Wer eine Erwerbsminderungsrente beantragt, erlebt nicht selten den Moment, in dem aus „Ich habe jahrzehntelang gearbeitet“ plötzlich ein Rentenbetrag wird, der kaum zum Leben reicht. Das Problem steckt oft nicht im gesamten Berufsleben, sondern ausgerechnet in den letzten Jahren davor: Krankheit, weniger Stunden, kein Schichtgeld mehr, Krankengeld, Arbeitslosigkeit.
Genau diese Phase kann den Durchschnitt so stark nach unten ziehen, dass die EM-Rente dauerhaft kleiner wird.
Seit dem 01.07.2014 soll genau das nicht mehr automatisch passieren. Denn bei EM-Renten gibt es eine gesetzliche Schutzrechnung, die viele nur als „Günstigerprüfung“ kennen. Rentenrechtlich heißt sie präziser: zweite Vergleichsbewertung innerhalb der Vergleichsbewertung nach § 73 SGB VI.
Inhaltsverzeichnis
Was die Günstigerprüfung wirklich ist – und warum sie die Zurechnungszeit schützt
Bei der EM-Rente geht es nicht nur um die Entgeltpunkte, die bereits im Leben gesammelt wurden. Es geht auch darum, mit welchem Durchschnittswert (Gesamtleistungswert) beitragsfreie Zeiten bewertet werden – insbesondere die Zurechnungszeit, also die Zeit, die so behandelt wird, als hätte man bis zu einem bestimmten Alter weitergearbeitet.
Fällt dieser Durchschnitt kurz vor Eintritt der Erwerbsminderung, fällt die Bewertung der Zurechnungszeit mit – und die Rente bleibt dauerhaft gedrückt.
Genau hier greift § 73 SGB VI: Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden in einer zusätzlichen Rechnung Entgeltpunkte aus den letzten vier Jahren bis zum Eintritt der maßgebenden Erwerbsminderung in der Vergleichsbewertung nicht berücksichtigt, wenn dadurch ein höherer Wert herauskommt. Es zählt das günstigere Ergebnis.
Konsequenz: Wer vor der EM aus gesundheitlichen Gründen finanziell abrutscht, soll nicht automatisch lebenslang den Preis dafür zahlen.
„Vier Jahre“ klingt simpel – ist es aber nicht: Warum oft 49 Monate im Spiel sind
Viele Texte vereinfachen das auf „48 Monate“. Die DRV arbeitet hier kalendermonatsbezogen. In der Praxis umfasst der Zeitraum häufig 49 Kalendermonate; liegt der Eintritt der Erwerbsminderung auf dem letzten Tag eines Monats, kann es bei 48 Kalendermonaten bleiben. Das ist kein Zahlenspiel, sondern Teil der Rechenlogik, die in den fachlichen Erläuterungen der DRV und im DRV-Expertenforum immer wieder auftaucht.
Konsequenz: Wer im Bescheid oder in Erläuterungen nur „48 Monate“ liest, sollte wissen, dass die konkrete Umsetzung differenzierter sein kann.
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Wer besonders profitiert – und warum das schnell spürbar wird
Typisch ist die Konstellation, die Betroffene sofort wiedererkennen: Erst wird die Krankheit zur Belastung, dann wird sie zur finanziellen Bremse. Arbeitszeit sinkt, Überstunden fallen weg, Krankengeld beginnt, später vielleicht Arbeitslosigkeit. Genau diese Phase liegt dann ausgerechnet in den letzten Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung.
Ohne Schutzmechanismus würde sie den Durchschnitt absenken – und damit auch die Bewertung der Zurechnungszeit.
Mit der zweiten Vergleichsbewertung wird geprüft, ob der Durchschnitt höher ausfällt, wenn diese schwachen Jahre nicht in die Vergleichsbewertung einfließen. Fällt der Wert höher aus, wirkt sich das auf die rentenrechtliche Bewertung aus – und damit auf den Zahlbetrag.
Wichtig ist die journalistische Ehrlichkeit: „Mehrere hundert Euro“ sind möglich, aber nicht garantiert. Ohne konkreten Versicherungsverlauf ist das eine Behauptung, die man angreifen kann. Serioser ist: Je stärker der Einbruch vor der EM und je länger die Zurechnungszeit ins Gewicht fällt, desto größer kann der Unterschied werden. Für manche ist es ein spürbares Plus, für andere bleibt es rechnerisch ohne Effekt – weil die letzten Jahre ohnehin nicht schlechter waren.
Automatisch – aber nicht automatisch fehlerfrei: Warum der Rentenbescheid trotzdem geprüft werden sollte
Die zweite Vergleichsbewertung ist keine freiwillige Leistung und grundsätzlich kein „Antragstrick“. Die DRV rechnet sie im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben mit.
Trotzdem bleibt ein praktischer Haken: Viele Bescheide sind für Laien kaum nachvollziehbar. Wer nicht erkennt, welcher Durchschnittswert verwendet wurde und ob tatsächlich eine zweite Vergleichsbewertung eingeflossen ist, kann nicht prüfen, ob das Ergebnis plausibel ist.
Genau deshalb ist der Satz „Bescheid prüfen“ nicht nur Floskel, sondern der einzige Weg, aus einer gesetzlichen Schutzregel auch real Geld zu machen. Wenn die Berechnung an einer Stelle hakt, ist der Schaden nicht einmalig – er läuft Monat für Monat weiter.
Fazit: Seit 2014 gibt es einen Schutz vor „Krankheitsjahren“ – aber nur, wenn er im Ergebnis sichtbar wird
Die Günstigerprüfung bei EM-Renten ist kein Mythos, sondern Gesetz. Sie soll verhindern, dass ein krankheitsbedingter Einbruch kurz vor Eintritt der Erwerbsminderung den rentenrechtlichen Durchschnitt dauerhaft herunterzieht. Wer eine EM-Rente mit Beginn ab 01.07.2014 erhält, sollte wissen: Die DRV muss vergleichen – und das günstigere Ergebnis zugrunde legen.
Und trotzdem gilt im Alltag der Betroffenen: Entscheidend ist nicht, dass die Regel existiert. Entscheidend ist, ob sie im eigenen Bescheid nachvollziehbar umgesetzt wurde.
Quellenliste
- § 73 SGB VI (amtliche Fassung, Gesetze-im-Internet): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__73.html
- Deutsche Rentenversicherung, RV-Recht (GRA) zu § 73 SGB VI – Vergleichsbewertung / zweite Vergleichsbewertung: https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0051_75/gra_sgb006_p_0073.html
- DRV-Expertenforum „Ihre Vorsorge“ – Durchführung der zweiten Vergleichsbewertung: https://www.ihre-vorsorge.de/expertenforum/durchfuehrung-der-zweiten-vergleichsbewertung-1
- Deutscher Bundestag, Drucksache 18/909 (RV-Leistungsverbesserungsgesetz, Gesetzentwurf): https://dserver.bundestag.de/btd/18/009/1800909.pdf




