Schwerbehinderung: 0 Euro Ausbildungsgeld – Gericht bringt Behörde zur neuen Prüfung

Lesedauer 4 Minuten

Im Streit um Ausbildungsgeld für eine Reha-Ausbildung hat das Landessozialgericht für das Saarland entschieden, dass die Agentur für Arbeit einen geltend gemachten Härtefall nicht einfach ohne Prüfung ablehnen oder unbeachtet lassen darf (L 6 AL 5/19). Diese Rechtsauffassung ist später auch vom Bundessozialgericht bestätigt worden.

Kernpunkt war die Frage, ob bei der Einkommensanrechnung trotz der besonderen Freibeträge für behinderte Menschen zusätzlich die Härtefallregelung des § 25 Abs. 6 BAföG geprüft werden muss.

Ausgangslage: Reha-Ausbildung und Antrag auf Ausbildungsgeld

Der 1998 geborene Kläger ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 70, zudem sind die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen „H“ festgestellt. Er begann am 03.08.2015 eine Ausbildung zum Fachinformatiker Systemintegration bei einer Reha-Einrichtung (CJD) und beantragte dafür Ausbildungsgeld als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben.

Familiäre Belastung: Mehrere Behinderungen in einem Haushalt

In der Familie lagen mehrere Schwerbehinderungen vor, denn auch der Bruder und die Mutter waren schwerbehindert. Im maßgeblichen Steuerjahr wurden beim Einkommen der Mutter bereits erhebliche behinderungs- und pflegebedingte Pauschbeträge sowie außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt.

Genau darin lag der entscheidende Punkt: Nicht jede besondere Belastung ist automatisch ein Härtefall, aber solche atypischen Belastungen können eine zusätzliche Prüfung nach § 25 Abs. 6 BAföG erforderlich machen.

Das Bundessozialgericht hat später klargestellt, dass jedenfalls die bei der Mutter berücksichtigten außergewöhnlichen Belastungen als möglicher Anknüpfungspunkt für einen Härtefall ernsthaft in den Blick genommen werden müssen.

Entscheidung der Behörde: Fahrtkosten ja, Ausbildungsgeld nein

Die Beklagte bewilligte zwar monatliche Fahrtkosten, setzte das Ausbildungsgeld aber auf 0,00 Euro fest. Begründet wurde dies damit, dass der pauschale Bedarf des Lebensunterhalts durch anzurechnendes Einkommen bereits gedeckt sei, insbesondere durch Einkommen der Mutter nach den Regeln zur Einkommensanrechnung.

Widerspruch: Härtefall und außergewöhnliche Belastungen sollen zählen

Der Kläger wandte sich gegen die Anrechnung des Elterneinkommens und machte zusätzlich geltend, dass die familiäre Mehrbelastung durch Behinderung und Pflege angemessen berücksichtigt werden müsse.

Er beantragte ausdrücklich eine Härtefallprüfung nach § 25 Abs. 6 BAföG und verwies auf außergewöhnliche Belastungen sowie behinderungsbedingte Aufwendungen, die im Steuerbescheid bereits eine erhebliche Rolle spielten.

Haltung der Beklagten: Härtefallregelung sei beim Ausbildungsgeld gesperrt

Die Beklagte vertrat die Auffassung, § 126 Abs. 2 SGB III regele die Freibeträge beim Ausbildungsgeld abschließend und lasse deshalb keinen Raum für die Härtefallregelung des § 25 Abs. 6 BAföG.

Genau deshalb prüfte sie nicht, ob im konkreten Fall eine unbillige Härte vorliegt und ob deshalb weitere Teile des Elterneinkommens anrechnungsfrei bleiben müssten.

Urteil des Sozialgerichts: Fehlende Härtefallprüfung ist rechtswidrig

Das Sozialgericht gab dem Kläger im Ergebnis recht und verpflichtete die Beklagte zur Neubescheidung. Die Richter sahen einen Ermessensnichtgebrauch, weil die Behörde trotz ausdrücklichen Antrags nicht geprüft hatte, ob zur Vermeidung unbilliger Härten nach § 25 Abs. 6 BAföG ein weiterer Teil des Einkommens der Mutter anrechnungsfrei bleiben kann.

Begründung des Landessozialgerichts: § 25 Abs. 6 BAföG ist nicht ausgeschlossen

Das Landessozialgericht bestätigte diese Sicht und stellte klar, dass § 126 Abs. 2 SGB III die Anwendung der Härtefallregelung nicht ausschließt. Später hat auch das Bundessozialgericht ausdrücklich entschieden, dass das zwischen § 126 SGB III und § 25 BAföG bestehende Spezialitätsverhältnis die Anwendung des § 25 Abs. 6 BAföG gerade nicht sperrt. Die Härtefallregelung ist also auch beim Ausbildungsgeld grundsätzlich eröffnet.

Warum die Richter das so sehen: Typisierung braucht einen Härte-Korrektiv

Das Gericht hob hervor, dass Ausbildungsgeld typisiert berechnet wird und deshalb nicht jeden Einzelfall exakt treffen kann. Gerade deshalb braucht das System einen Korrekturmechanismus für atypische Belastungssituationen.

Wichtig ist aber die Präzisierung: Die eigene Behinderung des Klägers trägt den Härtefall nicht schon für sich allein, weil sie bereits Voraussetzung für den Anspruch auf Ausbildungsgeld ist. Entscheidend können vielmehr zusätzliche außergewöhnliche Belastungen sein, etwa bei den Eltern oder im Familienhaushalt. Genau darin liegt der juristisch zentrale Unterschied.

Newsletter zu Bürgergeld, Rente, Schwerbehinderung & Co.

Newsletter

100 % spam-frei • jederzeit abbestellbar

Ergebnis: Kein Automatismus, aber Anspruch auf eine neue, ermessensfehlerfreie Entscheidung

Der Kläger bekam nicht automatisch Ausbildungsgeld zugesprochen, sondern einen Anspruch darauf, dass die Behörde neu entscheidet und dabei ihr Ermessen tatsächlich ausübt.

Das bedeutet: Die Agentur muss die Härtefallfrage prüfen, die Belastungen nachvollziehbar würdigen und begründen, ob und in welchem Umfang Elterneinkommen im konkreten Fall zusätzlich anrechnungsfrei bleibt. Genau diesen Punkt hat später auch das Bundessozialgericht bestätigt.

Praktisch wichtig: Auch die Bundesagentur hat ihre Weisungslage angepasst

Für Betroffene ist das Urteil nicht nur theoretisch wichtig. Die Bundesagentur für Arbeit hat nach der späteren BSG-Entscheidung selbst ausdrücklich festgehalten, dass beim Ausbildungsgeld ein Härtefreibetrag nach § 25 Abs. 6 BAföG zu berücksichtigen sein kann.

In ihrer Weisung von März 2021 heißt es zudem, dass dieser Härtefreibetrag bis zur technischen Umsetzung notfalls manuell in die Einkommensberechnung einzupflegen ist. Das zeigt: Die Härtefallprüfung ist keine bloße Randfrage, sondern muss in der Praxis tatsächlich erfolgen.

FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten

Worum ging es in dem Verfahren konkret?
Es ging um die Frage, ob ein schwerbehinderter Auszubildender trotz Anrechnung von Elterneinkommen Ausbildungsgeld erhalten kann, wenn wegen besonderer atypischer Belastungen ein Härtefall geltend gemacht wird.

Was ist die „Härtefallregelung“ nach § 25 Abs. 6 BAföG?
Sie erlaubt, zur Vermeidung unbilliger Härten auf Antrag weitere Teile des Einkommens anrechnungsfrei zu lassen, insbesondere bei außergewöhnlichen Belastungen. Auch beim Ausbildungsgeld ist diese Regelung grundsätzlich anwendbar.

Warum musste die Behörde neu entscheiden?
Weil sie die Härtefallregelung nicht geprüft und damit ihr Ermessen nicht ausgeübt hatte, obwohl der Antrag gestellt worden war.

Bedeutet das Urteil, dass Betroffene automatisch Ausbildungsgeld bekommen?
Nein. Das Urteil begründet keinen Automatismus, sondern einen Anspruch auf eine rechtmäßige, ermessensfehlerfreie Entscheidung.

Reicht die eigene Behinderung des Auszubildenden für den Härtefall aus?
Nicht ohne Weiteres. Nach der späteren BSG-Rechtsprechung reicht die eigene Behinderung des Klägers dafür nicht schon deshalb aus, weil sie bereits Grundlage des Ausbildungsgeldanspruchs ist. Maßgeblich können zusätzliche atypische Belastungen sein.

Was sollten Betroffene praktisch aus dem Urteil mitnehmen?
Wer Ausbildungsgeld beantragt und außergewöhnliche Belastungen in der Familie hat, sollte ausdrücklich einen Härtefallantrag stellen und die Belastungen mit Steuerbescheid, Nachweisen und kurzen Erläuterungen belegen. Auch die Verwaltungspraxis der Bundesagentur sieht inzwischen vor, dass ein solcher Härtefreibetrag berücksichtigt werden kann.

Fazit

Die Entscheidung stärkt schwerbehinderte Auszubildende, weil sie klarstellt, dass pauschale Freibeträge nicht jede Sondersituation abdecken und deshalb eine zusätzliche Härtefallprüfung notwendig sein kann.

Wer erhebliche außergewöhnliche Belastungen im Familienhaushalt nachweisen kann, hat zumindest Anspruch darauf, dass die Agentur für Arbeit dies nicht pauschal abräumt, sondern im Rahmen ihres Ermessens ernsthaft prüft und nachvollziehbar begründet. Diese Linie ist durch die spätere Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zusätzlich abgesichert.

Quellenliste mit Links

Bundessozialgericht, Urteil vom 14.10.2020 – B 11 AL 2/20 R, Ausbildungsgeld und Härtefallregelung nach § 25 Abs. 6 BAföG: bsg.bund.de

Bundesagentur für Arbeit, Weisung 202103006 vom 03.03.2021 – Ausbildungsgeld (Abg); Anrechnung von Einkommen der Eltern und Härtefreibetrag nach § 25 Abs. 6 BAföG: arbeitsagentur.de