Schwerbehinderung: 4.637 Euro Budget zugesprochen – LSG stoppt die Zahlung

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Eine Bedarfsermittlung ergab 41 Stunden Unterstützung pro Woche und ein Persönliches Budget von monatlich 4.637,10 Euro. Das Sozialgericht sprach einer Frau diesen Betrag zunächst vorläufig zu. Doch das Landessozialgericht Baden-Württemberg hob die Entscheidung auf und lehnte die beantragte Eilhilfe vollständig ab.

Die anschließende Verfassungsbeschwerde blieb ebenfalls erfolglos: Das Bundesverfassungsgericht stufte sie wegen unzureichender Begründung als unzulässig ein. Die Frau hatte sich nicht ausreichend mit den Ablehnungsgründen des Landessozialgerichts auseinandergesetzt. Welcher Unterstützungsumfang ihr tatsächlich zustand und ob das angebotene Budget ihren Bedarf deckte, entschied das Bundesverfassungsgericht damit nicht.

Die Behörde hatte selbst 41 Wochenstunden ermittelt

Die 1985 geborene Frau hatte infolge einer Gewalttat anerkannte psychische Schädigungsfolgen. Dazu gehörten eine Borderline-Persönlichkeitsstörung, eine posttraumatische Belastungsstörung und eine mittel- bis schwergradige depressive Episode. Anerkannt waren ein Grad der Schädigungsfolgen von 50 und zusätzlich Pflegegrad 3.

Im Oktober 2024 erhielt sie erstmals ein auf ein Jahr befristetes Persönliches Budget für soziale Teilhabe von monatlich 1.400 Euro. Gegen dessen Umfang führte sie ein Klageverfahren, das nach der Darstellung im Beschluss noch nicht abgeschlossen war. Auf ihren Weiterbewilligungsantrag ließ das zuständige Landratsamt ihren Unterstützungsbedarf erneut untersuchen.

Diese Ermittlung ergab 41 Wochenstunden und einen monatlichen Budgetbetrag von 4.637,10 Euro. Das Landratsamt bot ihr im November 2025 eine entsprechende Leistung unter der Bedingung an, eine Zielvereinbarung abzuschließen. Die Frau lehnte die angebotene Vereinbarung ab, weil sie die vorgesehenen Hilfen nach Art und Umfang für unzureichend hielt.

Gestritten wurde damit nicht nur über zusätzliche Unterstützung. Es ging auch darum, ob die angebotenen 4.637,10 Euro ohne die verlangte Zielvereinbarung vorläufig ausgezahlt werden mussten.

Das Sozialgericht ordnete zunächst eine vorläufige Zahlung an

Im März 2026 beantragte die Frau eine einstweilige Anordnung. Sie machte geltend, dass seit November 2025 kein Persönliches Budget mehr ausgezahlt werde und ihre tägliche Lebensbewältigung deshalb akut gefährdet sei.

Das Sozialgericht sprach ihr mit Beschluss vom 6. Mai 2026 vorläufig monatlich 4.637,10 Euro für die Zeit vom 1. März bis zum 31. Oktober 2026 zu. Nach Auffassung dieses Gerichts durfte die fehlende Zielvereinbarung einer vorläufigen Bewilligung im Eilverfahren jedenfalls nicht entgegengehalten werden.

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschied am 13. Juli 2026 anders. Es hob die vorläufige Zahlungsverpflichtung auf und lehnte die beantragte Eilhilfe vollständig ab. Neben dem fehlenden Rechtsschutzbedürfnis führte es Bedenken gegen den geltend gemachten Anspruch und die besondere Dringlichkeit an.

Warum das Gericht auf eine Unterschrift unter Vorbehalt verwies

Das Landessozialgericht sah einen einfacheren Weg, die angebotenen Leistungen zu erhalten: Die Frau hätte die Zielvereinbarung unter Vorbehalt unterschreiben können. Nach seiner Auffassung hätte sie dadurch ihren Anspruch auf weitergehende Unterstützung nicht aufgeben müssen. Deshalb fehle das Rechtsschutzbedürfnis für die beantragte gerichtliche Eilentscheidung.

Das Gericht verwies auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur fehlenden materiell-rechtlichen Bindungswirkung der Zielvereinbarung hinsichtlich des individuellen Hilfebedarfs. Gemeint ist: Die Vereinbarung legt danach nicht abschließend fest, in welchem Umfang tatsächlich ein gesetzlicher Leistungsanspruch besteht. Eine zu niedrige Leistungsbewilligung müsse weiterhin gerichtlich überprüfbar bleiben.

Im Beschluss vom 14. September 2026, Aktenzeichen 1 BvR 2040/26, beanstandete das Bundesverfassungsgericht, dass sich die Beschwerde mit dieser Argumentation nicht ausreichend auseinandersetzte. Sie hätte darlegen müssen, weshalb eine Unterzeichnung unter Vorbehalt im konkreten Fall dennoch nicht geeignet oder zumutbar gewesen wäre. Die allgemeine Befürchtung, dadurch die eigene Rechtsposition aufzugeben, genügte nicht.

Daraus folgt keine pauschale Empfehlung, jede angebotene Zielvereinbarung ungeprüft zu unterschreiben. Bei Streit über deren Inhalt kommt es darauf an, welche Regelungen beanstandet werden und wie zusätzliche Leistungen weiterverfolgt werden können. Die Aussage zum Hilfebedarf bedeutet nicht, dass sämtliche Vereinbarungsinhalte unverbindlich wären.

Pflege und soziale Teilhabe waren nicht ausreichend getrennt

Ein weiterer Streitpunkt betraf die Zuordnung der benötigten Hilfen. Die Frau erhielt Leistungen der Pflegeversicherung, während das beantragte Persönliche Budget Assistenz zur sozialen Teilhabe nach dem Sozialen Entschädigungsrecht finanzieren sollte.

Das Landessozialgericht sah einen deutlichen Schwerpunkt der beschriebenen Bedarfe im pflegerischen Bereich. Außerdem vermisste es eine medizinische Abgrenzung zwischen schädigungsbedingten und nicht schädigungsbedingten Einschränkungen. Deshalb hatte es Zweifel daran, ob der geltend gemachte Anspruch in dieser Form bestand.

Die Verfassungsbeschwerde beantwortete diese Einwände nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts nicht ausreichend. Offen blieb insbesondere, welche Hilfen der Pflege und welche der sozialen Teilhabe dienten. Ebenso fehlte eine ausreichende Auseinandersetzung mit dem Zusammenhang zwischen den einzelnen Bedarfen und den anerkannten Folgen der Gewalttat.

Warum ein Pflegedienst nicht ausreichte, blieb unerklärt

Das Landessozialgericht verwies auf mögliche Sach- und Dienstleistungen der Pflegeversicherung. In der Verfassungsbeschwerde fehlte nach Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts eine ausreichende Erklärung, weshalb insbesondere ein Pflegedienst nicht in Anspruch genommen werden konnte.

Pflegegrad 3 bedeutet allerdings nicht automatisch, dass sämtliche Pflege- und Teilhabebedarfe finanziert sind. Im konkreten Verfahren hätte erläutert werden müssen, welche Unterstützung über die Pflegeversicherung tatsächlich erreichbar war und welche notwendige Hilfe trotzdem ausblieb.

Auch die vom Landessozialgericht angesprochene Kurzzeitpflege war umstritten. Die Frau wandte ein, dass diese zeitlich begrenzte Versorgung außerhalb der Wohnung ihr häusliches Unterstützungsmodell nicht erhalten könne. Das Bundesverfassungsgericht verwies jedoch darauf, dass die Ablehnung der Eilhilfe nicht allein auf diesem Gesichtspunkt beruhte.

Auch die täglichen Assistenzzeiten warfen Fragen auf

Das Landessozialgericht bezweifelte außerdem die Plausibilität der Zeitberechnung. Nach der von ihm aufgegriffenen Berechnung standen neben sechs Stunden pflegerischem Bedarf weitere rund sechs Stunden für soziale Teilhabe im Raum. Das ursprüngliche Begehren der Frau ging insoweit sogar von zwölf zusätzlichen Stunden aus.

Die Verfassungsbeschwerde ging nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts nicht ausreichend auf diese Zweifel ein. Daraus lässt sich keine allgemeine Stundenobergrenze für Assistenz ableiten. Entscheidend war hier, dass die Einwände gegen die konkrete Berechnung unbeantwortet blieben.

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Die Frau berichtete vom Verlust von vier Assistenzkräften

Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass bereits vier Assistenzkräfte weggefallen seien. Außerdem warf sie dem Landessozialgericht vor, die Folgen für ihre Versorgung nicht ausreichend berücksichtigt zu haben. Dieser Vortrag verdeutlicht, weshalb sie eine sofortige gerichtliche Regelung für erforderlich hielt.

Das Bundesverfassungsgericht sah darin aber keinen ausreichend begründeten Verstoß gegen das rechtliche Gehör. Der drohende Verlust der Assistenzstruktur war im Beschluss des Landessozialgerichts erwähnt worden. Dass ein Gericht einen Vortrag anders bewertet als die betroffene Person, belegt für sich genommen noch keinen Gehörsverstoß.

Diese Begründungslücken waren für die Verfassungsbeschwerde wichtig

Die folgende Übersicht fasst die beanstandeten Darlegungslücken zusammen. Sie beschreibt die Anforderungen im konkreten Beschwerdeverfahren und keine neuen allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen für ein Persönliches Budget.

Streitpunkt Welche Erklärung fehlte
Zielvereinbarung Weshalb eine Unterzeichnung unter Vorbehalt trotz der Ausführungen des Landessozialgerichts nicht geeignet oder zumutbar gewesen wäre.
Pflegeversicherung Warum Pflegesachleistungen und insbesondere ein Pflegedienst die konkrete Versorgung nicht ausreichend sichern konnten.
Art der Unterstützung Welche Hilfen der Pflege und welche der sozialen Teilhabe zuzuordnen waren.
Schädigungsfolgen Wie die Bedarfe mit den anerkannten gesundheitlichen Folgen der Gewalttat zusammenhingen.
Tägliche Assistenzzeiten Wie sich die zusätzlichen Stunden neben dem pflegerischen Bedarf plausibel erklärten.

Behörden und Sozialgerichte haben eigene Ermittlungspflichten

Leistungsberechtigte müssen die medizinische und rechtliche Bedarfsermittlung nicht vollständig selbst übernehmen. Nach § 20 SGB X ermittelt die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen und muss auch günstige Umstände berücksichtigen. Für das sozialgerichtliche Verfahren enthält § 103 SGG ebenfalls einen Amtsermittlungsgrundsatz.

Im Eilverfahren müssen der geltend gemachte Anspruch und die besondere Dringlichkeit dennoch grundsätzlich glaubhaft gemacht werden. Nach § 86b Absatz 2 SGG kommt eine vorläufige Regelung insbesondere zur Abwendung wesentlicher Nachteile in Betracht. Deshalb ist wichtig, welche notwendige Hilfe aktuell fehlt und welche Folgen ein weiteres Abwarten hätte.

Eine Verfassungsbeschwerde stellt nochmals andere Anforderungen. Sie muss eine mögliche Grundrechtsverletzung durch die konkrete Gerichtsentscheidung nachvollziehbar darlegen. Es reicht nicht, lediglich den bisherigen Vortrag zu wiederholen oder die Entscheidung für falsch zu halten.

Das Persönliche Budget richtet sich nach dem individuellen Anspruch

Ein Persönliches Budget ermöglicht es Leistungsberechtigten, bestimmte Hilfen selbst zu organisieren und zu bezahlen. Es ist eine andere Form der Leistungserbringung und kein frei verfügbares zusätzliches Einkommen. Welche Unterstützung finanziert werden kann, richtet sich nach dem jeweiligen Leistungsrecht.

Nach § 29 SGB IX ist das Budget so zu bemessen, dass der individuell festgestellte Bedarf gedeckt wird und erforderliche Beratung sowie Unterstützung erfolgen können. Für die Umsetzung sieht das Gesetz grundsätzlich eine Zielvereinbarung vor. Diese regelt unter anderem Leistungsziele, Nachweise, Qualitätssicherung und Budgethöhe.

Die im Verfahren genannten 4.637,10 Euro sind deshalb kein allgemeiner Monatsbetrag für Menschen mit Pflegegrad 3. Wie diese Leistungsform funktioniert, erläutert auch unser Beitrag über Geldleistungen statt Sachleistungen beim Persönlichen Budget. Entscheidend bleibt der individuell bestehende Anspruch.

Grad der Schädigungsfolgen 50 ist nicht gleich GdB 50

Der Fall betrifft das Soziale Entschädigungsrecht. Der Grad der Schädigungsfolgen, kurz GdS, bewertet die Auswirkungen der als Schädigungsfolge anerkannten Gesundheitsstörungen. Er ist deshalb vom Grad der Behinderung, kurz GdB, zu unterscheiden.

Die Bewertung des GdS beschreibt § 5 SGB XIV anhand der anerkannten Schädigungsfolgen in den verschiedenen Lebensbereichen. Aus einem GdS von 50 folgt weder eine bestimmte Assistenzstundenzahl noch eine feste Budgethöhe. Der Beschluss ist somit kein allgemeines Urteil über Ansprüche mit einem Schwerbehindertenausweis.

Welche Unterlagen bei einer Versorgungslücke helfen können

Eine nachvollziehbare Darstellung kann durch Tages- und Wochenpläne, fachliche Stellungnahmen sowie dokumentierte Absagen von Diensten unterstützt werden. Bei umfangreichen Zeitansätzen sollte erkennbar sein, wann aktive Hilfe, Begleitung oder notwendige Bereitschaft benötigt wird. Überschneiden sich Tätigkeiten, sollte auch deren Berechnung verständlich sein.

Bei der Vorbereitung kann die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung unterstützen. Das Bundesarbeitsministerium erläutert in seinen Informationen zum Persönlichen Budget deren kostenfreie Beratung zu Bedarf, Zuständigkeiten und Verfahren. Bei einem laufenden Gerichtsverfahren kann zusätzlich eine sozialrechtliche Vertretung helfen, die konkreten Ablehnungsgründe zu prüfen.

Praxisbeispiel: Pflege und Teilhabe getrennt beschreiben

Ein fiktives Beispiel zur Dokumentation: Eine Frau benötigt morgens Hilfe bei der Körperpflege und nachmittags Begleitung, um wegen schwerer psychischer Einschränkungen Kontakte außerhalb ihrer Wohnung wahrnehmen zu können. Ein Pflegedienst übernimmt die morgendliche Versorgung, bietet die erforderliche nachmittägliche Begleitung aber nicht an.

Für ihren Antrag beschreibt sie beide Hilfebereiche getrennt und legt eine fachliche Stellungnahme zur notwendigen Begleitung vor. Beantragt sie Leistungen nach dem Sozialen Entschädigungsrecht, sollte außerdem nachvollziehbar werden, wie der geltend gemachte Bedarf mit den anerkannten Schädigungsfolgen zusammenhängt. So wird die behauptete Versorgungslücke überprüfbar; über den Anspruch muss der zuständige Leistungsträger anhand des Einzelfalls entscheiden.

Häufige Fragen zum Persönlichen Budget und zum Beschluss

Hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass 4.637 Euro zu viel waren?

Nein. Es nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil sie eine mögliche Grundrechtsverletzung nicht ausreichend begründete und deshalb unzulässig war. Welcher Unterstützungsumfang tatsächlich erforderlich war, stellte es nicht abschließend fest.

Warum reichte die behördliche Bedarfsermittlung nicht aus?

Das Landessozialgericht hatte weitere Einwände, insbesondere zur Zielvereinbarung, zur Zuordnung der Hilfen und zum Zusammenhang mit den anerkannten Schädigungsfolgen. Mit diesen Gründen setzte sich die Verfassungsbeschwerde nicht ausreichend auseinander. Der Verweis auf die ermittelten 41 Wochenstunden beantwortete diese Fragen nicht.

Kann eine Zielvereinbarung trotz Streits über die Höhe unterschrieben werden?

Im konkreten Fall sah das Landessozialgericht eine Unterzeichnung unter Vorbehalt als möglichen Weg an, die angebotenen Leistungen zu erhalten und zusätzliche Ansprüche weiterzuverfolgen. Ob dieser Weg im Einzelfall geeignet ist, hängt vom Inhalt der Vereinbarung und den konkreten Einwänden ab. Eine ungeprüfte Unterschrift lässt sich aus dem Beschluss nicht empfehlen.

Schließt Pflegegrad 3 zusätzliche Teilhabeleistungen aus?

Nein. Pflegebedarf und Bedarf an sozialer Teilhabe können nebeneinander bestehen. Zu prüfen ist, welche Unterstützung erforderlich ist und welche Leistungen den jeweiligen Bedarf tatsächlich abdecken.

Reicht ein Pflegegrad aus, um den Assistenzbedarf nachzuweisen?

Ein Pflegegrad belegt nicht automatisch einen bestimmten Stundenumfang für Assistenz zur sozialen Teilhabe. Hierfür müssen die konkreten Teilhabeeinschränkungen und die erforderlichen Hilfen ermittelt werden. Vorhandene Pflegegutachten können dabei Hinweise liefern, ersetzen aber nicht jede weitere Bedarfsprüfung.

Was sollten Betroffene bei einer ablehnenden Eilentscheidung beachten?

Sie sollten prüfen lassen, auf welche Gründe das Gericht seine Entscheidung stützt und welche Möglichkeiten bestehen, dagegen vorzugehen. Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Zweifeln am Leistungsanspruch, fehlender Dringlichkeit und einem verneinten Rechtsschutzbedürfnis. Welche Schritte sinnvoll sind, hängt von der konkreten Begründung ab.