustimmung.

Fazit

Der Beschluss des Thüringer OVG stärkt den Kündigungsschutz schwerbehinderter Beschäftigter und erinnert Integrationsämter an ihre Pflicht zur eigenständigen Sachverhaltsaufklärung. Gerade bei „gemischten“ Kündigungsgründen darf die Behörde nicht vorschnell von einer rein betriebsbedingten Entscheidung ausgehen und muss Alternativen im Betrieb ernsthaft prüfen.

Für Betroffene bleibt die wichtigste Praxisregel: Ohne fristgerechte Kündigungsschutzklage droht trotz gewonnener Verwaltungsverfahren am Ende die Wirksamkeit der Kündigung.